Full text : Die Preisprüfungsstellen

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tierc.  Deutlich  hat  dies  das  Oberlandesgericht  in  Dresden  ausgesprochen ­
  (Urteil  des  Strafsenats  vom  20.  Dezember  1916  —
OLG.  III  134/16  Nr.  —).  Darin  ist  ausgeführt,  daß  die  Preiswucherverordnung ­
  keinen  Unterschied  in  den  Gegenständen  des  täglichen ­
  Bedarfs,  weder  zugunsten  ganzer  Arten  oder  Sorten  noch  um
der  Zwecke  solcher  Bedarfsgegenstände  willen  mache;  daraus  folge,
daß  auch  Samenbohnen  unter  §  5  Nr.  1  der  Verordnung  fallen.
Denn  auch  Samenbohnen  seien  Bohnen  und  als  solche  Lebensmittel
und  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs.  Auch  der  Zweck  der  Verordnung ­
  erlaube  keine  Ausnahme,  denn  die  Verordnung  wolle  der  Erzielung ­
  übermäßiger  Gewinne  mit  den  von  ihr  bezeichneten  Gegenständen ­
  ganz  allgemein  entgegentreten;  bei  Nahrungs-  und  Futtermitteln ­
  danach  zu  unterscheiden,  ob  Bohnen,  Kartoffeln,  u.  dgl.  als
Saatgut  gehandelt  werden  oder  nicht,  dem  Genusse  von  Mensch  und
Tier  mittelbar  oder  unmittelbar  dienen  sollen,  hieße  die  Preistreiberei ­
  geradezu  fördern,  der  entgegengetreten  werden  soll.  (Vergl.
betr.  des  genaueren  Wortlauts  des  Urteils  „Mitteilungen  für  PrciSprüfungSstellen"
  Jahrgang  1917  Nr.  1  S.  4:  Zum  Begriff  des
„täglichen  Bedarfes";  ferner  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen" ­
  Jahrgang  1916  Nr.  18  S.  197:  Alles  Vieh  ist  Gegenstand
des  täglichen  Bedarfs  und  den  Höchstpreisen  und  Kriegsverordnungen
unterworfen.  Auskunft  des  Kriegsernährungsamts  vom  8.  November ­
  1916H.
Auch  Genußmittel,  wie  Tabak,  Zigarren  ufw.,  fallen  unter  den
Begriff  „täglicher  Bedarf"?).  Gleiches  gilt  von  den  Waren,  die  zur
Herstellung  von  Lebensmitteln  dienen,  wie  z.  B.  Malz  zum  Bier,
nach  einer  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  16.  April  1917'  —
ID.  131/173).
2.  Alle  Kleidungsstücke  wie  Anzüge,  Stiefel,  SchuheZ,
Hüte,  Wäsche  usw.  nebst  den  zugehörigen  Rohstoffen.
Man  sollte  eigentlich  meinen,  daß  in  der  Bevölkerung  gar  kein
Zweifel  darüber  bestünde,  daß  alle  diese  Kleidungsstücke  als  notwendiger ­
  Lebensbedarf  und  täglicher  Bedarf  anzusehen  sind.  Leben  wir
doch  nicht  in  den  Tropen,  wo  man  allenfalls,  selbst  als  Kulturmensch,
auf  einen  Teil  dieser  Gegenstände  verzichten  könnte.  Trotzdem  haben
die  Verwaltungsbehörden  mehrfach  zu  der  Frage  der  Zugehörigkeit
')  Vgl.  Güthe-Schlegelberger,  Kriegsbnch  1915,  S.  748.
Vgl.  „Milt,  usw.",  Jg.  1916,  Nr.  9,  S.  90.
s )  Vgl.  „Mitt.  usw.",  Jg.  1917,  Nr.  9,  S.  89.
*)  Vgl.  „Mitt.  usw.",  Jg.  1916,  Nr.  6,  S.  55.
            
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