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vorliegen kann, das Befriedigung heischt."^) Der Wechsel der Ausdrucksweise
in der Preisstellen-Verordnung, der Zusatz „Lebens—"vor
Bedarf, der erst das Beiwort „notwendiger" nach sich zog, hatte im
wesentlichen die Bedeutung, daß die Verordnung auf Futtermittel
keine Anwendung finden sollte, weil für die Futtermittel inzwischen
eine Bewirtschaftung eingetreten und auch die Kontrolle der Preise in
besonderer Weise behördlich geregelt war; die Einbeziehung des gesamten
Wirtschaftsbedarss der Produktion hätte die Preisprüfungsstellen
vor bei ihrer Zusammensetzung kaum lösbare Aufgaben gestellt.
Diese Absicht ist zum Ausdruck gekommen in der Preußischen Ausführungsanweisung
vom 6. Oktober 1915 (Ministerialblatt der Handels-
und Gewerbe-Verwaltung S. 258) unter I. Abs. 2: „Zu den
Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs im Sinne der Verordnung
gehören in erster Linie die Lebensmittel, daneben aber auch
andere Gegenstände, die zur Lebenshaltung benötigt werden, z.B. Heizund
Leuchtmittel, Seife, Kleidungsstücke u. dgl. Anderseits umfaßt der
Begriff in Abweichung von dem in verschiedenen Kriegsverordnungen
des Bundesrats vorkommenden Begriffe: „Gegenstände des täglichen
Bedarfs" nicht die Futtermittel." Als „notwendiger" Lebensbedarf
werden daher alle Gegenstände zu gelten haben, die zu der in Deutschland
herkömmlichen und in weiteren Kreisen eingebürgerten Lebenshaltung
gehören.
Zur wirkungsvollen Bekämpfung des Preiswuchers werden die
Preisprüfungsstellen nicht allein von der Frage abhängig sein, ob der
betreffende Gegenstand zum notwendigen Lebensbedars gehört, sie
können bei ihren Ermittlungen, Gutachten und Aufklärungen auch
den gesamten täglichen Bedarf und Kriegsbedarf einbcziehen?)
Über die Auslegung der Begriffe „täglicher Bedarf"
und „notwendiger Lebensbedars" ist nach der bisherigen Stellungnahme
der früheren Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise und
ihrer Nachfolgerin der Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamts
(s. unten, S. 11/12) sowie der Gerichte folgendes
zu sagen. Beide Begriffe sind den Verhältnissen entsprechend möglichst
weit aufzufassen?) Der ordentliche Kaufmann oder die einzelne
9 Vgl. auch Stenogr. Berichte d. Reichstags, 68. Sitzg. v. 27. Oktober
1916) S. 1887/88 (Anfrage Keinath, Nr. 45).
2 ) Vgl. „Mitt. usw." Jg. 1917, Nr. 6, S. 56.
■"I Vgl. Meyer-München, Kriegswucher und Gegenstände des täglichen
Bedarfs, Recht und Wirtschaft April 1917, S. 88 ff., ferner Hachenburg
in der D.J.Z. 1915, S. 852 ff. und Ritscher, Rechtsprechung über
Höchstpreise, Dissertation, München 1917.