17
die aber doch, sei es im geschäftlichen, sei es im häuslichen Leben bei
der Entwicklung, die die menschlichen Gewohnheiten genommen
haben, von Bedeutung sind, z. B. Schreibmaschinen, Nähmaschinen
und auch Musikinstrumente, wie Klaviere usw.; letztere schon deswegen,
weil die Künstler, Musiklehrer und Musikstudierenden diese
Instrumente zur Ausübung ihres Berufes brauchen. Selbstverständlich
sind alle Rohstoffe, die zur Herstellung dieser Waren dienen,
gleichfalls als täglicher Bedarf oder notwendiger Lebensbedarf anzusprechen.
5. Ebenso schließlich die Werkzeuge, Maschinen und sonstigen
Gebrauchsgegenstände zur Gewinnung und Herstellung der unter 1—4
genannten Gegenstände. — Die Gegenstände des täglichen Bedarfs
und notwendigen Lebensbedarfs würden nur unvollständig erfaßt
werden, wenn man nicht die Werkzeuge, Maschinen und sonstigen
Gebrauchsgegenstände zur Gewinnung und Herstellung der vorher
genannten Gegenstände mit hineinbeziehen würdet). Wie sollte Getreide
gemäht und gedroschen werden ohne Mäh- und Dreschmaschinen,
wie Licht erzeugt werden ohne Elektromotoren und andere
Maschinen. Dann würde dem Wucher die breite Hintertreppe geöffnet
bleiben, und durch den Preiswucher mit diesen Werkzeugen
und Rohstoffen würde, die übermäßige Preissteigerung der Erzeugnisse
naturnotwendig bedingt werden. Auch nach anderer Richtung besteht
ein. zwingender Zusammenhang. Nachdem man eine öffentlich-rechtliche
Preisregelung für die Erzeugnisse der Landwirtschaft hat eintreten
lassen, kann man nicht bei den Maschinen, die die Landwirtschaft
zu ihrem Betriebe benötigt, eine vollkommen freie Preisbildung
ohne die Beschränkungen, die die Preiswucherverordnung
ergibt, zulassen. Ähnlich liegt es bei allen derartigen Apparaten
und Gegenständen. Dementsprechend hat auch das Herzogi. Schöffengericht
Braunschweig in Braunschweig „Elektromotoren" als „täglichen
Bedarf" angesprochen.
Es sei hier bemerkt, daß die Begriffe „täglicher Bedarf" und
„notwendiger Lebensbedarf" sich nur auf körperliche (konkrete)
Sachen beziehen, nicht also auf Arbeitslohn an sich, wie z. B. auf
Plättlohn.
Ein Verzeichnis aller einzelnen Waren und Warengru-ppen,
über deren Zugehörigkeit zu den Begriffen „täglicher Bedarf" und
„notwendiger Lebensbedarf" (vereinzelt auch „Kriegsbedarf")
i) Vgl. auch Alsberg, Kriegswucherstrafrecht, Berlin 1917, S. 24.
Heft 22/23 2