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spricht dem Wortlaut und dem Sinn des § 4 und den sonstigen
Kriegswirtschaftsbcstimmungcn. Die Festsetzung örtlicher Höchstpreise
ist eine Aufgabe, für welche die Gemeinden und Kommunalverbände
zuständig sind. Sie sollten sich aber dabei — das ist
einer der Zwecke der Gründung der Preisprüsungsstellen — der
Mithilfe und der Sachkunde der Preisprüsungsstellen bedienen (§ 4
Nr. 1 und 2).
Anders liegt es mit der Ausgabe, die den Preisprüsungsstellen
im Z 5 übertragen ist, wonach sie ohne Zustimmung der Gemeindebehörden
oder der oberen Verwaltungsbehörden anordnen können,
daß in Verkaufsräumen die Preise der Waren deutlich
anzubringen sind. Weiter ist ihnen danach auch die Überwachung
der Jnnehaltung der angekündigten Preise übertragen, sowie
die Überwachung der Abgabe der Waren in den üblichen Mengen an
den Verbraucher.
Sehr weitgehende Ermittlungsrechte sind den Preisprüfungsstellen
auch im Z 6 und zwar zu 1 und 2 ganz selbständig
übertragen. Hier ist es Sache der Preisprüsungsstellen, mit aller Vorsicht
vorzugehen, um nicht berechtigte Einsprüche gegen diese weitgehenden
Rechte hervorzurufen. So erscheint es nicht zulässig, daß
eine Preisprüfungsstelle einem Beauftragten (siehe § 6 Abs. 2) oder
einem Mitgliede der Preisprü^ungsstclle ganz allgemein diese Befugnisse
überträgt, also ihm das Recht gibt, von sämtlichen Einwohnern
einer Stadt und über alle Tatsachen, die für die Preisbildung
wichtig sind, Auskunft zu verlangen und sämtliche Räume in der
Stadt, in denen Gegenstände des notwendigen Lebcnsbedarfs hergestellt
werden usw., zu betreten und zu besichtigen. Vielmehr muß
erwartet werden, daß die Preisprüsungsstelle derartige Aufträge auf
bestimmte Fälle beschränkt, damit die Möglichkeit, daß ein Sachverständiger
auch bei seinem Konkurrenten sich über Betriebsgeheimnisse
vergewissern kann, ausgeschlossen ist.
6. Die R e i ch S p r ü f u n g s st e l l e.
Die Aufgaben der Preisprüfungsstelle für das Reichsgebiet, die
als „Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise" — so lautet,
dem Geschäftskreise nach zu eng, der .Name nach der Geschäftsordnung,
während sich im Geschäftsverkehr bald der Name. „ReichSpreisstelle"
einbürgerte — am 11. Oktober 1916 in das Leben ge-'
treten ist, sind im Z 11 umschrieben worden.
Die Ncichsprüfungsstclle für LebcnSmittclpreise wurde als
Spitze des ganzen Preisprnsungswesens in der Weise organisiert,