Full text: Der Zucker im Kriege

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Die Kontingentierung der Fabriken allein batte jedoch nicht 
genügt, um eine gleichmäßige Verteilung des Rohzuckers an die 
Raffinerien durchzuführen. Während frachtgünstig gelegene Roh 
zuckerfabriken die freigegebene Menge in kurzer Zeit abgeben konnten, 
blieben in den ungünstig gelegenen Fabriken des östlichen Deutschlands 
große Bestände liegen, die von den Raffinerien wegen der fracht 
ungünstigen Lage nicht abgenommen wurden. Durch die Bekannt 
machung vom 12. Februar 1915 wurde daher unter Beteiligung der 
Verbände der Raffinerien und der Rohzuckerindustrie eine Ver 
teilungsstelle für Rohzucker geschaffen, der die Durch 
führung der Verteilung nach Weisung des Reichskanzlers übertragen 
wurde. Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Rohzuckerfabrik an 
eine bestimmte Verbrauchszuckerfabrik Rohzucker zu liefern hat, sowie 
zu welcher Zeit die Lieferung zu erfolgen hat; bestehende Geschäfts 
bedingungen und Gepflogenheiten sollen hierbei nach Möglichkeit 
Berücksichtigung finden. 
Zur Sicherung des Rohzuckerbedarfs für die Raffinerien im 
Betriebsjahre 1914/15 wurde ferner bestimmt, daß von den in Roh 
zuckerfabriken und den dazu gehörigen Lagern befindlichen Erst 
produkten 65 Hundertteile des Kontingents für die Raffinerien vor- 
hehalten bleiben sollen. Von den hiernach verbleibenden Beständen 
waren zunächst bestimmte, bereits abgeschlossene Verträge über 
Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner, über Lieferung zucker 
haltiger Futtermittel und über Lieferung von Zucker zur Herstellung 
von Futtermitteln zu erfüllen. Der hiernach noch verbleibende Zucker 
war bis zur Höhe von 12 Hundertteilen des Kontingents zur Ver 
fügung der Bezugsvereinigung Deutscher Landwirte zu halten. Der 
Rest durfte nach Vergällung zur Viehfütterung und zur Branntwein 
bereitung abgegeben werden. 
Der Lage des Zuckermarktes entsprechend wurden am 14. Januar 
1915 15 Hundertteile und am 15. April weitere 10 Hundertteile zur 
Verteilung freigegeben, so daß von den 65 Hundertteilen, die zum 
steuerpflichtigen Jnlandsverbrauche bestimmt waren, bis dahin ins 
gesamt 50 Hundertteilc verteilt werden konnten. 
Die Errichtung der Verteiluugsstelle und die genaue Festsetzung 
der zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch zugelassenen Gesamt 
menge, sowie die ergänzenden Bekanntmachungen über die Verwendung 
von Zucker zu Brennerei- und Futterzwecken traten vor allem den 
eigenartigen Bestrebungen einzelner Rohzuckerfabriken entgegen, die 
die Abgabe von Rohzucker verweigerten und diese Menge nach der mit 
Ende des Betriebsjahres aufzuhebenden Sperre zu besser lohnenden
	        
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