Full text : Die Preisprüfungsstellen

stärker  durchsetzen,  oder  Stellen,  die  stark  um  die  Ware  zu  kämpfen
haben,  bei  gleichzeitig  besonders  günstiger  Kaufkraft  der  Bevölkerung
(Wohlstand,  Kriegslöhne),  unter  Umständen  auch  Stellen,  die  mit
der  Marktlage  nicht  entsprechenden  Höchstpreisen  ungünstige  Erfahrungen ­
  gemacht  haben.
Der  Gesetzgeber  hat  ursprünglich  bei  der  Preisbeurteilung  selbst
die  „Marktlage"  unter  den  gesamten  Verhältnissen,  also  neben  den
„Gestehungskosten"  nach  freiern  Ermessen  als  Merkmal  betrachtet
wissen  wollen.  Das  war  der  Fall  in  der  Preiswucherverordnung
vom  Juli  1915.  In  der  Preisstellenverordnung  vom  September  1915
wurden  als  Grundlage  nur  noch  die  Gestehungskosten  vorgeschrieben.
Die  Anweisung,  diese  Ermittlung  aus  eigener  „Kenntnis  der  Marktverhältnisse"
  vorzunehmen,  haben  die  einen  im  Sinne  der  Berücksichtigung ­
  der  Marktlage  aufgefaßt,  die  anderen  als  Hinweis  auf  die
freie  und  von  amtlichen  Unterlagen  nicht  abhängige  Würdigung  aller
Preiselemente  in  den  Gestehungskosten.  Praktisch  hat  die  Meinungsverschiedenheit ­
  an  Bedeutung  verloren.  Denn  in  Wirklichkeit  hat  die
fortschreitende  Knappheit  eine  wirkliche  „Marktlage",  die  aus  dem  Auf
und  Ab  und  der  gegenseitigen  Beweglichkeit  von  Nachfrage  und  Angebot ­
  entsteht,  für  die  wichtigsten  Waren  unmöglich  gemacht,  weil  das
Angebot  durch  Aufzehren  oder  Beschlagnahme  schwand,  die  dringlicher
werdende  Nachfrage  die  Preise  immer  nur  in  eine  Richtung  nach  oben
trieb.  Das  schuf  die  „Notmarktlage",  wie  sie  das  Reichsgericht  so
oft  geschildert  hat,  sie  selbst  ein  Ergebnis  erfolgreicher  Preistreiberei,
Zurückhaltung  und  der  im  Kriege  unstatthaften  rücksichtslosen  Ausnutzung ­
  der  Konjunktur,  gegen  die  der  einzelne  Käufer  wehrlos  ist
und  eben  den  Schutz  der  Preisprüfungsstelle  genießen  soll.  Daher
schwindet  für  diese  immer  mehr  die  ursprünglich  gegebene  Möglichkeit,
einfach  von  den  vorgefundenen  Preisen  des  freien  Verkehrs  auszugehen. ­

e)  Stellen,  deren  Preisermittelung  nach  der  „Angemessenheit",
d.  h.  nach  ethisch-sozialen  Vorstellungen  von  einem  gerechten
Preise,  ausgerichtet  ist.  Die  „den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenen ­
  Preise",  die  die  Verordnung  vorsah,  wurden  hier  nicht  als
die  aus  den  Gestehungskosten  abgeleiteten,  vielmehr  im  Sinne  einer
sozial-ethischen,  neben  den  Gestehungskosten  zu  berücksichtigenden
Preisnorm  verstanden.  Ihre  Preisauffassung  läßt  sich  durch  die
Formel  kennzeichnen,  „daß  Erzeuger,  Händler  und  Verbraucher
gleichermaßen  ihr  Auskommen  finden  müssen";  der  Gedanke  des
Nahrungsschutzes  der  Berufsstände  steht  im  Hintergründe.  „Leben
und  leben  lassen."  Nun  spielt  dieser  Gesichtspunkt  zweifellos  auch
            
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