Erwerbswirtschaft und Unternehmung.
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Grundstücke, Gebäude usw. Für alles dieses ist Geld aufzuwenden. Aus dem Erlös
für die abgesetzten Güter fließt das Geld für die gemachten Aufwendungen sofort
oder nach und nach zurück. Hieraus werden von neuem die Aufwendungen
bestritten, die wieder zu Gelderlösen führen und so fort in einem sich immer
wiederholenden Kreislauf von Geld — Aufwendungen — Erlösen — Geld usw.
In Höhe etwa der noch nicht zu Erlösen gewordenen Aufwendungen wird das
durchschnittlich der Wirtschaft verbleibende Vermögen festzusetzen sein, das wir
Kapital nennen, und das der Kapitalrechnung zugrunde hegt. Je günstiger das
Verhältnis: Höhe des Kapitals zum erzielten Gewinn ist, um so höher ist die
Rente, die das Kapital abwirft. Die Kapitalreohnung stellt somit den in Geld ausgedrückten
Maßstab für den Vergleich von Aufwand und Erlös einer in Geld rechnenden
Wirtschaft dar. Wir haben also in der Kapitalrechnung ein Mittel, das uns
zeigt, ob die Wirtschaft nach dem wirtschaftlichen Prinzip geführt worden ist.
Hierin liegt die große Bedeutung der Kapitalrechnung, die ganz unabhängig etwa
ist von der Person des Wirtschaftseigners, also demjenigen, dem die Unternehmung
zu eigen ist. Es ist nicht zu erkennen, ob es überhaupt ein besseres Mittel als eben
diese auf Geld abgestellte Kapitalrechnung geben kann, um die Wirtschaftlichkeit
zu prüfen. Natürlich müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit die Kapitalrechnung
ihre Aufgaben erfüllen kann, 1. daß sie richtig angewandt wird, und
2. daß das Geld, in dem gerechnet wird, nicht selbst seine Maßstäblichkeit eingebüßt
hat.
Etwas anderes ist es mit den Werten, die der Kapitalrechnung zugrunde gelegt
werden: die als Löhne gezahlten Kosten für die Arbeitskräfte, die als Anschaffungspreise
für die Roh- und Hilfsstoffe verauslagten Kosten sowie die als Preise den
Käufern abverlangten Erlöse. Diese Größen werden von den beteiligten Menschen
bestimmt und müssen nach ihren besonderen Umständen beurteilt werden. Die
Kapitalrechnung ist lediglich das technische Mittel, um den Vergleich zwischen
Opfer und Nutzen im Bereich des Wirtschaf tens zu vervollkommnen. Die gesamtwirtschaftliche
Aufgabe der Unternehmung besteht darin, die Wirtschaft so zu
führen, daß ein gerechter Ausgleich zwischen allen beteiligten Personengruppen:
Wirtschafter, Mitarbeiter, Kapitalgeber und Käufer stattfindet, wobei sich die
Unternehmung bewußt sein muß, daß sie — als eine besondere Form der Wirtschaft—wie
diese eine Veranstaltung von Menschen für die Menschen einer Volksgemeinschaft
darstellt.
Unternehmung und Recht. Es sei an dieser Stelle eine Einschaltung gestattet: zu sehen,
in welcher Weise sich der hier entwickelte Begriff der Unternehmung im Recht darstellt.
Das Handelsgesetzbuch (HGB.) behandelt im ersten Buch den Handelsstand und im ersten
Abschnitt die Kaufleute. Im § 1 wird näher ausgeführt, was im Sinne des HGB. als Kaufmann
anzusehen ist, nämlich: wer ein Handelsgewerbe betreibt. Wir wollen einmal unterstellen,
daß die in Absatz 2 des nämlichen § aufgezählten Geschäfte gleichbedeutend mit dem seien,
was wir in dem folgenden Hauptteil B als Wirtschaftsbetrieb bezeichnen werden. Dann wäre
der Eigner eines solchen Wirtschaftsbetriebes ein Kaufmann im Sinne des HGB.
Nach § 38 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte
und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buohführung
ersichtlich zu machen. Für den Kaufmann besteht also eine gesetzliche Pflicht zur Buchführung,
jener Rechnung, die wir als Merkmal der kapitalistischen Unternehmung bezeichnet
haben. Noch deutlicher ist § 39, der davon spricht, daß jeder Kaufmann bei dem Beginn seines
Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden sowie den Betrag seines
baren Geldes und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen hat. Er hatdann
ferner für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar und eine solche Bilanz
auszustellen. Hinzu kommen noch die §§ 40—47, die weitere Vorschriften über die Bilanz und
die Handelsbüoher bringen. Das HGB. stellt also für den, der ein Handelsgewerbe betreibt
(in unserem Sinne einen Wirtschaftsbetrieb hat), die Pflicht zur ordnungsmäßigen Buchhaltung
und jährlichen Bilanzziehung auf — das entscheidende Merkmal für die Abgrenzung der Unternehmung
von der allgemeinen Erwerbswirtschaft, wie wir sie in 2 und 3 vorgenommen haben.
Der Kaufmann, der nach § 1 ein Handelsgewerbe betreibt, ist gleichbedeutend mit der Unter-Prion,
Die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb. I. 2