Full text : Die Preisprüfungsstellen

verwertbare  Arbeit  zu  leisten  oder  bei  auf  Kosten  aufgebauten  Höchstpreisen ­
  die  Ware  zu  vertreiben,  hat  das  Verfahren,  generell  Kostenpreise ­
  zu  errechnen  und  von  ihnen  auszugehen,  meistens  nicht  zur
Herrschaft  kommen  lassen,  oder,  wo  es  ursprünglich  befolgt  wurde,
gezwungen,  davon  aus  Gründen  des  Erzeugungs-  und  Zufuhranreizes,
des  interlokalen  Wettbewerbes,  der  Schonung  tatsächlich  gewordener
Wirtschaftslagen  usw.  abzugehen  —  wenigstens  soweit  es  sich  um  zu
erlassende  Höchstpreise  handelt.  Nachdrücklicher  wird  der  Gesichtspunkt ­
  der  Gestehungskosten  da  vertreten,  wo  es  sich  um  gerichtliche
Gutachten,  um  Überwachung  des  Verkehrs  und  um  Verfolgung  von
Preisüberforderungen  handelt.  In  dieser  Hinsicht  haben  Gesetzgebung
und  maßgebliche  Rechtsprechung  genauere  Unterlagen  geschaffen.
Wir  haben  bezüglich  der  Gestehungskostenermittelung  zwei
Verfahren  auseinander  zu  halten:  Stellen,  die  grundsätzlich  allseitig
exakte  Gestehungskosten  ermitteln,  und  Stellen,  die  gelegentlich  bei
praktischen  Anlässen  mehr  oder  minder  eingehende  Nachprüfungen  erheben. ­
  Das  erstere  Verfahren  ist  für  eine  einzige  Preisstclle  kennzeichnend ­
  (München);  das  zweite  kommt  häufig  vor,  insbesondere,  wo
es  sich  um  Nachprüfung  von  Spannungen  handelt  (Mehlpreis  —
Brotpreis,  Viehpreis  —  Fleischpreis,  Getreidepreis  —  Nährmittelpreis, ­
  Stallpreis  —  Schlachtpreis,  Erzeugerpreis  —  Händlerpreis,
Verbraucherpreis).  Die  technischen  Mittel  solcher  Kostennachprüfungen ­
  sind  Vernehmung  von  Sachkundigen  der  verschiedenen  beteiligten ­
  Erwerbsschichten,  Prüfung  von  Rechnungsbelegen,  Probeschlachtungen, ­
  Probebacken,  genaue  Ermittelung  von  Gewichtsverlusten, ­
  Qualitätsminderungen,  Risiken  usw.
b)  Preisermittelung,  die  von  den  tatsächlich  vorgefundenen ­
  Preisen  ausgeht.  Die  Höchstpreisfestsetzung  betrachtet
hier  die  herrschende  Preislage  als  ein  hauptbestimmendes  Moment,
bezweifelt  entweder  die  Möglichkeit,  die  Preisverhältnisse  der
Wirtschaftspraxis  nach  Lage  der  Dinge  überwinden  zu  können,  oder
hält  den  allgemein  geforderten  und  gezahlten  Preis  für  den  „richtigen"
Preis.  Auch  hier  sind  zwei  Fälle  auseinanderzuhalten:  jene  Stellen,
die  grundsätzlich  bezw.  tatsächlich  immer  so  vorgehen,  und  jene
Stellen,  die  das  gelegentlich  tun,  sei  es  wegen  der  Gcringfühigkeit
der  Ware  im  Gesamtverbrauch,  sei  es  wegen  der  Entbehrlichkeit  und
des  Luxuscharakters  der  Ware,  oder  aber  sei  es  auf  Grund  eines
Notstandes,  weil  bestimmte  Waren  unter  allen  Umständen  und  zu
jedem  Preise  herbeigeschafft  werden  solle».  Die  Stellen,  die  grundsätzlich ­
  oder  tatsächlich  immer  vom  „Marktpreise"  ausgehen,  sind
Stellen,  bei  beneu  entweder  Erzeuger-  und  Händler-Interessen  sich
            
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