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Die Kontingentierung der Fabriken allein batte jedoch nicht
genügt, um eine gleichmäßige Verteilung des Rohzuckers an die
Raffinerien durchzuführen. Während frachtgünstig gelegene Roh
zuckerfabriken die freigegebene Menge in kurzer Zeit abgeben konnten,
blieben in den ungünstig gelegenen Fabriken des östlichen Deutschlands
große Bestände liegen, die von den Raffinerien wegen der fracht
ungünstigen Lage nicht abgenommen wurden. Durch die Bekannt
machung vom 12. Februar 1915 wurde daher unter Beteiligung der
Verbände der Raffinerien und der Rohzuckerindustrie eine Ver
teilungsstelle für Rohzucker geschaffen, der die Durch
führung der Verteilung nach Weisung des Reichskanzlers übertragen
wurde. Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Rohzuckerfabrik an
eine bestimmte Verbrauchszuckerfabrik Rohzucker zu liefern hat, sowie
zu welcher Zeit die Lieferung zu erfolgen hat; bestehende Geschäfts
bedingungen und Gepflogenheiten sollen hierbei nach Möglichkeit
Berücksichtigung finden.
Zur Sicherung des Rohzuckerbedarfs für die Raffinerien im
Betriebsjahre 1914/15 wurde ferner bestimmt, daß von den in Roh
zuckerfabriken und den dazu gehörigen Lagern befindlichen Erst
produkten 65 Hundertteile des Kontingents für die Raffinerien vor-
hehalten bleiben sollen. Von den hiernach verbleibenden Beständen
waren zunächst bestimmte, bereits abgeschlossene Verträge über
Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner, über Lieferung zucker
haltiger Futtermittel und über Lieferung von Zucker zur Herstellung
von Futtermitteln zu erfüllen. Der hiernach noch verbleibende Zucker
war bis zur Höhe von 12 Hundertteilen des Kontingents zur Ver
fügung der Bezugsvereinigung Deutscher Landwirte zu halten. Der
Rest durfte nach Vergällung zur Viehfütterung und zur Branntwein
bereitung abgegeben werden.
Der Lage des Zuckermarktes entsprechend wurden am 14. Januar
1915 15 Hundertteile und am 15. April weitere 10 Hundertteile zur
Verteilung freigegeben, so daß von den 65 Hundertteilen, die zum
steuerpflichtigen Jnlandsverbrauche bestimmt waren, bis dahin ins
gesamt 50 Hundertteilc verteilt werden konnten.
Die Errichtung der Verteiluugsstelle und die genaue Festsetzung
der zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch zugelassenen Gesamt
menge, sowie die ergänzenden Bekanntmachungen über die Verwendung
von Zucker zu Brennerei- und Futterzwecken traten vor allem den
eigenartigen Bestrebungen einzelner Rohzuckerfabriken entgegen, die
die Abgabe von Rohzucker verweigerten und diese Menge nach der mit
Ende des Betriebsjahres aufzuhebenden Sperre zu besser lohnenden