Industrie hat auch gar kein Interesse daran, sich dem entgegenzustellen,
da ja sonst von vornherein der Verdacht erweckt würde, daß
übermäßige Preissteigerung beabsichtigt wäre. Im übrigen geht die
Zugehörigkeit zu einem der Begriffe nicht etwa dadurch verloren, daß
die Ware zu knapp wird, um den Bedarf voll oder annähernd zu
decken. Das Reichsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 23. November
1916 — 1 D. 445, 16 (abgedruckt in den „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen",
Jahrgang 1916, Nr. 19, S. 207) Stellung
genommen und ausgeführt: „Ein Gegenstand des täglichen Bedarfs
kann aufhören, es zu sein, entweder deshalb, weil der Bedarf, den er
deckte, weggefallen ist, oder deshalb, weil andere, bessere Mittel zur
Befriedigung des Bedarfs, den der Gegenstand bisher deckte, gefunden
worden sind, die ihn ersetzen und verdrängen. Niemals aber
kann ein Gegen st and des täglichen Bedarfs diese
Eigenschaft dadurch verlieren,daß er bei der durch
den Krieg bedingten Einschränkung des Handelsverkehrs
nicht mehr in ausreichender Menge zu beschaffen
i st, um den vorhandenen Bedarf zu decken".
Unter die beiden Begriffe fallen grundsätzlich:
1. Sämtliche Lebensrnittel, auch Bier, Wein, Kognak, Rum und
sonstige Spirituosen') sowie die zugehörigen Rohstoffe. Dabei ist
'1 Daß Wein und Spirituosen zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs
zu rechnen sind, hat der Reichskanzler (Rcichsamt des Innern) im
Einverständnis mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamts bereits am Anfang
des Jahres 1916 erklärt (Erlaß vom 22. Januar 1916 ■— V 637, Antwort
an die Deutsche Wcinzeitung, Zentralorgan für den Weinbau und den Weinhandel
in Mainz auf ein Schreiben vom 17. Dezember 1915, wonach nach
Ansicht ber Interessenten Wein und Spirituosen zu den Genußmitteln zu
rechnen und daher nicht zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs im
Sinne der Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen vom 16. Dezember 1915
— Reichs-Gesetzbl. S. 827 —... Gegenüber dieser früheren allgemeinen
Ansicht der Interessenten hat sich eine Weinfirma und Sektkellerei allerdings
auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellt, als es sich um die
Frage der Hilfsdienstpflicht handelte. Da es sich „um einen für die
Volksernährnng und für die Heeresversorgung wichtigen Betrieb" handele,
wollte sie auf die Liste derjenigen Betriebe gesetzt werden, die als kriegswichtig
gelten. Man sieht, die Stellungnahme der Interessenten hängt manchmal
— und ganz natürlicherweise — von besonderen, subjektiv überwiegenden
Gesichtspunkten ab. In diesem Briefwechsel ist auch noch festgestellt, daß
Fässer, Kisten, Flaschen usw. gleichfalls unter die Verordnung fallen, da sie
jedenfalls als Gegenstände des Kriegsbedarfs angesehen werden müssen.
(Vgl. auch „Mitt. usw.", Jahrg. 1917, Nr. 11, S. 110.)
Zn der Frage, ob Bier zu den Gegenstände» des täglichen Bedarfs im
Sinne des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung vom
17. Dezember 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 518) zu rechnen ist, hat der Reichs-