nicht zu unterscheiden zwischen einfachen Lebensmitteln und Lebensrnitteln
feinerer Zubereitung oder zwischen „Nahrungs-" und „Genußmitteln".
Das Reichsgericht hat auch zu dieser Frage in dem
oben angezogenen Urteil vom 12. Mai 1916 bereits Stellung genommen,
indenr es ausführt: „Auch Nahrungs- und Genußmittel
von feinerer Zubereitung, die vorwiegend von den begüterten
Kreisen des Volkes begehrt werden, gehören hierher, wenn sie in diesen
Kreisen dem täglichen Bedarf in obengenanntem Sinne dienen.
Preiswucher ist gegen Arme und Reiche in gleicher Weise verboten.
Nur ausnahmsweise genossene Leckerbissen (die eigentlichen Luxusartikel)
können nicht zu den Gegenständen des täglichen Lcbensbedarfs
gezählt werden"?) Auch in de» Urteilen vom 16. Januar 1917
(6 E). 602/16 und vom 12. Dezember 1916 (419. 711/16) 3 ) hat sich
das Reichsgericht ähnlich ausgesprochen. Die letztgenannte Ausnahme
kann aber selbstverständlich nur solange in Frage kommen, als
ein solcher Luxusartikel nicht die Stelle von sonstigen Waren einnimmt.
So liegt auch gar kein Bedenken vor, feinere Schnäpse, wie
Benediktiner, Whisky und ähnliche, sowie außer Schaumwein auch
französischen Champagner zu den in Frage kommenden Begriffen zu
rechnen. Dabei ist auch die Bedeutung zu bedenken, die solche Waren
in Krankheitsfällen haben. Zu beachten ist dabei folgende Äußerung
des berühmten Berliner Augenarztes Geh. San.-Rat Prof. Or. Silex:
„Wir Ärzte sind im Interesse unserer Patienten häufig gezwungen,
Sekt und Kognak zu verordnen. Nun haben diese beiden Dinge jetzt
einen Preis, der m. E. durch nichts gerechtfertigt ist, da sowohl der
französische Sekt sowie der Kognak schon vor dem Kriege eingekauft
worden sind. . . . Für eine Änderung der dargelegten Mißstände
würde eine große Anzahl von schwerkranken Leuten dem Kriegswucheramt
sehr verbindlich sein."
Zu den Lebensmitteln in diesem Sinne, also auch zu den Gegenständen
des täglichen Bedarfs, gehören auch Saatpflanzen und Zuchtkanzler
'(Reichsamt des Innern) in einem Erlaß vom 9. Januar 1916
— V 13 717, 1. Aug. — ebenfalls bejahend Stellung genommen; vergl, auch
„Mitteilungen der 'Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise", Jahrgang
1916 Nr. 3 Seite 20: „Die Begriffe des täglichen Bedarfs und deS notwendigen
Lebensbcdarfs".
. In einer Entscheidung vom 2. Juli 1917 — 4 D. 3,54/17 — hat das
-neichsgerichj auch ausdrücklich „Rum" und „Arak" als „Gegenstände des
täglichen Bedarfs" bezeichnet, vergl. „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen",
Jahrgang 1917, Nr. 14, Seite 145.
9 Vgl. „Mltt. usw." Jg. 1916, Nr. 9, S. 89.
3 ) Vgl. „Mitt. usw." Jg. 1917, Nr. 3, S. 25 u. Nr. 7, S. 69.