Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
Das Zollamt hat auf diesem Anerkenntnisse die Nummer des Registers, 
unter welcher der Zollbetrag verrechnet wurde, dann Folio- und Postnummer 
des Contobuches, wo die Eintragung geschah, sowie den Betrag des Zolles 
anzumerken, und dasselbe als Beleg dem Eontobuche anzuschließen. 
Diese Anerkenntnisse sind in den für die Einfuhrverzollungen der Cre 
ditinhaber zu führenden besonderen Registern (dieselben mögen auf den Zoll 
credit Bezug haben oder nicht) u. z. in den: 
u) für den creditirten Zoll und . . 
b) für baare Einzahlungen abzutheilenden zwei Colonnen zu verbuchen. 
Auch im Zoll-Journal sind die Uebertragungen in der vorstehenden 
Art gesondert vorzunehmen und die geborgten Beträge in der vor der 
Colonne „zusammen" (also zwischen der 8. und 9. Colonne) mit der Ueber- 
schrift „in Anerkenntnissen" ersichtlich zumachen; im Haupt-Journal aber 
der creditirte Betrag bei dem Tagesschluß innerhalb der Colonne anzu- 
In den amtlichen Ausfertigungen wird der creditirte Einfuhrzoll inner 
halb der Colonne in Ziffern und Buchstaben angemerkt und die betreffende 
Blatt- und Postenzahl des Contobuches berufen. 
Bei Abschlagszahlungen sind dem Einzahler so viele unter dem Datum 
der Einzablung quittirte Anerkenntnisse zurückzustellen, als die Abschlags- 
aaMuM Betrögt. 2ö&t # bie @ina(#ng hab# n#t gerate augglei#, 
so ist der Ueberschuß auf einem der zurückbleibenden Anerkenntnisse als Ab- 
f#gëa#in8 born Warnte au notimi, ^em Girier Ņt eëfrei, b# 
bormerfung mit an unte#reüen. 9%(t @nbe ber GreM^encte muffen 
alle Anerkenntnisse eingelöst werden. (Vdgb. 1850, Nr. 20.) 
Erlöschung und Einstellung der Creditsbcrechtigung. 
Die Creditberechtigung erlischt durch den Ablauf der Periode, 
sür welche und durch das Aufhören oder die Berzichtleistilng der 
Firma, welcher sie ertheilt worden ist. 
Sie wird übrigens von Amtswegen entzogen: 
a) wenn gegen den Creditinhaber einer der unter §.. 6, 
litt. a) erwähnten Umstände eintritt, welche ihn von der Bewilli 
gung des Credites ausgeschlossen hätten; 
b) wenn der Creditinhaber in Concurs verfällt, oder seine 
Zahlungen einstellt oder suspendirt; 
c) wenn der creditirte Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt wird. 
In diesen drei Fällen sind nberdieß alle aushaftenden credi 
tirten Beträge/ ohne Rücksicht auf deren Verfallszeit, längstens 
ürnneit btei %agcn, uoit beni Sage angefangen, an mei#! bn 
01^6 SBetßänbigmig übet bic W&icljwig W GrebiW gmdjtW 
oder außergerichtlich erfolgte, an das Amt, bei welchem der Credi 
ertheilt wurde, bar einzuzahlen. (§. 11) 
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