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durchaus unnötiger Zutaten zu einem Kleidungsstück, wie z. B.
von Reiher- oder Straußenfedern zu einem Hute, vorausgesetzt, daß
eine anderweite praktische Verwendung dieser Zutaten ausgeschlossen
ist.
3. Als Gegenstände des täglichen Bedarfs sind in maßgebenden
Auslegungen angesehen worden bte sür die Pflege des Körpers notwendigen
Gegenstände wie Kämme, Bürsten, Seife, Seifencrsatz und
sonstige Reinigungsmittel, ferner Benzin und Terpcnzinol (V.
5422/16). Dabei kann cs auch bei dieser Gruppe von Waren keinen
Unterschied machen, ob eine Scifenart im Frieden nur von wenigen
benutzt worden ist, wie dies bei manchen Luxusseifen oder besonderen
Seifen, z. B. Rasierseise oder Herbaseife (V. 8647/17) der Fall ist.
(Vergl. auch „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen" Jahrgang
1916 Nr. 6 S. 55.) Des weiteren sind zu nennen die Gegenstände der
Ausstattung der Wohn- und Arbeitsräume, also sämtliche Möbel und
die zu ihrer Herstellung und Erhaltung erforderlichen Stoffe, auch alle
Heiz- und Beleuchtungsmittel, vergl. die Preußische Ausführungsanweisung
vom 6. Oktober 1915 (s. o. S. 11) und Kochapparate,
Kessel und ähnliches.
4. Auch die zur Herstellung der,Wohnungen und Häuser erforderlichen
Materialien wie Ziegelsteine, Bauholz, Eisenträger, Beschläge,
Dachziegel usw. sind, ganz abgesehen von ihrer Zugehörigkeit
zum Kriegsbedarf, auch als Gegenstände des täglichen Bedarfs zu kennzeichnen.
Schwerer ist die Frage zu entscheiden, ob die Wohnungen
zu diesen Gegenständen zu rechnen sind, oder ob ihre Preisbegrcnzung,
so wie es durch die Militärbehörden von Festungen schon zu KricgSbcginn
geschehen ist, einer Sonderregelung bedarf. Die Frage ist'wohl
zuerst auf der Jahresversammlung des Reichsverbandes deutscher
Städte am 13. März 1916 in Leipzig erörtert worden (vergl. „Mitteilungen
der ReichSprüsungsstelle für Lebensmittclpreise" Jahrgang
1916 Nr. 8 Seite 81). Im Einverständnis mit der Auffassung des
Reichsamts des Innern, des Neichsjustizamts, des Preußischen
Justizministers und des Preußischen Ministers sür Handel und Gewerbe
ist anzunehmen, daß die Preiswucher- und Preisprüsungsstellenverordnung
nicht auf Wohnungsmieten Anwendung findet.
Zur Zeit ist die Frage dadurch im wesentlichen gegenstandslos geworden,
daß der Bundesrat eine besondere Verordnung zum Schutze
der Mieter erlassen hat (vergl. Bekanntmachung zum Schutze der
Mieter vom 26. Juli 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 659).
Zu dieser Gruppe von Waren sind auch Gegenstände zu rechnen,
die zwar nicht für die Gesaintheit des Volkes unbedingt notwendig.