Die Aufgabenverkettung.
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gungen der eigenen mechanischen Hilfsmittel und der äußeren Gegenwirkungen.
Kleine, fast unbedeutende Unterschiede des Aufbaus bedingen anfänglich ebenso
kleine und unbedeutende Bewegungsunterschiede, welche sich jedoch durch die
fortdauernd hinzutretenden verschiedenartigen Einwirkungen der Umwelt all
mählich vergrößern, überlagern und so lawinenhaft anwachsen. Diese Erkenntnis
bewirkt das jedem Organisator geläufige Bestreben, seine Personen, Arbeitsmittel,
Arbeitsverfahren u. a. von Anfang an so zu wählen, daß sie möglichst gleichartig
sind, um so die an sich unvermeidlichen Verschiedenheiten gleich zu Beginn klein
zu halten und einen weitgehend gleichmäßigen Ablauf der Vorgänge schon aus
diesem Grunde zu gewährleisten. Allmählich aber werden die Teile des Ganzen „so
verschieden, daß sie in verschiedener Richtung sowohl nach ihrem Lebenstempo
als auch nach ihrer relativen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Milieu aus
einandergehen“ ‘. , ,Das aber führt unweigerlich zu einer mehr oder minder schnellen
oder langsamen Desorganisation, j e nach der Summe der gegebenen Bedingungen“ ‘ 1 .
a) Die Festigung. Aus diesen Tatsachen leitet sich das Bestreben aller Organi
sationen ab, die einmal getroffenen Maßnahmen zu erhalten, die einmal gerichteten
und geleiteten Kräfte und Widerstände nach den vorgefaßten Plänen und Ge
danken in den alten Bahnen festzuhalten und so eine größtmögliche Beharrlichkeit
aller getroffenen Anordnungen zu gewährleisten. Zwar ist eine Anpassung an die
stetig sich ändernden äußeren Bedingungen um so leichter, je beweglicher und
selbständiger die einzelnen Teile sind. Aber diese anpassungsfähige Beweglichkeit
ist für die Durchsetzung des letzten Betriebszieles, das durch die Organisation er
reicht werden soll, nicht immer zweckmäßig 2 3 und gestattet ebenso leicht eine
Zerreißung der Teile. Der Organisator hat also Vorkehrungen zu treffen, um die
Fülle der zunächst fast verwirrend anmutenden Anordnungen, Handlungen und
Gedankengänge zu festigen und zu erhalten: Er schafft Gesetze, Satzungen, Dauer
vorschriften, gibt technische und taktische Richtlinien, um so ein festes Skelett,
ein Gerüst zu haben, an das sich die einzelnen betrieblichen Vorgänge halten und
klammern können.
Beispielsweise gibt das Handelsgesetzbuch (HGB. § 192) für die A.-G. Vorschriften über
die Satzung, deren Zweck die Festlegung der Stellung des Betriebsverbandes zu seinen Mit
gliedern und der internen Befugnisse der Verbandsorgane 8 ist. Sie muß enthalten: neben
Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals und
der einzelnen Aktien, die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, die Form
der Berufung der Generalversammlung der Aktionäre, die Form der von der Gesellschaft
herausgegebenen Bekanntmachungen; daneben sind freiwillige Bestimmungen über die Auf
lösung der Gesellschaft u. ä. üblich. Ähnlich sind für Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(in §3 GmbH.-G.) und Genossenschaften (§§ 6—8, Gen.-Ges.) Satzungen gesetzlich vor
geschrieben. Im übrigen ist jedoch die Aufstellung der Satzungen für Wirtschaftsbetriebe von
staatlichen Vorschriften grundsätzlich unbeeinflußt gelassen worden. In vielen Fällen, in
denen ein sehr starkes Interesse der Öffentlichkeit vorliegt, ist allerdings eine Genehmigungs
pflicht der ersten Satzung oder einer Satzungsänderung oder zum mindesten die Registrierung
vorgesehen; nur in einigen Fällen ist unmittelbar durch staatlichen Akt eine Satzung verfügt
worden (Beichsbahngesellschaft, Beichsautobahnen, Deutsche Siedlungsbank, Preußische
Staatsbank, Zündwarenmonopolgesellschaft u.a.)
Stärker als die Satzung (oder der Gesellschaftsvertrag), die lediglich die rechtliche Form
und die Beziehungen zwischen den Besitzern am Betriebe und deren Organen regelt, greift die
Arbeitsgesetzgebung (durch die Gewerbeordnung, das frühere Betriebsrätegesetz und das
jetzige Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit) in die Festlegung der betrieblichen Be
ziehungen ein; ihr Niederschlag erscheint den Betriebsangehörigen sichtbar in der Betriebs
ordnung.
Neben diesen durch den Gesetzgeber beeinflußten Vorschriften, durch die der
unmittelbare Einfluß der Öffentlichkeit eindeutig gekennzeichnet wird, erläßt der
1 Bogdanow: Bd. I, S. 31.
3 Huber: S. 37.
Bogdanow: Bd. II, S. 131/32.