Full text : Die Preisprüfungsstellen

des  Handels  mit  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs  sowie
bei  der  Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  kriegsgesetzlichen ­
  Vorschriften  auf  dem  Gebiete  des  notwendigen  Lebensbedarfs,
Abgabe  von  Gutachten  über  angemessene  Preise,  Ausklärung  der  Bevölkerung ­
  über  die  Preisentwicklung.
Wenn  die  zweitgenannte  Aufgabe  dem  Wortlaute  nach  auf  die
„Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarfs"  abgestellt ­
  ist,  entsprechend  dem  Wortlaut  des  §  1  der  Verordnung,  so
darf  daraus,  der  ganzen  Entstehungsgeschichte  der  Verordnung  nach,
nicht  der  Schluß  gezogen  werden,  daß  der  ganze  Aufgabenkreis  der
Preisprüfungsstellen  sich  unter  allen  Umständen  nur  aus-diese  Gegenstände ­
  des  notwendigen  Lebensbedarss  erstreckt.  Die  allgemeinere
Ausdrucksweise  bei  den  drei  anderen  in  §  4  genannten  Aufgaben,  vor
allem  aber  die  Gründe,  die  zur  Einrichtung  von  Preisprüfungsstellen
geführt  haben,  stehen  solch  einer  engen  Auslegung  entgegen.  Was
für  einen  Sinn  hätte  es  gehabt,  Stellen,  bei  deren  es  sich  ganz
wesentlich  darum  handelt,  die  Durchführung  der  Preiswucherverordnung ­
  -vom  23.  Juli  1915,  die  allgemeiner  von  „Gegenständen ­
  des  täglichen  Bedarfs"  und  von  „Gegenständen  des  Kriegsbedarfs" ­
  handelt,  zu  fördern,  die  Beschäftigung  mit  Preisfragen  von
Gegenständen  zu  verwehren,  die  zwar  nicht  zum  notwendigen  Lebensbedarf ­
  gerechnet  werden  können,  wohl  aber  ohne  weiteres  als  dem
täglichen  Bedarf  oder  dem  Kriegsbedarf  dienend  anzusprechen  sind!
Irrtümlich  ist  allerdings  die  Auffassung,  daß  der  Begriff  „notwendiger ­
  Lebensbedarf"  wegen  des  Ausdrucks  „notwendig"  enger  ist
als  der  Begriff  des  „täglichen  Bedarfs",  der  in  den  bis  dahin
erlassenen  Kriegsverordnungen,  in  dem  Höchstpreisgesetz  wie  in  der
Wucherverordnung  und  an  anderen  Stellen  gebraucht  war.  Eher
könnte  das  Gegenteil  angenommen  werden.  Was  täglich  gebraucht
wird,  wird  auch  immer  notwendiger  Bedarf  sein,  nicht  aber  umgekehrt.
Anderseits  hat  man  versucht,  die  Auslegung  des  täglichen  Bedarfs  zu
verengern.  Dabei  war  angenommen,  daß  ein  „täglicher"  Gebrauch ­
  des  betreffenden  Gegenstandes  vorausgesetzt  war.  Diese  Auffassung ­
  ist  aber  ebenfalls  nicht  zutreffend,  sie  ist  durch  das  Reichsgerichtsurteil ­
  vom  12.  Mai  1916  (4  D.  247/1916),  vergl.
„Mitteilungen  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise"
Jahrgang  1916  Nr.  9  Seite  89),  als  irrig  zurückgewiesen  worden.
In  dieser  Entscheidung  heißt  es:  „Daß  dabei"  —  bei  Gegenständen
des  täglichen  Bedarfs  —  „nicht  ein  täglicher  Bedarf  für  jedermann
vorausgesetzt  wird,  ist  selbstverständlich.  Die  Gegenstände  müssen  nur
solche  sein,  für  die  in  der  Gesamtheit  des  Volks  täglich  ein  Bedürfnis
            
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