Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die Aufgabenverkettung. 
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gungen der eigenen mechanischen Hilfsmittel und der äußeren Gegenwirkungen. 
Kleine, fast unbedeutende Unterschiede des Aufbaus bedingen anfänglich ebenso 
kleine und unbedeutende Bewegungsunterschiede, welche sich jedoch durch die 
fortdauernd hinzutretenden verschiedenartigen Einwirkungen der Umwelt all 
mählich vergrößern, überlagern und so lawinenhaft anwachsen. Diese Erkenntnis 
bewirkt das jedem Organisator geläufige Bestreben, seine Personen, Arbeitsmittel, 
Arbeitsverfahren u. a. von Anfang an so zu wählen, daß sie möglichst gleichartig 
sind, um so die an sich unvermeidlichen Verschiedenheiten gleich zu Beginn klein 
zu halten und einen weitgehend gleichmäßigen Ablauf der Vorgänge schon aus 
diesem Grunde zu gewährleisten. Allmählich aber werden die Teile des Ganzen „so 
verschieden, daß sie in verschiedener Richtung sowohl nach ihrem Lebenstempo 
als auch nach ihrer relativen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Milieu aus 
einandergehen“ ‘. , ,Das aber führt unweigerlich zu einer mehr oder minder schnellen 
oder langsamen Desorganisation, j e nach der Summe der gegebenen Bedingungen“ ‘ 1 . 
a) Die Festigung. Aus diesen Tatsachen leitet sich das Bestreben aller Organi 
sationen ab, die einmal getroffenen Maßnahmen zu erhalten, die einmal gerichteten 
und geleiteten Kräfte und Widerstände nach den vorgefaßten Plänen und Ge 
danken in den alten Bahnen festzuhalten und so eine größtmögliche Beharrlichkeit 
aller getroffenen Anordnungen zu gewährleisten. Zwar ist eine Anpassung an die 
stetig sich ändernden äußeren Bedingungen um so leichter, je beweglicher und 
selbständiger die einzelnen Teile sind. Aber diese anpassungsfähige Beweglichkeit 
ist für die Durchsetzung des letzten Betriebszieles, das durch die Organisation er 
reicht werden soll, nicht immer zweckmäßig 2 3 und gestattet ebenso leicht eine 
Zerreißung der Teile. Der Organisator hat also Vorkehrungen zu treffen, um die 
Fülle der zunächst fast verwirrend anmutenden Anordnungen, Handlungen und 
Gedankengänge zu festigen und zu erhalten: Er schafft Gesetze, Satzungen, Dauer 
vorschriften, gibt technische und taktische Richtlinien, um so ein festes Skelett, 
ein Gerüst zu haben, an das sich die einzelnen betrieblichen Vorgänge halten und 
klammern können. 
Beispielsweise gibt das Handelsgesetzbuch (HGB. § 192) für die A.-G. Vorschriften über 
die Satzung, deren Zweck die Festlegung der Stellung des Betriebsverbandes zu seinen Mit 
gliedern und der internen Befugnisse der Verbandsorgane 8 ist. Sie muß enthalten: neben 
Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals und 
der einzelnen Aktien, die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, die Form 
der Berufung der Generalversammlung der Aktionäre, die Form der von der Gesellschaft 
herausgegebenen Bekanntmachungen; daneben sind freiwillige Bestimmungen über die Auf 
lösung der Gesellschaft u. ä. üblich. Ähnlich sind für Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(in §3 GmbH.-G.) und Genossenschaften (§§ 6—8, Gen.-Ges.) Satzungen gesetzlich vor 
geschrieben. Im übrigen ist jedoch die Aufstellung der Satzungen für Wirtschaftsbetriebe von 
staatlichen Vorschriften grundsätzlich unbeeinflußt gelassen worden. In vielen Fällen, in 
denen ein sehr starkes Interesse der Öffentlichkeit vorliegt, ist allerdings eine Genehmigungs 
pflicht der ersten Satzung oder einer Satzungsänderung oder zum mindesten die Registrierung 
vorgesehen; nur in einigen Fällen ist unmittelbar durch staatlichen Akt eine Satzung verfügt 
worden (Beichsbahngesellschaft, Beichsautobahnen, Deutsche Siedlungsbank, Preußische 
Staatsbank, Zündwarenmonopolgesellschaft u.a.) 
Stärker als die Satzung (oder der Gesellschaftsvertrag), die lediglich die rechtliche Form 
und die Beziehungen zwischen den Besitzern am Betriebe und deren Organen regelt, greift die 
Arbeitsgesetzgebung (durch die Gewerbeordnung, das frühere Betriebsrätegesetz und das 
jetzige Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit) in die Festlegung der betrieblichen Be 
ziehungen ein; ihr Niederschlag erscheint den Betriebsangehörigen sichtbar in der Betriebs 
ordnung. 
Neben diesen durch den Gesetzgeber beeinflußten Vorschriften, durch die der 
unmittelbare Einfluß der Öffentlichkeit eindeutig gekennzeichnet wird, erläßt der 
1 Bogdanow: Bd. I, S. 31. 
3 Huber: S. 37. 
Bogdanow: Bd. II, S. 131/32.
	        
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