verwertbare Arbeit zu leisten oder bei auf Kosten aufgebauten Höchstpreisen
die Ware zu vertreiben, hat das Verfahren, generell Kostenpreise
zu errechnen und von ihnen auszugehen, meistens nicht zur
Herrschaft kommen lassen, oder, wo es ursprünglich befolgt wurde,
gezwungen, davon aus Gründen des Erzeugungs- und Zufuhranreizes,
des interlokalen Wettbewerbes, der Schonung tatsächlich gewordener
Wirtschaftslagen usw. abzugehen — wenigstens soweit es sich um zu
erlassende Höchstpreise handelt. Nachdrücklicher wird der Gesichtspunkt
der Gestehungskosten da vertreten, wo es sich um gerichtliche
Gutachten, um Überwachung des Verkehrs und um Verfolgung von
Preisüberforderungen handelt. In dieser Hinsicht haben Gesetzgebung
und maßgebliche Rechtsprechung genauere Unterlagen geschaffen.
Wir haben bezüglich der Gestehungskostenermittelung zwei
Verfahren auseinander zu halten: Stellen, die grundsätzlich allseitig
exakte Gestehungskosten ermitteln, und Stellen, die gelegentlich bei
praktischen Anlässen mehr oder minder eingehende Nachprüfungen erheben.
Das erstere Verfahren ist für eine einzige Preisstclle kennzeichnend
(München); das zweite kommt häufig vor, insbesondere, wo
es sich um Nachprüfung von Spannungen handelt (Mehlpreis —
Brotpreis, Viehpreis — Fleischpreis, Getreidepreis — Nährmittelpreis,
Stallpreis — Schlachtpreis, Erzeugerpreis — Händlerpreis,
Verbraucherpreis). Die technischen Mittel solcher Kostennachprüfungen
sind Vernehmung von Sachkundigen der verschiedenen beteiligten
Erwerbsschichten, Prüfung von Rechnungsbelegen, Probeschlachtungen,
Probebacken, genaue Ermittelung von Gewichtsverlusten,
Qualitätsminderungen, Risiken usw.
b) Preisermittelung, die von den tatsächlich vorgefundenen
Preisen ausgeht. Die Höchstpreisfestsetzung betrachtet
hier die herrschende Preislage als ein hauptbestimmendes Moment,
bezweifelt entweder die Möglichkeit, die Preisverhältnisse der
Wirtschaftspraxis nach Lage der Dinge überwinden zu können, oder
hält den allgemein geforderten und gezahlten Preis für den „richtigen"
Preis. Auch hier sind zwei Fälle auseinanderzuhalten: jene Stellen,
die grundsätzlich bezw. tatsächlich immer so vorgehen, und jene
Stellen, die das gelegentlich tun, sei es wegen der Gcringfühigkeit
der Ware im Gesamtverbrauch, sei es wegen der Entbehrlichkeit und
des Luxuscharakters der Ware, oder aber sei es auf Grund eines
Notstandes, weil bestimmte Waren unter allen Umständen und zu
jedem Preise herbeigeschafft werden solle». Die Stellen, die grundsätzlich
oder tatsächlich immer vom „Marktpreise" ausgehen, sind
Stellen, bei beneu entweder Erzeuger- und Händler-Interessen sich