Full text : Die Preisprüfungsstellen

Industrie  hat  auch  gar  kein  Interesse  daran,  sich  dem  entgegenzustellen, ­
  da  ja  sonst  von  vornherein  der  Verdacht  erweckt  würde,  daß
übermäßige  Preissteigerung  beabsichtigt  wäre.  Im  übrigen  geht  die
Zugehörigkeit  zu  einem  der  Begriffe  nicht  etwa  dadurch  verloren,  daß
die  Ware  zu  knapp  wird,  um  den  Bedarf  voll  oder  annähernd  zu
decken.  Das  Reichsgericht  hat  hierzu  in  seinem  Urteil  vom  23.  November
1916  —  1  D.  445,  16  (abgedruckt  in  den  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen", ­
  Jahrgang  1916,  Nr.  19,  S.  207)  Stellung
genommen  und  ausgeführt:  „Ein  Gegenstand  des  täglichen  Bedarfs
kann  aufhören,  es  zu  sein,  entweder  deshalb,  weil  der  Bedarf,  den  er
deckte,  weggefallen  ist,  oder  deshalb,  weil  andere,  bessere  Mittel  zur
Befriedigung  des  Bedarfs,  den  der  Gegenstand  bisher  deckte,  gefunden
worden  sind,  die  ihn  ersetzen  und  verdrängen.  Niemals  aber
kann  ein  Gegen  st  and  des  täglichen  Bedarfs  diese
Eigenschaft  dadurch  verlieren,daß  er  bei  der  durch
den  Krieg  bedingten  Einschränkung  des  Handelsverkehrs ­
  nicht  mehr  in  ausreichender  Menge  zu  beschaffen ­
  i  st,  um  den  vorhandenen  Bedarf  zu  decken".
Unter  die  beiden  Begriffe  fallen  grundsätzlich:
1.  Sämtliche  Lebensrnittel,  auch  Bier,  Wein,  Kognak,  Rum  und
sonstige  Spirituosen')  sowie  die  zugehörigen  Rohstoffe.  Dabei  ist
'1  Daß  Wein  und  Spirituosen  zu  den  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs ­
  zu  rechnen  sind,  hat  der  Reichskanzler  (Rcichsamt  des  Innern)  im
Einverständnis  mit  dem  Staatssekretär  des  Reichsjustizamts  bereits  am  Anfang ­
  des  Jahres  1916  erklärt  (Erlaß  vom  22.  Januar  1916  ■—  V  637,  Antwort
an  die  Deutsche  Wcinzeitung,  Zentralorgan  für  den  Weinbau  und  den  Weinhandel ­
  in  Mainz  auf  ein  Schreiben  vom  17.  Dezember  1915,  wonach  nach
Ansicht  ber  Interessenten  Wein  und  Spirituosen  zu  den  Genußmitteln  zu
rechnen  und  daher  nicht  zu  den  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs  im
Sinne  der  Bekanntmachung  über  Zeitungsanzeigen  vom  16.  Dezember  1915
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  827  —...  Gegenüber  dieser  früheren  allgemeinen
Ansicht  der  Interessenten  hat  sich  eine  Weinfirma  und  Sektkellerei  allerdings ­
  auf  den  entgegengesetzten  Standpunkt  gestellt,  als  es  sich  um  die
Frage  der  Hilfsdienstpflicht  handelte.  Da  es  sich  „um  einen  für  die
Volksernährnng  und  für  die  Heeresversorgung  wichtigen  Betrieb"  handele,
wollte  sie  auf  die  Liste  derjenigen  Betriebe  gesetzt  werden,  die  als  kriegswichtig ­
  gelten.  Man  sieht,  die  Stellungnahme  der  Interessenten  hängt  manchmal ­
  —  und  ganz  natürlicherweise  —  von  besonderen,  subjektiv  überwiegenden
Gesichtspunkten  ab.  In  diesem  Briefwechsel  ist  auch  noch  festgestellt,  daß
Fässer,  Kisten,  Flaschen  usw.  gleichfalls  unter  die  Verordnung  fallen,  da  sie
jedenfalls  als  Gegenstände  des  Kriegsbedarfs  angesehen  werden  müssen.
(Vgl.  auch  „Mitt.  usw.",  Jahrg.  1917,  Nr.  11,  S.  110.)
Zn  der  Frage,  ob  Bier  zu  den  Gegenstände»  des  täglichen  Bedarfs  im
Sinne  des  Höchstpreisgesetzes  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung  vom
17.  Dezember  1914  sReichs-Gesetzbl.  S.  518)  zu  rechnen  ist,  hat  der  Reichs-
            
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