Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde.
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XÓTOV TÓSopev, [ibç] òéov èaiív, d. h. „wir beantragen, aus der
Stadtkämmerei uns zur Bezahlung von Baumaterialien auf Abschlag
drei Talente zu überweisen, über die wir Rechnung legen werden,
wie es die Vorschrift erheischt“. Die Kassenverfügung an die Stadt
kämmerei, die auf Grund dieses Antrages ausgefertigt sein wird,
ist uns nicht erhalten.
In derselben Weise müssen auch Leute, die außerhalb des Be
amtenverhältnisses stehen, ihre Forderungen durch einen Zahlungs
antrag geltend machen. So beantragen in P. Stud. Pal. V 54—56
sowie 70 und 72 ff. (um 267 n. Chr.) die Sieger in den großen
Wettspielen die Ausbezahlung ihres Ehrensoldes bei der Stadt mit
der Formel: aiToOpai èiTKJTaXfivaí poi dirò ttoXitikoO Xótou inrèp
ôvpujvíujv pou iZ)v èvÍKncra ktX.
Kehren wir nunmehr zu P. Fay. 18 a zurück, so ist zu be
achten, daß auch die Auszahlung des staatlichen Saatdarlehens von
den empfangsberechtigten Staatsbauem zunächst beantragt werden
mußte. Das tat aber nicht jeder Staatsbauer einzeln für sich, viel
mehr wandte er sich dieserhalb an den Vorstand seiner Genossen
schaft. Der Vorstand dieser Genossenschaften besitzt gewisser
maßen ein halbamtliches Gepräge infolge seiner beständigen nahen
Beziehungen zu den Staatsbehörden. Daher kommt es, daß der
Vorstand nicht lediglich einen Zahlungsantrag ausschreibt, sondern
mit dem Anträge die Zahlungsanweisung verbindet. So
erleichtert er der Staatsbehörde die Arbeit. Diese Zahlungsanweisung
sieht einer Giroanweisung sehr ähnlich. Während aber der Vor
stand Giroanweisungen unmittelbar an den Staatsspeicher
sendet — denn über ihr Privatgetreide kann die Genossenschaft
frei verfügen —, geht diese Zahlungsanweisung zunächst an den
TOTtápxnÇ rind an den Kuj)LioTpa)LiiuaTeúç. Durch deren Gegenzeichnung
erhält die Anweisung (Kassenverfügung) ihre Gültigkeit.
Noch an einem anderen Beispiele möchte ich zeigen, wie
die behördliche Gegenzeichnung dazu dient, die Kassen
verfügung von einer Giroanweisung zu unterscheiden.
P. Fay. 18b (1. Jahrh. v. Chr.) lautet:
’ OvvOùqppeiç YpappaTeùç KTrivoTpó(pu)[v] BuKXiáòoç ’Akoucti-
Xáuui (TiToXÓTUJi TfiÇ «[iijTÍjç xaípeiv. MéTp(po'ov) ..va.[ ]•
(póp[e]Tpov . . èK t(oô) [àtopjaŒTOû 1 ZupiaKoO TtupoO [àp-
‘ vgl. die Berichtigung von Rostowzew, Archiv III S. 210 Anm. 1. Über
den TTupôç àYopaoTÓç vgl. oben S. 70.