Full text : Die Preisprüfungsstellen

§  26.  1.  An  dem  Sitz  eines  jeden  Gerichtshofes  erster  Instanz  wird
mindestens  eine  Preisprüfungsstelle  errichtet.  Dieselbe  besteht
ans  einem  Vorsitzenden  und  einem  oder  mehreren  Stellvertretern  sowie  ans
zwölf  Mitgliedern.
2.  Zum  Vorsitzenden,  zu  dessen  Stellvertreter  und  zu  Mitgliedern  der
Preisprüfnngsstellen  dürfen  nur  solche  Personen  bestellt  werden,  die  über
wirtschaftliche  Erfahrungen  verfügen,  und  von  denen  eine  objektive  Beurteilung ­
  der  ihnen  zur  Begutachtung  vorgelegten  Fragen  gewärtigt  werden
kann.
3.  Der  Vorsitzende  ist  womöglich  dem  Kreise  der  aktiven  oder  im  Ruhestände ­
  befindlichen  öffentlichen  Funktionäre  zu  entnehmen.
Drei  Mitglieder  werden  nach  Einholung  eines  Gutachtens  der  Handclsnnd
  Gewerbekammer  bestellt.  Mindestens  eines  dieser  Mitglieder  muß  dem
Handel  angehören.  Bei  Auswahl  der  übrigen  Mitglieder  ist  auf  die.  im
Sprengel  der  Handels-  und  Gewerbekammer  vorherrschenden  Produktionszweige ­
  Rücksicht  zu  nehmen.
Drei  Mitglieder  werden  nach  Einholung  eines  Gutachtens  der  landwirtschaftlichen ­
  Hauptkorhoration  bestellt.
Sechs  Mitglieder  sind  aus  den  Kreisen  der  Konsumenten  zn  bestellen.
Vorher  find  die  im  Sprengel  der  Preisprüfnngsstellen  bestehenden  Konsumentenorganisationcn
  zur  Erstattung  von  Vorschlägen  aufzufordern.  Wenn
im  Sprengel  der  Preisprüfnngsstelle  Industrie  oder  Bergbau  in  größeren!
Umfange  betrieben  wird,  müssen  sich  unter  den  aus  den  Kreisen  der  Konsumenten ­
  bestellten  Mitgliedern  zwei  Vertrauensmänner  der  Arbeiterschaft
befinden.
§  27.  1.  Die  Preisprüfnngsstellen  haben  folgende  Aufgaben  zn  erfüllen ­
  :
a)  Sie  erstatten  die  von  den  Justizbehörden  nach  §  7  und  8  50  abverlangten ­
  Gutachten.
b)  Sie  haben  auch  in  anderen  Fällen  den  staatlichen  Behörden  über
Preisverhältnisse  Auskunft  zu  erteilen  und  Gutachten  zu  erstatten.
c)  Sie  können  innerhalb  ihres  Sprengels  Richtpreise  für  Bedarfsgegenstände ­
  bestimmen.  Die  Richtpreise  sind  der  politischen  Landesbchörde
mitzuteilen.  Wenn  diese  binnen  8  Tage»  nicht  Einspruch  erhebt,  sind  die
Richtpreise  zu  veröffentlichen,  ferner  der  Zentral-Preisprüfungs-Kommission
(§  32)  und  den  benachbarten  lokalen  Preisprüfnngsstellen  sotvie  den  politischen
Bezirksbehörden  des  Sprengels  und  der  politischen  Landesbehörde  mitzuteilen.
  Die  Handels-  und  Gewerbekammer  sowie  die  landwirtschaftliche
Hauptkorporation  sind  befugt,  bei  den  Preisprüfungsstellen  ihres  Sprengels
die  Festsetzung  von  Richtpreisen  für  bestimmte  Bedarfsgegenstände  zu  beantragen. ­

ä)  Sie  haben  die  Zentral-Preisprüfungs-Komiiiission  in  ihrer  Tätigkeit ­
  —  insbesondere  bei  der  Festsetzung  von  Richtpreisen  durch  diese  —  zn
unterstützen,  ihre  Weisungen  zu  befolgen  und  ihr  Abschriften  aller  erstatteten
Gutachten  und  der  wichtigsten  abgegebenen  Äußerungen  vorzulegen.
s)  Sie  haben  auch  sonst  die  Behörde  bei  der  Überwachung  des  Verkehrs ­
  mit  Bedarfsgegenständen  sowie  bei  der  Verfolgung  von  Verletzungen
der  diesen  Verkehr  regelnden  Vorschriften  zu  unterstützen.  Der  Vorsitzende
kann  zu  diesem  Zweck  besondere  Aufsichtsorgane  bestellen.  Die  Auswahl
dieser  Organe  bedarf  der  Genehmigung  der  politischen  Bezirksbehörde,
welche  die  bestellten  Organe  zu  beeiden  hat.
            
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