Full text: Die Deutsche Volksversicherung

Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde. 
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XÓTOV TÓSopev, [ibç] òéov èaiív, d. h. „wir beantragen, aus der 
Stadtkämmerei uns zur Bezahlung von Baumaterialien auf Abschlag 
drei Talente zu überweisen, über die wir Rechnung legen werden, 
wie es die Vorschrift erheischt“. Die Kassenverfügung an die Stadt 
kämmerei, die auf Grund dieses Antrages ausgefertigt sein wird, 
ist uns nicht erhalten. 
In derselben Weise müssen auch Leute, die außerhalb des Be 
amtenverhältnisses stehen, ihre Forderungen durch einen Zahlungs 
antrag geltend machen. So beantragen in P. Stud. Pal. V 54—56 
sowie 70 und 72 ff. (um 267 n. Chr.) die Sieger in den großen 
Wettspielen die Ausbezahlung ihres Ehrensoldes bei der Stadt mit 
der Formel: aiToOpai èiTKJTaXfivaí poi dirò ttoXitikoO Xótou inrèp 
ôvpujvíujv pou iZ)v èvÍKncra ktX. 
Kehren wir nunmehr zu P. Fay. 18 a zurück, so ist zu be 
achten, daß auch die Auszahlung des staatlichen Saatdarlehens von 
den empfangsberechtigten Staatsbauem zunächst beantragt werden 
mußte. Das tat aber nicht jeder Staatsbauer einzeln für sich, viel 
mehr wandte er sich dieserhalb an den Vorstand seiner Genossen 
schaft. Der Vorstand dieser Genossenschaften besitzt gewisser 
maßen ein halbamtliches Gepräge infolge seiner beständigen nahen 
Beziehungen zu den Staatsbehörden. Daher kommt es, daß der 
Vorstand nicht lediglich einen Zahlungsantrag ausschreibt, sondern 
mit dem Anträge die Zahlungsanweisung verbindet. So 
erleichtert er der Staatsbehörde die Arbeit. Diese Zahlungsanweisung 
sieht einer Giroanweisung sehr ähnlich. Während aber der Vor 
stand Giroanweisungen unmittelbar an den Staatsspeicher 
sendet — denn über ihr Privatgetreide kann die Genossenschaft 
frei verfügen —, geht diese Zahlungsanweisung zunächst an den 
TOTtápxnÇ rind an den Kuj)LioTpa)LiiuaTeúç. Durch deren Gegenzeichnung 
erhält die Anweisung (Kassenverfügung) ihre Gültigkeit. 
Noch an einem anderen Beispiele möchte ich zeigen, wie 
die behördliche Gegenzeichnung dazu dient, die Kassen 
verfügung von einer Giroanweisung zu unterscheiden. 
P. Fay. 18b (1. Jahrh. v. Chr.) lautet: 
’ OvvOùqppeiç YpappaTeùç KTrivoTpó(pu)[v] BuKXiáòoç ’Akoucti- 
Xáuui (TiToXÓTUJi TfiÇ «[iijTÍjç xaípeiv. MéTp(po'ov) ..va.[ ]• 
(póp[e]Tpov . . èK t(oô) [àtopjaŒTOû 1 ZupiaKoO TtupoO [àp- 
‘ vgl. die Berichtigung von Rostowzew, Archiv III S. 210 Anm. 1. Über 
den TTupôç àYopaoTÓç vgl. oben S. 70.
	        
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