Full text: Der Zucker im Kriege

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Zuteilung ist durch die vorhandenen Bestände unter allen Umständen 
gesichert. 
Das in den vorstehenden Zeilen mit wenigen Strichen entworfene 
Bild der deutschen Zuckerwirtschaft im Kriege verfolgt den Zweck, dem 
Leser einen raschen Überblick über den gesamten Stoff zu ermöglichen 
und das Verständnis der nun folgenden Ausführungen zu erleichtern. 
Hier sollen die Entwicklung vom Zuckerüberfluß zur Knappheit und 
zur Verbrauchsregelung, soweit es der zu dieser Abhandlung verfüg 
bare Raum gestattet, näher betrachtet, in ihren Zusammenhängen 
erforscht und die aus der jeweiligen Lage heraus entstandenen gesetz 
lichen Maßnahmeü besprochen werden. Die Bewirtschaftung der 
zuckerhaltigen Futtermittel kann hierbei nur vorübergehend Er 
wähnung finden. Die Darstellung der Bewirtschaftung des Zuckers 
nach der grundlegenden Verordnung vom 10. April 1916 durch die 
Reichszuckerstelle bleibt einem späteren Kapitel zur eingehenderen 
Besprechung vorbehalten. 
1. Die Zeit vom 31. Juli 1914 bis April 1915. 
Durch Verordnung vom 31. Juli 1914 wurde die Ausfuhr 
von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln- über die Grenzen des 
Deutschen Reiches verboten. In die Liste der dem Ausfuhrverbot 
unterliegenden Verpflegungsmittel wurde durch Bekanntmachung des 
Reichskanzlers der Zucker aufgenommen. Durch Gesetz vom 4. August 
1914 wurde der Bundesrat ermächtigt, anzuordnen, daß Börsen- 
termingeschäste in Waren, die gemäß § 50 Abs. 1 des Börsengesetzes 
zum Börsenterminhandel zugelassen sind, und Geschäfte der im § 67 
des Börsengesetzes bezeichneten Art, soweit sie nach den Geschäfts 
bedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August 1914 ab 
geschlossen und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen 
sind, mit dem Inkrafttreten der Verordnung so anzusehen sind, als 
ob ein Vertragsteil geinäß eines ihm zustehenden Rechtes zurück 
getreten ist. Durch Verordnung vom 24. August 1914 hat der 
Bundesrat angeordnet, daß diese Bestimmungen auf Börsentermin 
geschäfte in Zucker, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen und 
erst mit dem 4. August 1914 zu erfüllen sind, Anwendung finden 
sollen. Gleichzeitig wurde die Fälligkeit der Forderungen aus llörscu- 
termingeschäften in Zucker bestimmt: 
a) für die Monate August und September 1914 
auf den 1. September 1914, 
für den Monat Oktober 1914- 
auf den 1. Oktober 1914,
	        
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