einzelnen Steuerpflichtigen und kann also in dieser Hinsicht vielleicht
als eine Vermögenssteuer bezeichnet werden, aber durch die Art der
Zahlung muß sie, wie oben dargelegt, doch in die Klasse der E>n-
konimensteuer gerechnet werden.
Ein weiterer Einwand wäre vielleicht der der Ungerechtigkeit
der Vermögenshaststeuer. Es muß hier zur Widerlegung dessen
wieder das obige Beispiel von dem Manne herangezogen werden,
der bei einem Kapitalwert von 100 000 M., den seine Fünf-Zimmer-
Einrichtung darstellt, ein Zimmer int Werte von 20 000 M. ver
kaufen muß, um in den Stand gesetzt zu werden, die jährliche Ver-
mögenshaftsteuer zu entrichten, die er sonst, ohne diesen Verkauf,
nicht bezahlen könnte. Manchen Beurteilern scheint hierin vielleicht
eine Ungleichmäßigkeit, eine Härte zu liegen, das ist es aber keines
wegs, denn wenn ein Vermögensgegenstand, z. B. eine kostspielige
Wohnungseinrichtung oder ein Diamant keine Erträgnisse bringt,
so muß der betreffende Besitzer die Vermögenshaftsteuer eben aus
seinem sonstigen Einkommen entrichten. Ist er hierzu außerstande,
so hat er eben wirtschaftlich und moralisch kein Recht, die kostbaren
Gegenstände zu behalten; er muß einen Teil davon verkaufen und
das Geld zinsbringend anlegen, um auf diese Weise für den Rest
die Vermögenshaststeuer zahlen zu können. Eine unbillige Härte ist
das durchaus nicht, im Gegenteil: Es liegt auf der Hand, daß sich
aus einem solchen Zwang sowohl in wirtschaftlicher Beziehung wie
auf dem Gebiete der Volkspädagogik die größten und segensreichsten
Vorteile ergeben. Ebensowenig ist es unbillig, zu verlangen, daß
z. B. der Besitzer eines Brillantringes im Werte von 100 000 M.
hierfür eine jährliche Vermögenshaftsteuer von 600 M. entrichtet.
Dem übertriebenen Luxus der Gegenwart würde hier eine sehr
wünschenswerte und wirksame Schranke gesetzt werden.
Soweit die zur Hauptsache möglichen Einwände und ihre
Widerlegung *). Was im besonderen noch den Haupteinwand, die
*) Vielleicht wird man auch sagen, daß die vorgeschlagene Selbst
einschätzung zur Vermögenshaftsteuer zur Bekanntgabe außerordentlich hoher
Wertangaben führt, und daß hierdurch die Entente sich veranlaßt sehen
könnte, einen neuen Druck auf Deutschland auszuüben. Dieser Einwand ist
hinfällig, denn eS handelt sich um Jnflationswertangaben, welche im Grunde
nur für das Inland Bedeutung haben. Außerdem können die Hauptwerte
für Grundstücke, Häuser usw. kein Objekt für die Begehrlichkeit der Gegner