fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

(4. Titel: Gejelfchaft. 88 710—712. 1287 
ı) Unfadhaemäßer Widerfpruch ann zu Schadenserfaß verpflichten, auch 
ME Dntoung und AusichlieBung führen, wenn er wiederholt oder {chifands 
arfolgt. 
Der Widerfprucdh wird fih aber regelmäßig nur auf das innere Vers 
Jältnis der Gefellfchafter untereinander beziehen Können. Nach außen wird 
de mit Widerfpruch belegte Handlung an fich gültig fein, fofern nur der 
Sefellichafter imerhalb jeiner Vertreiungsbefugnts gehandelt hat. Sie geht 
aber auf Gefahr des Gefchäftsführer8 und jtelit jich al8 eine vorfäßlich 
jegangene BilichtverleBung dar, für deren Folgen er vhne weitere8 haftet. 
Vgl. Bent. 2 zu S$ 708, Staub a. a. D. (DVertmann und Plan halten die 
Handlung für unwirkfjam nach außen, wie hier aber Goldınann-Gilienthal 
S. 747.) Daß er die Handlung, den Umftänden nach alS im Interejfe der 
Sefjellfchaft gelegen halten durfte, entfchuldigt ihn nicht; durch den Nach- 
veis, daß fie in der Tat dem Interelie der Gefellfchaft gedient hat, wird 
njoweit die Verpflichtung‘ zum Schadenserfabe wieder aufgehoben, der 
. Charakter der Nechtswidrigkeit aber verbleibt der Handlung. (Staub a. a. D.) 
; 3, Sit das Gefchäft bereits gefhloffen, Io kann der nachträgliche Wider- 
De feine Mechtsmirkung mehr äußern, au nicht etwa eine Rüdgängigmachung des 
e)chäfts ermöglichen. 
is 4. In Anbetracht des entfchiedenen Wortlautes des Paragraphen und auch aus 
Hp LEN Sründen, die aus dem Wefen der Gefellichaft ich ergeben, wird anzunehmen fein, 
AB bei einer Regelung der Gejhäftsführung im Sinne des S 711 diefes Widerfpruchs- 
yet eine zwingende NRechtsnorm Ddaritellt (vgl. Kuhlenbek zu $ 711 und DYVertmann 
Me 3, fowie nofe S. 59; abweichend Goldmann-Litienthal a. a. O.). Wollen die Gefell- 
5 öfter einen von ihnen eine unumfchränkte Befugnis zur SGefchäftsführung geben, 10 
St eben nicht8 anderes übrig, al8 diefen allein nit der Gefhäftsführung zu betrauen 
Kofe a. a. D.). 
8 718. 
Die einem Gefellihafter durch den Sefellihaftsvertrag übertragene Befugniß 
jur Gefchäftsführung kann ih durch einftimmigen Bejchluß oder, falls nach dem 
Seiellihaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entjcheidet, durch Mehrheits- 
bejchluß der übrigen Sejelljchafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt; ein folder Grund ijt ingbefondere grobe Pflichtverlegung oder Unfähig- 
feit zur ordnungsmäßigen Gejchäftsführung. 
Der Gejellfihafter kann auch feinerjeit® die Sejchäftsführung fündigen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden VBorichriften 
de$ 8 671 Noj. 2, 3 finden entfprechende Anwendung. 
$ I, 638; 11, 652; ILL, 690 
{. RechtsiteNlung des gefchäftsführenden Gefeljchafters im allgemeinen: 
„4. Die Fraft des Gefellichaftsvertrags einem oder mehreren Sejellfhaftern 
GG eräumte Befugni8 zur SGefhäftsführung Gbedeutet eine unmittelbar im Weien der 
efellfhaft murzelnde Vertrauens8ijtellung befonderer Art: 
„Der hiemit betraute Gefellfhafter {ft als folder zur Führung der Sefhäfte 
verpflichtet, er fan jich feinerfeit8 derfelben nicht willfürlich wieder entziehen (actio pro 
30Ci0), anderfeit8 darf ihn aber auch diefe Befugnis feitens her anderen Gefellichatter 
wicht willfürlich wieder entzogen werden. 
fe: Die Berufung zur SGefchäftsführung Ffraft des Gefellidhaft8vertrags ift alfo 
Yen Auftrag im Sinne der 83 662 f., wenngleich auf die hieran entfpringenden 
erbflichtungen im einzelnen Grundfäßge aus dem AYuftrage (val. 3. 3. _$ 713) angewendet 
werden. Diefe Auffaflung des Gejeßes (val. Mk. IL, 605) fteht im DD A mit dem 
Tüheren Rechte (f. insbefondere Art. 101 HGB. &. F., teilmeife abweichend PLR.). 
„3. € ift jedoch Keinesweg8 au8gefchloffen, daß einem Gefellfhafter die Führung 
ES ‚oder mehrerer Gefchüite nicht direkt in feiner Eigenfchaft als Sejelljchafter, {ondern 
je iglich Eraft eineS gewöhnlichen Auftrags KE wird. In diejem Falle 
Gticheiden dann auch TückfichtlihH des Widerrufs und der Kündigung die EFT 
Tundjäße aus dem Muftraa. Das enticheidende Aritertun: zwifchen beiden Füllen lieat
	        
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