Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  Aufgabenverkettung.

165

gungen  der  eigenen  mechanischen  Hilfsmittel  und  der  äußeren  Gegenwirkungen.
Kleine,  fast  unbedeutende  Unterschiede  des  Aufbaus  bedingen  anfänglich  ebenso
kleine  und  unbedeutende  Bewegungsunterschiede,  welche  sich  jedoch  durch  die
fortdauernd  hinzutretenden  verschiedenartigen  Einwirkungen  der  Umwelt  allmählich ­
  vergrößern,  überlagern  und  so  lawinenhaft  anwachsen.  Diese  Erkenntnis
bewirkt  das  jedem  Organisator  geläufige  Bestreben,  seine  Personen,  Arbeitsmittel,
Arbeitsverfahren  u.  a.  von  Anfang  an  so  zu  wählen,  daß  sie  möglichst  gleichartig
sind,  um  so  die  an  sich  unvermeidlichen  Verschiedenheiten  gleich  zu  Beginn  klein
zu  halten  und  einen  weitgehend  gleichmäßigen  Ablauf  der  Vorgänge  schon  aus
diesem  Grunde  zu  gewährleisten.  Allmählich  aber  werden  die  Teile  des  Ganzen  „so
verschieden,  daß  sie  in  verschiedener  Richtung  sowohl  nach  ihrem  Lebenstempo
als  auch  nach  ihrer  relativen  Widerstandsfähigkeit  gegenüber  dem  Milieu  auseinandergehen“ ­
  ‘.  ,  ,Das  aber  führt  unweigerlich  zu  einer  mehr  oder  minder  schnellen
oder  langsamen  Desorganisation,  j  e  nach  der  Summe  der  gegebenen  Bedingungen“  ‘ 1 .
a)  Die  Festigung.  Aus  diesen  Tatsachen  leitet  sich  das  Bestreben  aller  Organisationen ­
  ab,  die  einmal  getroffenen  Maßnahmen  zu  erhalten,  die  einmal  gerichteten
und  geleiteten  Kräfte  und  Widerstände  nach  den  vorgefaßten  Plänen  und  Gedanken ­
  in  den  alten  Bahnen  festzuhalten  und  so  eine  größtmögliche  Beharrlichkeit
aller  getroffenen  Anordnungen  zu  gewährleisten.  Zwar  ist  eine  Anpassung  an  die
stetig  sich  ändernden  äußeren  Bedingungen  um  so  leichter,  je  beweglicher  und
selbständiger  die  einzelnen  Teile  sind.  Aber  diese  anpassungsfähige  Beweglichkeit
ist  für  die  Durchsetzung  des  letzten  Betriebszieles,  das  durch  die  Organisation  erreicht ­
  werden  soll,  nicht  immer  zweckmäßig 2  3  und  gestattet  ebenso  leicht  eine
Zerreißung  der  Teile.  Der  Organisator  hat  also  Vorkehrungen  zu  treffen,  um  die
Fülle  der  zunächst  fast  verwirrend  anmutenden  Anordnungen,  Handlungen  und
Gedankengänge  zu  festigen  und  zu  erhalten:  Er  schafft  Gesetze,  Satzungen,  Dauervorschriften, ­
  gibt  technische  und  taktische  Richtlinien,  um  so  ein  festes  Skelett,
ein  Gerüst  zu  haben,  an  das  sich  die  einzelnen  betrieblichen  Vorgänge  halten  und
klammern  können.
Beispielsweise  gibt  das  Handelsgesetzbuch  (HGB.  §  192)  für  die  A.-G.  Vorschriften  über
die  Satzung,  deren  Zweck  die  Festlegung  der  Stellung  des  Betriebsverbandes  zu  seinen  Mitgliedern ­
  und  der  internen  Befugnisse  der  Verbandsorgane  8  ist.  Sie  muß  enthalten:  neben
Firma  und  Sitz  der  Gesellschaft,  Gegenstand  des  Unternehmens,  Höhe  des  Grundkapitals  und
der  einzelnen  Aktien,  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  die  Form
der  Berufung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre,  die  Form  der  von  der  Gesellschaft
herausgegebenen  Bekanntmachungen;  daneben  sind  freiwillige  Bestimmungen  über  die  Auflösung ­
  der  Gesellschaft  u.  ä.  üblich.  Ähnlich  sind  für  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(in  §3  GmbH.-G.)  und  Genossenschaften  (§§  6—8,  Gen.-Ges.)  Satzungen  gesetzlich  vorgeschrieben. ­
  Im  übrigen  ist  jedoch  die  Aufstellung  der  Satzungen  für  Wirtschaftsbetriebe  von
staatlichen  Vorschriften  grundsätzlich  unbeeinflußt  gelassen  worden.  In  vielen  Fällen,  in
denen  ein  sehr  starkes  Interesse  der  Öffentlichkeit  vorliegt,  ist  allerdings  eine  Genehmigungspflicht ­
  der  ersten  Satzung  oder  einer  Satzungsänderung  oder  zum  mindesten  die  Registrierung
vorgesehen;  nur  in  einigen  Fällen  ist  unmittelbar  durch  staatlichen  Akt  eine  Satzung  verfügt
worden  (Beichsbahngesellschaft,  Beichsautobahnen,  Deutsche  Siedlungsbank,  Preußische
Staatsbank,  Zündwarenmonopolgesellschaft  u.a.)
Stärker  als  die  Satzung  (oder  der  Gesellschaftsvertrag),  die  lediglich  die  rechtliche  Form
und  die  Beziehungen  zwischen  den  Besitzern  am  Betriebe  und  deren  Organen  regelt,  greift  die
Arbeitsgesetzgebung  (durch  die  Gewerbeordnung,  das  frühere  Betriebsrätegesetz  und  das
jetzige  Gesetz  zur  Ordnung  der  nationalen  Arbeit)  in  die  Festlegung  der  betrieblichen  Beziehungen ­
  ein;  ihr  Niederschlag  erscheint  den  Betriebsangehörigen  sichtbar  in  der  Betriebsordnung. ­

Neben  diesen  durch  den  Gesetzgeber  beeinflußten  Vorschriften,  durch  die  der
unmittelbare  Einfluß  der  Öffentlichkeit  eindeutig  gekennzeichnet  wird,  erläßt  der

1  Bogdanow:  Bd.  I,  S.  31.
3  Huber:  S.  37.

Bogdanow:  Bd.  II,  S.  131/32.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.