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gegenüber hat sie Ausgaben der Beratung, Unterstützung und Überwachung.
Wenn wir einen Blick auf Einzelheiten der praktischen Tätigkeit
der Landcsstcllen werfen, so ist zunächst ihrer Beratungen mit
der Reichspreis stelle zu gedenken. Dm Niederschriften
über diese Beratungen zeigen die Vielseitigkeit und den engen Zusammenhang
der Ausgabenkreise. Die Fragen der üblichen und angemessenen
Handelsaufschläge, die Bekämpfungsmöglichkeiten des
Kettenhandels, die Mißstände des Jnseratenwescns werden eingehend
-behandelt. Die Auslegung der Kriegsverordnungen, die Technik der
Preiseiuwirkung, die Preishöhe der wichtigsten Waren, das Verfahren
der Preisprüfung, die Behandlung der Ersatzmittel, die Stellung zu
den Versorgungsstellen sind weitere Berhandlungspunkte. Ein reger
Austausch von Erfahrungen, Beobachtungen und Anschauungen ergab
sich bei diesen Beratungen. Jede Landes- und Provinzstelle konnte
mitteilen, welche Sondererscheinungen des nahrungswirtschaftlichen
Verkehrs, welche Wirkungen der Kriegsverordnungen sich in ihrem
Gebiete zeigten, welche Erfahrungen sic gesammelt hatte, wie bestehende
oder geplante Verordnungen bei ihr wirkten, welche Sonderverhältnisse
zweckmäßig bei neuen Verordnungen zu berücksichtigen
seien. Kurz: die ganze Fülle der verschiedenen örtlichen und
gebietsweisen Wirtschaftsverhältnisse kam in diesen Beratungen zum
Ausdruck. Die NeichSpreisstclle ihrerseits konnte Auskunft geben
aus dem besonderen Erfahrungsbereich, der ihr als Reichsstelle 'zur
Verfügung stand, konnte von hier aus die allgemeine Durchführbarkeit
und Zweckmäßigkeit von Einrichtungen und Wünschen
der einzelnen Landes- und Prövinz^Preisstellcn beurteilen.
Aus dem e i g e n e n! A u s g a b c n k r e i i e der Landesu
n d P r o v i n z p r c i s st e l l c n sei folgendes zusammengefaßt:
Sic beobachten die Preisentwicklung und den Stand der Versorgung
(beides ist praktisch nicht zu trennen) in ihrem Gebiet, beraten
und begutachten Landesmahnahmen in Preis- und Versorgungsfragen,
soweit Reichsregelung nicht vorliegt oder bei vorliegender
Reichsregelung den Landesbehörden Ausführungen oder
Abweichungen vorbehalten sind. Sie ordnen Erhebungen an und
führen sie durch, wachen über die Ausführung der Verordnungen und
über den Landesverkehr in Gegenständen des notwendigen Lebcnsbedarfs,
beraten und beaufsichtigen die Tätigkeit der örtlichen Preisstellen,
insbesondere soweit Verpflichtungen der Gemeinden zum Erlaß
von Höchstpreisen vorliegen, nehmen den örtlichen Preisstellen jene
Arbeiten ab, die zwar dringlich auftreten, aber von den Ortsstellen