§ 26. 1. An dem Sitz eines jeden Gerichtshofes erster Instanz wird
mindestens eine Preisprüfungsstelle errichtet. Dieselbe besteht
ans einem Vorsitzenden und einem oder mehreren Stellvertretern sowie ans
zwölf Mitgliedern.
2. Zum Vorsitzenden, zu dessen Stellvertreter und zu Mitgliedern der
Preisprüfnngsstellen dürfen nur solche Personen bestellt werden, die über
wirtschaftliche Erfahrungen verfügen, und von denen eine objektive Beurteilung
der ihnen zur Begutachtung vorgelegten Fragen gewärtigt werden
kann.
3. Der Vorsitzende ist womöglich dem Kreise der aktiven oder im Ruhestände
befindlichen öffentlichen Funktionäre zu entnehmen.
Drei Mitglieder werden nach Einholung eines Gutachtens der Handclsnnd
Gewerbekammer bestellt. Mindestens eines dieser Mitglieder muß dem
Handel angehören. Bei Auswahl der übrigen Mitglieder ist auf die. im
Sprengel der Handels- und Gewerbekammer vorherrschenden Produktionszweige
Rücksicht zu nehmen.
Drei Mitglieder werden nach Einholung eines Gutachtens der landwirtschaftlichen
Hauptkorhoration bestellt.
Sechs Mitglieder sind aus den Kreisen der Konsumenten zn bestellen.
Vorher find die im Sprengel der Preisprüfnngsstellen bestehenden Konsumentenorganisationcn
zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Wenn
im Sprengel der Preisprüfnngsstelle Industrie oder Bergbau in größeren!
Umfange betrieben wird, müssen sich unter den aus den Kreisen der Konsumenten
bestellten Mitgliedern zwei Vertrauensmänner der Arbeiterschaft
befinden.
§ 27. 1. Die Preisprüfnngsstellen haben folgende Aufgaben zn erfüllen
:
a) Sie erstatten die von den Justizbehörden nach § 7 und 8 50 abverlangten
Gutachten.
b) Sie haben auch in anderen Fällen den staatlichen Behörden über
Preisverhältnisse Auskunft zu erteilen und Gutachten zu erstatten.
c) Sie können innerhalb ihres Sprengels Richtpreise für Bedarfsgegenstände
bestimmen. Die Richtpreise sind der politischen Landesbchörde
mitzuteilen. Wenn diese binnen 8 Tage» nicht Einspruch erhebt, sind die
Richtpreise zu veröffentlichen, ferner der Zentral-Preisprüfungs-Kommission
(§ 32) und den benachbarten lokalen Preisprüfnngsstellen sotvie den politischen
Bezirksbehörden des Sprengels und der politischen Landesbehörde mitzuteilen.
Die Handels- und Gewerbekammer sowie die landwirtschaftliche
Hauptkorporation sind befugt, bei den Preisprüfungsstellen ihres Sprengels
die Festsetzung von Richtpreisen für bestimmte Bedarfsgegenstände zu beantragen.
ä) Sie haben die Zentral-Preisprüfungs-Komiiiission in ihrer Tätigkeit
— insbesondere bei der Festsetzung von Richtpreisen durch diese — zn
unterstützen, ihre Weisungen zu befolgen und ihr Abschriften aller erstatteten
Gutachten und der wichtigsten abgegebenen Äußerungen vorzulegen.
s) Sie haben auch sonst die Behörde bei der Überwachung des Verkehrs
mit Bedarfsgegenständen sowie bei der Verfolgung von Verletzungen
der diesen Verkehr regelnden Vorschriften zu unterstützen. Der Vorsitzende
kann zu diesem Zweck besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Auswahl
dieser Organe bedarf der Genehmigung der politischen Bezirksbehörde,
welche die bestellten Organe zu beeiden hat.