Full text : Die Preisprüfungsstellen

3-mißt,

  die  durch  ihre  Zusammensetzung  einerseits  die  Gewähr  sachverständiger ­
  Prüfung,  anderseits  die.  Gewähr  objektiver  Würdigung
der  Verhältnisse  boten.  Die  Polizeibehörden  ließen  in  ersterer,  die
Berufsvertretungen  der  wirtschaftlichen  Stände  in  letzterer  Hinsicht
naturgemäß  bis  zu  einem  gewissen  Grade  unter  Umständen
zu  wünschen  übrig.  Denn  die  Kriegsnotwendigkeit  verlangte  eine
Stellungnahme  vielfach  in  Abweichung  von  kaufmännischen  und  gewerblichen ­
  Gewohnheiten  und  Auffassungen,  um  durch  weise  Einschränkung ­
  der  wirtschaftlichen  Handlungsfreiheit  des  Einzelnen  ein
Durchhalten  aller  in  der  Kriegsnotzeit  zu  erreichen.  So  machte  sich
das  Bedürfnis  nach  Schaffung  einer  über  das  ganze  Reich  aus-'
gedehnten  Organisation  der  Preisprüfung  mehr  und
mehr  geltend,  je  höher  die  Preise  der  Gegenstände  des  notwendigen
Lebensbedarfs  stiegen,  je  zahlreicher  die  Preisregelungen,  Vorschriften
und  Verbote  notwendig  wurden,  je  häufiger  Übertretungen  vorkamen,
die  schwer  zu  erkennen  und  zu  fassen  waren,  je  mehr  dadurch  die
Lebenshaltung  für  weite  Kreise  der  Bevölkerung  fast  unerträglich
erschwert  zu  werden  drohte.  Bei  den  meisten  Gegenständen  des  notwendigen ­
  Lebensbedarss  und  des  täglichen,  Bedarfs  spielen  aber  die
örtlichen  Verschiedenheiten  der  Erzeugung,  Herstellung  und  des
Handels  in  der  Preisbildung  eine  wesentliche  Rolle.  Vornehmlich
bei  Regelung  der  Lebensmittelpreise  mußte  nach  Möglichkeit  versucht
werden,  den  örtlichen  Verhältnissen  Rechnung  zu  tragen.  Jedem  im
wirtschaftlichen  Leben  Stehenden  ist  es  klar,  daß  nur  Gebilde,  die  den
örtlichen  Verhältnissen  nahestanden  und  die  wirtschaftlichen  Zusammenhänge ­
  überblickten,  dieser  schwierigen  Aufgabe  gerecht  werden
konnten.  Insonderheit  die  Preiswucherverordnung  machte  die
Schaffung  von  Sachverständigcnstellen  notwendig!  Im  Großherzogtum ­
  Baden  war  daher,  ohne  weitere  Reichsbestimmungen  abzuwarten,
schon  durch  eine  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
5.  September  1915  ein  „Landespreisamt"  ins  Leben  gerufen  worden.
Dabei  war  nicht  zu  verkennen,  daß  bei  manchen  Waren  die
Preissteigerung  schon  1915  ihre  berechtigten  Gründe  in  der  Erhöhung
der  Erzeugungs-  ünd  sonstigen  Gestehungskosten  hatte.  Man  mußte
auch  in  Zukunft  mit  einer  Aufwärtsbewegung  mancher  Preise  rechnen,
üm  so  mehr  forderte  die  Lage  nicht  eine  einfache  Bekämpfung  aller
höheren  Preise  mit  Polizeimitteln,  sondern  eine  Einwirkung  auf
Grund  wirtschaftlicher  Prüfung.  .Neben  die  Wucherbekämpfung
uinßte  die  Aufklärung  treten.  Über  die  Notwendigkeit  mancher
harten,  aber  für  das  wirtschaftliche  Durchhalten  erforderlichen  Maßnahmen, ­
  die  Erzeuger  und  Hersteller,  den  gesamten  Handel  und  dew
            
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