(4. Titel: Gejelfchaft. 88 710—712. 1287
ı) Unfadhaemäßer Widerfpruch ann zu Schadenserfaß verpflichten, auch
ME Dntoung und AusichlieBung führen, wenn er wiederholt oder {chifands
arfolgt.
Der Widerfprucdh wird fih aber regelmäßig nur auf das innere Vers
Jältnis der Gefellfchafter untereinander beziehen Können. Nach außen wird
de mit Widerfpruch belegte Handlung an fich gültig fein, fofern nur der
Sefellichafter imerhalb jeiner Vertreiungsbefugnts gehandelt hat. Sie geht
aber auf Gefahr des Gefchäftsführer8 und jtelit jich al8 eine vorfäßlich
jegangene BilichtverleBung dar, für deren Folgen er vhne weitere8 haftet.
Vgl. Bent. 2 zu S$ 708, Staub a. a. D. (DVertmann und Plan halten die
Handlung für unwirkfjam nach außen, wie hier aber Goldınann-Gilienthal
S. 747.) Daß er die Handlung, den Umftänden nach alS im Interejfe der
Sefjellfchaft gelegen halten durfte, entfchuldigt ihn nicht; durch den Nach-
veis, daß fie in der Tat dem Interelie der Gefellfchaft gedient hat, wird
njoweit die Verpflichtung‘ zum Schadenserfabe wieder aufgehoben, der
. Charakter der Nechtswidrigkeit aber verbleibt der Handlung. (Staub a. a. D.)
; 3, Sit das Gefchäft bereits gefhloffen, Io kann der nachträgliche Wider-
De feine Mechtsmirkung mehr äußern, au nicht etwa eine Rüdgängigmachung des
e)chäfts ermöglichen.
is 4. In Anbetracht des entfchiedenen Wortlautes des Paragraphen und auch aus
Hp LEN Sründen, die aus dem Wefen der Gefellichaft ich ergeben, wird anzunehmen fein,
AB bei einer Regelung der Gejhäftsführung im Sinne des S 711 diefes Widerfpruchs-
yet eine zwingende NRechtsnorm Ddaritellt (vgl. Kuhlenbek zu $ 711 und DYVertmann
Me 3, fowie nofe S. 59; abweichend Goldmann-Litienthal a. a. O.). Wollen die Gefell-
5 öfter einen von ihnen eine unumfchränkte Befugnis zur SGefchäftsführung geben, 10
St eben nicht8 anderes übrig, al8 diefen allein nit der Gefhäftsführung zu betrauen
Kofe a. a. D.).
8 718.
Die einem Gefellihafter durch den Sefellihaftsvertrag übertragene Befugniß
jur Gefchäftsführung kann ih durch einftimmigen Bejchluß oder, falls nach dem
Seiellihaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entjcheidet, durch Mehrheits-
bejchluß der übrigen Sejelljchafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein folder Grund ijt ingbefondere grobe Pflichtverlegung oder Unfähig-
feit zur ordnungsmäßigen Gejchäftsführung.
Der Gejellfihafter kann auch feinerjeit® die Sejchäftsführung fündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden VBorichriften
de$ 8 671 Noj. 2, 3 finden entfprechende Anwendung.
$ I, 638; 11, 652; ILL, 690
{. RechtsiteNlung des gefchäftsführenden Gefeljchafters im allgemeinen:
„4. Die Fraft des Gefellichaftsvertrags einem oder mehreren Sejellfhaftern
GG eräumte Befugni8 zur SGefhäftsführung Gbedeutet eine unmittelbar im Weien der
efellfhaft murzelnde Vertrauens8ijtellung befonderer Art:
„Der hiemit betraute Gefellfhafter {ft als folder zur Führung der Sefhäfte
verpflichtet, er fan jich feinerfeit8 derfelben nicht willfürlich wieder entziehen (actio pro
30Ci0), anderfeit8 darf ihn aber auch diefe Befugnis feitens her anderen Gefellichatter
wicht willfürlich wieder entzogen werden.
fe: Die Berufung zur SGefchäftsführung Ffraft des Gefellidhaft8vertrags ift alfo
Yen Auftrag im Sinne der 83 662 f., wenngleich auf die hieran entfpringenden
erbflichtungen im einzelnen Grundfäßge aus dem AYuftrage (val. 3. 3. _$ 713) angewendet
werden. Diefe Auffaflung des Gejeßes (val. Mk. IL, 605) fteht im DD A mit dem
Tüheren Rechte (f. insbefondere Art. 101 HGB. &. F., teilmeife abweichend PLR.).
„3. € ift jedoch Keinesweg8 au8gefchloffen, daß einem Gefellfhafter die Führung
ES ‚oder mehrerer Gefchüite nicht direkt in feiner Eigenfchaft als Sejelljchafter, {ondern
je iglich Eraft eineS gewöhnlichen Auftrags KE wird. In diejem Falle
Gticheiden dann auch TückfichtlihH des Widerrufs und der Kündigung die EFT
Tundjäße aus dem Muftraa. Das enticheidende Aritertun: zwifchen beiden Füllen lieat