den örtlichen Verhältnissen angemessenen Preise aus der Grundlage
der Erzeugungs-, Verarbeitung»- und sonstigen Gestehungskosten
aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse herauszufinden sind, also
eine deutliche Angabe des Verfahrens bei der Preisregclung und
Preisprüfung. Das gleiche liegt in § 5 Ziff. 1 vor. Hier wird den
Prcisstellen die Befugnis gegeben, den Verkehr in ganz bestimmter
Weise, durch Aushang von Preistafeln, zu überwachen. Und
wiederum umschließen die in § 6 zusammengefaßten Befugnisse eine
methodische Anweisung, Befugnisse, die bei Ermittelung und Überwachung
des angemessenen Preises Hilfe leisten: Nachrichtenaustausch
untereinander, Erhebungen, Untersuchungsrechte, Bestellung
von Beauftragten.
Innerhalb dieser Richtlinien bleibt für Unterschiede im
Verfahren ein breiter Spielraum. So erklärt sich die Buntheit des
praktischen Verfahrens bei den Preisstellen. Es finden sich viele
bemerkenswerte Abweichungen, örtliche Sondcrgestaltungen, denen
im einzelnen nicht nachgegangen werden kann. Nur die großen
Grundlinien in der Verschiedenheit des Arbeitsverfahrens sollen hier
aufgewiesen werden. Unsere Darstellung hält sich dabei an die einzelnen
Aufgabengebiete der Preisstellen.
A) Preisermittelung.
Die wenig strenge Fassung der Aufgaben des § 4 Ziff. 1, gleichzeitig
aber das Beratungsrecht der Preisstellen in kommunalen Versorgungsmaßnahmen
ließen für große Verschiedenheit des Verfahrens
Raum. Wir können drei Arten des Verfahrens deutlich unterscheiden.
a) Eine Preisermittclung, die sich wesentlich an die Gestehungskosten
hält („5k o st e n. p r e i s e r mittel u n g"). Leitender Gesichtspunkt
so vorgehender Stellen ist, genaue Kostenpreise herauszurcchnen,
um sie als Unterlage für Höchstpreise und Verkehrsüberwachung
zu benutzen. Innerhalb dieser Kostenpreisermittelung finden
sich wiederum abweichende Anschauungen und verschiedene Auffassungen
dessen, was zu den Gestehungskosten zu rechnen ist; insbesondere
über die Frage, was zulässige Gewinnzuschläge sind, gehen
die Meinungen auseinander, aber auch über die Zulässigkeit der
Aufrechnung von Verlusten, Geschäftsausfällen, Risiken, kurz über
das, was die Kosten von Betrieb zu Betrieb auseinandergehen läßt.
Die Schwierigkeit, allgemein verwendbare, einwandfreie Gesichtspunkte
für die Gestehungskostenermittelung zu finden, diese Arbeit
insbesondere in den viel verflochtenen Produktionen der Landwirtschaft
durchzuführen, das Bedenken anderseits, nur eine praktisch doch nicht