Full text : Die Preisprüfungsstellen

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vorliegen  kann,  das  Befriedigung  heischt."^)  Der  Wechsel  der  Ausdrucksweise ­
  in  der  Preisstellen-Verordnung,  der  Zusatz  „Lebens—"vor
Bedarf,  der  erst  das  Beiwort  „notwendiger"  nach  sich  zog,  hatte  im
wesentlichen  die  Bedeutung,  daß  die  Verordnung  auf  Futtermittel
keine  Anwendung  finden  sollte,  weil  für  die  Futtermittel  inzwischen
eine  Bewirtschaftung  eingetreten  und  auch  die  Kontrolle  der  Preise  in
besonderer  Weise  behördlich  geregelt  war;  die  Einbeziehung  des  gesamten ­
  Wirtschaftsbedarss  der  Produktion  hätte  die  Preisprüfungsstellen
  vor  bei  ihrer  Zusammensetzung  kaum  lösbare  Aufgaben  gestellt.
Diese  Absicht  ist  zum  Ausdruck  gekommen  in  der  Preußischen  Ausführungsanweisung ­
  vom  6.  Oktober  1915  (Ministerialblatt  der  Handels- ­
  und  Gewerbe-Verwaltung  S.  258)  unter  I.  Abs.  2:  „Zu  den
Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  im  Sinne  der  Verordnung ­
  gehören  in  erster  Linie  die  Lebensmittel,  daneben  aber  auch
andere  Gegenstände,  die  zur  Lebenshaltung  benötigt  werden,  z.B.  Heizund
  Leuchtmittel,  Seife,  Kleidungsstücke  u.  dgl.  Anderseits  umfaßt  der
Begriff  in  Abweichung  von  dem  in  verschiedenen  Kriegsverordnungen
des  Bundesrats  vorkommenden  Begriffe:  „Gegenstände  des  täglichen
Bedarfs"  nicht  die  Futtermittel."  Als  „notwendiger"  Lebensbedarf
werden  daher  alle  Gegenstände  zu  gelten  haben,  die  zu  der  in  Deutschland ­
  herkömmlichen  und  in  weiteren  Kreisen  eingebürgerten  Lebenshaltung ­
  gehören.
Zur  wirkungsvollen  Bekämpfung  des  Preiswuchers  werden  die
Preisprüfungsstellen  nicht  allein  von  der  Frage  abhängig  sein,  ob  der
betreffende  Gegenstand  zum  notwendigen  Lebensbedars  gehört,  sie
können  bei  ihren  Ermittlungen,  Gutachten  und  Aufklärungen  auch
den  gesamten  täglichen  Bedarf  und  Kriegsbedarf  einbcziehen?)
Über  die  Auslegung  der  Begriffe  „täglicher  Bedarf"
und  „notwendiger  Lebensbedars"  ist  nach  der  bisherigen  Stellungnahme ­
  der  früheren  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise  und
ihrer  Nachfolgerin  der  Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegsernährungsamts ­
  (s.  unten,  S.  11/12)  sowie  der  Gerichte  folgendes
zu  sagen.  Beide  Begriffe  sind  den  Verhältnissen  entsprechend  möglichst ­
  weit  aufzufassen?)  Der  ordentliche  Kaufmann  oder  die  einzelne
9  Vgl.  auch  Stenogr.  Berichte  d.  Reichstags,  68.  Sitzg.  v.  27.  Oktober ­
  1916)  S.  1887/88  (Anfrage  Keinath,  Nr.  45).
2 )  Vgl.  „Mitt.  usw."  Jg.  1917,  Nr.  6,  S.  56.
■"I  Vgl.  Meyer-München,  Kriegswucher  und  Gegenstände  des  täglichen ­
  Bedarfs,  Recht  und  Wirtschaft  April  1917,  S.  88  ff.,  ferner  Hachenburg ­
  in  der  D.J.Z.  1915,  S.  852  ff.  und  Ritscher,  Rechtsprechung  über
Höchstpreise,  Dissertation,  München  1917.
            
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