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Zuteilung ist durch die vorhandenen Bestände unter allen Umständen
gesichert.
Das in den vorstehenden Zeilen mit wenigen Strichen entworfene
Bild der deutschen Zuckerwirtschaft im Kriege verfolgt den Zweck, dem
Leser einen raschen Überblick über den gesamten Stoff zu ermöglichen
und das Verständnis der nun folgenden Ausführungen zu erleichtern.
Hier sollen die Entwicklung vom Zuckerüberfluß zur Knappheit und
zur Verbrauchsregelung, soweit es der zu dieser Abhandlung verfüg
bare Raum gestattet, näher betrachtet, in ihren Zusammenhängen
erforscht und die aus der jeweiligen Lage heraus entstandenen gesetz
lichen Maßnahmeü besprochen werden. Die Bewirtschaftung der
zuckerhaltigen Futtermittel kann hierbei nur vorübergehend Er
wähnung finden. Die Darstellung der Bewirtschaftung des Zuckers
nach der grundlegenden Verordnung vom 10. April 1916 durch die
Reichszuckerstelle bleibt einem späteren Kapitel zur eingehenderen
Besprechung vorbehalten.
1. Die Zeit vom 31. Juli 1914 bis April 1915.
Durch Verordnung vom 31. Juli 1914 wurde die Ausfuhr
von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln- über die Grenzen des
Deutschen Reiches verboten. In die Liste der dem Ausfuhrverbot
unterliegenden Verpflegungsmittel wurde durch Bekanntmachung des
Reichskanzlers der Zucker aufgenommen. Durch Gesetz vom 4. August
1914 wurde der Bundesrat ermächtigt, anzuordnen, daß Börsen-
termingeschäste in Waren, die gemäß § 50 Abs. 1 des Börsengesetzes
zum Börsenterminhandel zugelassen sind, und Geschäfte der im § 67
des Börsengesetzes bezeichneten Art, soweit sie nach den Geschäfts
bedingungen einer deutschen Börse vor dem 1. August 1914 ab
geschlossen und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen
sind, mit dem Inkrafttreten der Verordnung so anzusehen sind, als
ob ein Vertragsteil geinäß eines ihm zustehenden Rechtes zurück
getreten ist. Durch Verordnung vom 24. August 1914 hat der
Bundesrat angeordnet, daß diese Bestimmungen auf Börsentermin
geschäfte in Zucker, die vor dem 1. August 1914 abgeschlossen und
erst mit dem 4. August 1914 zu erfüllen sind, Anwendung finden
sollen. Gleichzeitig wurde die Fälligkeit der Forderungen aus llörscu-
termingeschäften in Zucker bestimmt:
a) für die Monate August und September 1914
auf den 1. September 1914,
für den Monat Oktober 1914-
auf den 1. Oktober 1914,