25
tung unterstellt ist (sogenannte Örtliche Betriebseinheit), ein ge-
sonderter Gewerbebogen ausgefüllt; diese Betriebe bildeten die
Grundlage der ersten Bearbeitung und erscheinen in den ersten
Tabellen der genannten Zählung.
Als örtliche Betriebseinheit wird zum Beispiel jede Zweignieder-
lassung einer Firma aufgefaßt, die örtlich von ihrer Hauptnieder-
lassung getrennt ist. Wiewohl in der überwiegenden Mehrzahl der
Fälle eine Firma, also eine Wirtschaftseinheit, zugleich auch eine
einzige örtliche Einheit bildet, so kommt es doch häufig vor, daß eine
Firma in zwei oder mehr örtliche Betriebseinheiten zerfällt und durch
ebenso viele Gewerbebogen erfaßt worden ist.
Anderseits sind Betriebe, die auf einem zusammenhängenden
Grundstück mehrere Gewerbezweige umfassen, nur durch einen
einzigen Gewerbebogen erhoben worden. Ein Braunkohlenbergwerk
zum Beispiel, an das unmittelbar ein Elektrizitätswerk angeschlossen
ist, erscheint in den Tabellen zunächst als ein einheitlicher Betrieb;
ebenso eine Maschinenfabrik, mit der eine Gießerei in Verbindung
steht, oder eine Möbelfabrik, mit der ein Sägewerk verbunden ist.
Für solche Betriebe, die sogenannten kombinierten Betriebe, sind
(soweit es sich ermöglichen ließ) eigens Gewerbepositionen in die
Gewerbesystematik aufgenommen worden, damit nicht zum Beispiel
die Gewerbeklasse „Braunkohlenbergbau“ durch das Personal und
die Kraftmaschinen der angeschlossenen Elektrizitätswerke und
chemischen Fabriken einen nur rechnerischen, durch Tatsachen nicht
begründeten Zuwachs erfahre. Angesichts der Vielgestaltigkeit der
Kombinationen mußte jedoch die Aufnahme passender Gewerbe-
arten auf einen Bruchteil aller Kombinationen beschränkt bleiben.
In vielen Fällen konnte es nicht umgangen werden, daß Teile
zusammengesetzter Betriebe (zum Beispiel das Sägewerk einer
Möbelfabrik) in wesensverschiedene Gewerbezweige (zum Beispiel
in die Möbelfabrikation) eingeordnet wurden.
In der vorstehenden Uebersicht sind nun zwei Gewerbearten
enthalten, die für kombinierte Betriebe vorgesehen sind. Die zuerst
aufgeführte Gewerbeart ist für die Betriebe (örtliche Betriebsein-
heiten) bestimmt, in denen eine Bauunternehmung mit einem Werk
der Baustoffindustrie (Ziegelei und dergleichen) räumlich verbunden
ist. Die an zweiter Stelle genannte Gewerbeart umfaßt die Betriebe,
die sich mit Hoch-, Eisenbeton- und Tiefbau zugleich beschäftigen.
Die in diesen beiden Gewerbearten genannten Betriebe erscheinen
in den folgenden Zweigen der Maurerei. der Zimmerei, des Eisen-