68
Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe.
unterscheidet man: Verkauf „loco“ (die Ware ist am gleichen oder am nächsten Tag zu liefern
und abzunehmen), „verladen“ (die Ware befindet sich im Eisenbahnwagen oder Schiff), „auf
Abladung“ (die Ware ist innerhalb einer bestimmten Zeit — einer Woche —- zur Verladung zu
bringen), „rollend“ oder „schwimmend“ (die Ware ist auf der Eisenbahn oder im Schiff unter-■wegs),
„auf Lieferung“ (der Verkäufer hat die Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt, der vom
Käufer und Verkäufer vereinbart wird, zu liefern). In allen Fällen handelt es sich um Waren,
die in ihrer körperlichen Beschaffenheit wirklich vorhanden sind, und deren qualitative Beschaffenheit
vom Verkäufer und Käufer begutachtet und bewertet wird. Diese Geschäfte
heißen Effektivgesohäfte, was besagen soll, daß ihnen bestimmte Waren zugrunde liegen.
Die Vorführung und Begutachtung der Ware kann in verschiedener Weise erfolgen: Zurschaustellung
im Laden (Kleinhandel), Ausstellung in Mustern (im Großhandel), Versenden
von Katalogen (mit Abbildungen), außerdem von Reisenden mit Mustern, endlich; Zusammentreffen
der Käufer und Verkäufer zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten, wo entweder
die Ware selbst oder Muster derselben besichtigt werden — Märkte und Messen. Der Kauf
nach Besichtigung, nach Proben oder Mustern bezweckt, für den vielgestalteten Bedarf die
am besten geeignete Ware zu finden. Hierbei bietet insbesondere das Lieferungsgeschäft dem
Erzeuger die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen, wodurch er sich schon
heute den Preis für seine Ware sichert, während der Verbraucher oder Händler sich zu dem
ihm niedrig erscheinenden Tagespreise die Ware zur Lieferung auf einen späteren Zeitpunkt
sichert.
Aus dem Lieferungsgesohäft ist der börsenmäßige Handel in Waren entstanden, indem
die hauptsächlichsten Merkmale des Lieferungsgeschäftes durch allgemeingültige Vertragsbedingungen
festgelegt werden: neben das eigentliche Lieferungsgeschäft in bestimmter (individueller)
Ware tritt das Börsentermingeschäft in (genereller, abstrakter) vertretbarer Ware.
Dieses Termingeschäft, das alles Besondere abgestreift hat, macht zugleich den Inhalt der
Warenbörse aus. Terminhandel und Börse sind daher gleichbedeutend; alles andere gehört
dem Gebiet des üblichen Warenhandels, des Handels mit bestimmten Waren, an. Jedoch ist
diese begriffliche Scheidung zwischen Börse und Markt in Wirklichkeit nicht immer anzutreffen:
hier sind die börsenmäßigen Termingeschäfte nicht nur aufs engste mit dem Handel
in wirklichen Waren verbunden, sondern auch die Veranstaltungen, die beiden dienen: Markt
und Börse greifen vielfach ineinander über; ja weder der Sprachgebrauch, noch die Literatur,
noch die Gesetzgebung machen die Unterscheidung zwischen Markt und Börse in diesem
Sinne (sondern gehen dabei mehr oder weniger von äußeren Merkmalen aus). Neuerdings ist
es üblich geworden, die Bezeichnung Börse durch Großmarkt zu ersetzen.
Die „Normalisierung“ des Börsenterminhandels in Waren bezieht sich auf:
1. Die Menge, über die der einzelne Geschäftsabschluß mindestens lauten muß, hier
„Schluß“ genannt: 500 Sack Zucker, 1000 t Getreide, 100 Ballen Baumwolle, 50 kg Silber.
2. Der Lieferungstermin: der Zeitpunkt, zu dem das Geschäft fällig und zu erfüllen ist. Für
die Erfüllung ist im Warenterminhandel ein größerer Spielraum als im Effektenhandel (s. u.)
gelassen. Man unterscheidet ein- und mehrmonatige Fristen, nahe und späte Termine. Vielfach
erstrecken sich die Termine über ein ganzes Jahr. 3. Der Lieferort: Die Bedingungen der
einzelnen Börse bezeichnen genau die Stelle, wo sich die Ware bei Lieferung befinden muß:
z. B. lagernd, Lagerhaus X; Weizen in Berlin: ab Speicher oder ab Kahn; Zucker in Magdeburg
fob Hamburg. 4. Die entscheidende Normalisierung liegt in der Festlegung der Qualität
der zu handelnden Waren. (Im Effektenhandel ist die Vertretbarkeit in der Natur der Effekten
gegeben; bei den Wechseln entscheidet die Börsenmeinung über die Kreditwürdigkeit der
WechselVerpflichtungen). Die Waren sind von Natur von ungleicher Beschaffenheit. Die
völlige Vertretbarkeit, die Voraussetzung des Börsenhandels ist, kann bei den Waren nur
durch künstliche Maßnahmen erreicht werden. Entweder wird ein Muster der betreffenden
Ware als Typ für den böraenmäßigen Terminhandel aufgestellt, auf den sich die Abschlüsse
beziehen (Standardtyp), oder die im Terminhandel lieferbare Ware wird nach ihren Eigenschaften
genau umschrieben. Beispiel: Weizen in Berlin: gesund, trocken, Gewicht... 6. Endlich
ist die Erfüllung der Geschäfte, der Eintritt des Verzuges, die Exekution (d. h. die Selbsthilfe
bei Verzug), vor allem die Abwicklung der Termingeschäfte in einem besonderen Verfahren,
dem sich gleichfalls alle Teilnehmer zu unterwerfen haben, festgelegt.
So bleibt; nur der Preis unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien. Aber auch nur
der Preis; Abzüge, Aufschläge, Vergütungen für Mehrgewicht, Mehrwert, sonstige Nebenkosten:
alles dieses ist durch allgemeine Bestimmungen dem Willen der Parteien entrückt.
Trotz der entgegenstehenden Schwierigkeiten ist also das Warentermingesohäft ein echtes
Börsengeschäft: ein Zeitgeschäft in vertretbaren Waren.
Eine solche Normalisierung der Handelsgeschäfte erleichtert den Abschluß von Geschäften,
vergrößert den Kreis der Käufer und Verkäufer, die im Augenblick des Geschäftsabschlusses
weder im Besitz der Ware noch des Geldes (wohl aber des Kredites) zu sein brauchen, fördert
die Teilnahme von Spekulationshändlem, die auf die Ausnutzung von Preisunterschieden
spekulieren. Auf dieser Grundlage entsteht ein großer und breiter Markt, auf dem es jetzt