fullscreen: Das Baugewerbe in der Volks-, Berufs- und Betriebszählung von 1925

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tung unterstellt ist (sogenannte Örtliche Betriebseinheit), ein ge- 
sonderter Gewerbebogen ausgefüllt; diese Betriebe bildeten die 
Grundlage der ersten Bearbeitung und erscheinen in den ersten 
Tabellen der genannten Zählung. 
Als örtliche Betriebseinheit wird zum Beispiel jede Zweignieder- 
lassung einer Firma aufgefaßt, die örtlich von ihrer Hauptnieder- 
lassung getrennt ist. Wiewohl in der überwiegenden Mehrzahl der 
Fälle eine Firma, also eine Wirtschaftseinheit, zugleich auch eine 
einzige örtliche Einheit bildet, so kommt es doch häufig vor, daß eine 
Firma in zwei oder mehr örtliche Betriebseinheiten zerfällt und durch 
ebenso viele Gewerbebogen erfaßt worden ist. 
Anderseits sind Betriebe, die auf einem zusammenhängenden 
Grundstück mehrere Gewerbezweige umfassen, nur durch einen 
einzigen Gewerbebogen erhoben worden. Ein Braunkohlenbergwerk 
zum Beispiel, an das unmittelbar ein Elektrizitätswerk angeschlossen 
ist, erscheint in den Tabellen zunächst als ein einheitlicher Betrieb; 
ebenso eine Maschinenfabrik, mit der eine Gießerei in Verbindung 
steht, oder eine Möbelfabrik, mit der ein Sägewerk verbunden ist. 
Für solche Betriebe, die sogenannten kombinierten Betriebe, sind 
(soweit es sich ermöglichen ließ) eigens Gewerbepositionen in die 
Gewerbesystematik aufgenommen worden, damit nicht zum Beispiel 
die Gewerbeklasse „Braunkohlenbergbau“ durch das Personal und 
die Kraftmaschinen der angeschlossenen Elektrizitätswerke und 
chemischen Fabriken einen nur rechnerischen, durch Tatsachen nicht 
begründeten Zuwachs erfahre. Angesichts der Vielgestaltigkeit der 
Kombinationen mußte jedoch die Aufnahme passender Gewerbe- 
arten auf einen Bruchteil aller Kombinationen beschränkt bleiben. 
In vielen Fällen konnte es nicht umgangen werden, daß Teile 
zusammengesetzter Betriebe (zum Beispiel das Sägewerk einer 
Möbelfabrik) in wesensverschiedene Gewerbezweige (zum Beispiel 
in die Möbelfabrikation) eingeordnet wurden. 
In der vorstehenden Uebersicht sind nun zwei Gewerbearten 
enthalten, die für kombinierte Betriebe vorgesehen sind. Die zuerst 
aufgeführte Gewerbeart ist für die Betriebe (örtliche Betriebsein- 
heiten) bestimmt, in denen eine Bauunternehmung mit einem Werk 
der Baustoffindustrie (Ziegelei und dergleichen) räumlich verbunden 
ist. Die an zweiter Stelle genannte Gewerbeart umfaßt die Betriebe, 
die sich mit Hoch-, Eisenbeton- und Tiefbau zugleich beschäftigen. 
Die in diesen beiden Gewerbearten genannten Betriebe erscheinen 
in den folgenden Zweigen der Maurerei. der Zimmerei, des Eisen-
	        
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