des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs sowie
bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die kriegsgesetzlichen
Vorschriften auf dem Gebiete des notwendigen Lebensbedarfs,
Abgabe von Gutachten über angemessene Preise, Ausklärung der Bevölkerung
über die Preisentwicklung.
Wenn die zweitgenannte Aufgabe dem Wortlaute nach auf die
„Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs" abgestellt
ist, entsprechend dem Wortlaut des § 1 der Verordnung, so
darf daraus, der ganzen Entstehungsgeschichte der Verordnung nach,
nicht der Schluß gezogen werden, daß der ganze Aufgabenkreis der
Preisprüfungsstellen sich unter allen Umständen nur aus-diese Gegenstände
des notwendigen Lebensbedarss erstreckt. Die allgemeinere
Ausdrucksweise bei den drei anderen in § 4 genannten Aufgaben, vor
allem aber die Gründe, die zur Einrichtung von Preisprüfungsstellen
geführt haben, stehen solch einer engen Auslegung entgegen. Was
für einen Sinn hätte es gehabt, Stellen, bei deren es sich ganz
wesentlich darum handelt, die Durchführung der Preiswucherverordnung
-vom 23. Juli 1915, die allgemeiner von „Gegenständen
des täglichen Bedarfs" und von „Gegenständen des Kriegsbedarfs"
handelt, zu fördern, die Beschäftigung mit Preisfragen von
Gegenständen zu verwehren, die zwar nicht zum notwendigen Lebensbedarf
gerechnet werden können, wohl aber ohne weiteres als dem
täglichen Bedarf oder dem Kriegsbedarf dienend anzusprechen sind!
Irrtümlich ist allerdings die Auffassung, daß der Begriff „notwendiger
Lebensbedarf" wegen des Ausdrucks „notwendig" enger ist
als der Begriff des „täglichen Bedarfs", der in den bis dahin
erlassenen Kriegsverordnungen, in dem Höchstpreisgesetz wie in der
Wucherverordnung und an anderen Stellen gebraucht war. Eher
könnte das Gegenteil angenommen werden. Was täglich gebraucht
wird, wird auch immer notwendiger Bedarf sein, nicht aber umgekehrt.
Anderseits hat man versucht, die Auslegung des täglichen Bedarfs zu
verengern. Dabei war angenommen, daß ein „täglicher" Gebrauch
des betreffenden Gegenstandes vorausgesetzt war. Diese Auffassung
ist aber ebenfalls nicht zutreffend, sie ist durch das Reichsgerichtsurteil
vom 12. Mai 1916 (4 D. 247/1916), vergl.
„Mitteilungen der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise"
Jahrgang 1916 Nr. 9 Seite 89), als irrig zurückgewiesen worden.
In dieser Entscheidung heißt es: „Daß dabei" — bei Gegenständen
des täglichen Bedarfs — „nicht ein täglicher Bedarf für jedermann
vorausgesetzt wird, ist selbstverständlich. Die Gegenstände müssen nur
solche sein, für die in der Gesamtheit des Volks täglich ein Bedürfnis