Full text : Die Preisprüfungsstellen

Kl

durchaus  unnötiger  Zutaten  zu  einem  Kleidungsstück,  wie  z.  B.
von  Reiher-  oder  Straußenfedern  zu  einem  Hute,  vorausgesetzt,  daß
eine  anderweite  praktische  Verwendung  dieser  Zutaten  ausgeschlossen ­
  ist.
3.  Als  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  sind  in  maßgebenden
Auslegungen  angesehen  worden  bte  sür  die  Pflege  des  Körpers  notwendigen ­
  Gegenstände  wie  Kämme,  Bürsten,  Seife,  Seifencrsatz  und
sonstige  Reinigungsmittel,  ferner  Benzin  und  Terpcnzinol  (V.
5422/16).  Dabei  kann  cs  auch  bei  dieser  Gruppe  von  Waren  keinen
Unterschied  machen,  ob  eine  Scifenart  im  Frieden  nur  von  wenigen
benutzt  worden  ist,  wie  dies  bei  manchen  Luxusseifen  oder  besonderen
Seifen,  z.  B.  Rasierseise  oder  Herbaseife  (V.  8647/17)  der  Fall  ist.
(Vergl.  auch  „Mitteilungen  für  Preisprüfungsstellen"  Jahrgang
1916  Nr.  6  S.  55.)  Des  weiteren  sind  zu  nennen  die  Gegenstände  der
Ausstattung  der  Wohn-  und  Arbeitsräume,  also  sämtliche  Möbel  und
die  zu  ihrer  Herstellung  und  Erhaltung  erforderlichen  Stoffe,  auch  alle
Heiz-  und  Beleuchtungsmittel,  vergl.  die  Preußische  Ausführungsanweisung ­
  vom  6.  Oktober  1915  (s.  o.  S.  11)  und  Kochapparate,
Kessel  und  ähnliches.
4.  Auch  die  zur  Herstellung  der,Wohnungen  und  Häuser  erforderlichen ­
  Materialien  wie  Ziegelsteine,  Bauholz,  Eisenträger,  Beschläge, ­
  Dachziegel  usw.  sind,  ganz  abgesehen  von  ihrer  Zugehörigkeit
zum  Kriegsbedarf,  auch  als  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs  zu  kennzeichnen. ­
  Schwerer  ist  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  die  Wohnungen
zu  diesen  Gegenständen  zu  rechnen  sind,  oder  ob  ihre  Preisbegrcnzung,
so  wie  es  durch  die  Militärbehörden  von  Festungen  schon  zu  KricgSbcginn
  geschehen  ist,  einer  Sonderregelung  bedarf.  Die  Frage  ist'wohl
zuerst  auf  der  Jahresversammlung  des  Reichsverbandes  deutscher
Städte  am  13.  März  1916  in  Leipzig  erörtert  worden  (vergl.  „Mitteilungen ­
  der  ReichSprüsungsstelle  für  Lebensmittclpreise"  Jahrgang
1916  Nr.  8  Seite  81).  Im  Einverständnis  mit  der  Auffassung  des
Reichsamts  des  Innern,  des  Neichsjustizamts,  des  Preußischen
Justizministers  und  des  Preußischen  Ministers  sür  Handel  und  Gewerbe ­
  ist  anzunehmen,  daß  die  Preiswucher-  und  Preisprüsungsstellenverordnung
  nicht  auf  Wohnungsmieten  Anwendung  findet.
Zur  Zeit  ist  die  Frage  dadurch  im  wesentlichen  gegenstandslos  geworden, ­
  daß  der  Bundesrat  eine  besondere  Verordnung  zum  Schutze
der  Mieter  erlassen  hat  (vergl.  Bekanntmachung  zum  Schutze  der
Mieter  vom  26.  Juli  1917,  Reichs-Gesetzbl.  S.  659).
Zu  dieser  Gruppe  von  Waren  sind  auch  Gegenstände  zu  rechnen,
die  zwar  nicht  für  die  Gesaintheit  des  Volkes  unbedingt  notwendig.
            
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