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tierc. Deutlich hat dies das Oberlandesgericht in Dresden ausgesprochen
(Urteil des Strafsenats vom 20. Dezember 1916 —
OLG. III 134/16 Nr. —). Darin ist ausgeführt, daß die Preiswucherverordnung
keinen Unterschied in den Gegenständen des täglichen
Bedarfs, weder zugunsten ganzer Arten oder Sorten noch um
der Zwecke solcher Bedarfsgegenstände willen mache; daraus folge,
daß auch Samenbohnen unter § 5 Nr. 1 der Verordnung fallen.
Denn auch Samenbohnen seien Bohnen und als solche Lebensmittel
und Gegenstände des täglichen Bedarfs. Auch der Zweck der Verordnung
erlaube keine Ausnahme, denn die Verordnung wolle der Erzielung
übermäßiger Gewinne mit den von ihr bezeichneten Gegenständen
ganz allgemein entgegentreten; bei Nahrungs- und Futtermitteln
danach zu unterscheiden, ob Bohnen, Kartoffeln, u. dgl. als
Saatgut gehandelt werden oder nicht, dem Genusse von Mensch und
Tier mittelbar oder unmittelbar dienen sollen, hieße die Preistreiberei
geradezu fördern, der entgegengetreten werden soll. (Vergl.
betr. des genaueren Wortlauts des Urteils „Mitteilungen für PrciSprüfungSstellen"
Jahrgang 1917 Nr. 1 S. 4: Zum Begriff des
„täglichen Bedarfes"; ferner „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen"
Jahrgang 1916 Nr. 18 S. 197: Alles Vieh ist Gegenstand
des täglichen Bedarfs und den Höchstpreisen und Kriegsverordnungen
unterworfen. Auskunft des Kriegsernährungsamts vom 8. November
1916H.
Auch Genußmittel, wie Tabak, Zigarren ufw., fallen unter den
Begriff „täglicher Bedarf"?). Gleiches gilt von den Waren, die zur
Herstellung von Lebensmitteln dienen, wie z. B. Malz zum Bier,
nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 16. April 1917' —
ID. 131/173).
2. Alle Kleidungsstücke wie Anzüge, Stiefel, SchuheZ,
Hüte, Wäsche usw. nebst den zugehörigen Rohstoffen.
Man sollte eigentlich meinen, daß in der Bevölkerung gar kein
Zweifel darüber bestünde, daß alle diese Kleidungsstücke als notwendiger
Lebensbedarf und täglicher Bedarf anzusehen sind. Leben wir
doch nicht in den Tropen, wo man allenfalls, selbst als Kulturmensch,
auf einen Teil dieser Gegenstände verzichten könnte. Trotzdem haben
die Verwaltungsbehörden mehrfach zu der Frage der Zugehörigkeit
') Vgl. Güthe-Schlegelberger, Kriegsbnch 1915, S. 748.
Vgl. „Milt, usw.", Jg. 1916, Nr. 9, S. 90.
s ) Vgl. „Mitt. usw.", Jg. 1917, Nr. 9, S. 89.
*) Vgl. „Mitt. usw.", Jg. 1916, Nr. 6, S. 55.