148
191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
Das Zollamt hat auf diesem Anerkenntnisse die Nummer des Registers,
unter welcher der Zollbetrag verrechnet wurde, dann Folio- und Postnummer
des Contobuches, wo die Eintragung geschah, sowie den Betrag des Zolles
anzumerken, und dasselbe als Beleg dem Eontobuche anzuschließen.
Diese Anerkenntnisse sind in den für die Einfuhrverzollungen der Cre
ditinhaber zu führenden besonderen Registern (dieselben mögen auf den Zoll
credit Bezug haben oder nicht) u. z. in den:
u) für den creditirten Zoll und . .
b) für baare Einzahlungen abzutheilenden zwei Colonnen zu verbuchen.
Auch im Zoll-Journal sind die Uebertragungen in der vorstehenden
Art gesondert vorzunehmen und die geborgten Beträge in der vor der
Colonne „zusammen" (also zwischen der 8. und 9. Colonne) mit der Ueber-
schrift „in Anerkenntnissen" ersichtlich zumachen; im Haupt-Journal aber
der creditirte Betrag bei dem Tagesschluß innerhalb der Colonne anzu-
In den amtlichen Ausfertigungen wird der creditirte Einfuhrzoll inner
halb der Colonne in Ziffern und Buchstaben angemerkt und die betreffende
Blatt- und Postenzahl des Contobuches berufen.
Bei Abschlagszahlungen sind dem Einzahler so viele unter dem Datum
der Einzablung quittirte Anerkenntnisse zurückzustellen, als die Abschlags-
aaMuM Betrögt. 2ö&t # bie @ina(#ng hab# n#t gerate augglei#,
so ist der Ueberschuß auf einem der zurückbleibenden Anerkenntnisse als Ab-
f#gëa#in8 born Warnte au notimi, ^em Girier Ņt eëfrei, b#
bormerfung mit an unte#reüen. 9%(t @nbe ber GreM^encte muffen
alle Anerkenntnisse eingelöst werden. (Vdgb. 1850, Nr. 20.)
Erlöschung und Einstellung der Creditsbcrechtigung.
Die Creditberechtigung erlischt durch den Ablauf der Periode,
sür welche und durch das Aufhören oder die Berzichtleistilng der
Firma, welcher sie ertheilt worden ist.
Sie wird übrigens von Amtswegen entzogen:
a) wenn gegen den Creditinhaber einer der unter §.. 6,
litt. a) erwähnten Umstände eintritt, welche ihn von der Bewilli
gung des Credites ausgeschlossen hätten;
b) wenn der Creditinhaber in Concurs verfällt, oder seine
Zahlungen einstellt oder suspendirt;
c) wenn der creditirte Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt wird.
In diesen drei Fällen sind nberdieß alle aushaftenden credi
tirten Beträge/ ohne Rücksicht auf deren Verfallszeit, längstens
ürnneit btei %agcn, uoit beni Sage angefangen, an mei#! bn
01^6 SBetßänbigmig übet bic W&icljwig W GrebiW gmdjtW
oder außergerichtlich erfolgte, an das Amt, bei welchem der Credi
ertheilt wurde, bar einzuzahlen. (§. 11)
'