stärker durchsetzen, oder Stellen, die stark um die Ware zu kämpfen
haben, bei gleichzeitig besonders günstiger Kaufkraft der Bevölkerung
(Wohlstand, Kriegslöhne), unter Umständen auch Stellen, die mit
der Marktlage nicht entsprechenden Höchstpreisen ungünstige Erfahrungen
gemacht haben.
Der Gesetzgeber hat ursprünglich bei der Preisbeurteilung selbst
die „Marktlage" unter den gesamten Verhältnissen, also neben den
„Gestehungskosten" nach freiern Ermessen als Merkmal betrachtet
wissen wollen. Das war der Fall in der Preiswucherverordnung
vom Juli 1915. In der Preisstellenverordnung vom September 1915
wurden als Grundlage nur noch die Gestehungskosten vorgeschrieben.
Die Anweisung, diese Ermittlung aus eigener „Kenntnis der Marktverhältnisse"
vorzunehmen, haben die einen im Sinne der Berücksichtigung
der Marktlage aufgefaßt, die anderen als Hinweis auf die
freie und von amtlichen Unterlagen nicht abhängige Würdigung aller
Preiselemente in den Gestehungskosten. Praktisch hat die Meinungsverschiedenheit
an Bedeutung verloren. Denn in Wirklichkeit hat die
fortschreitende Knappheit eine wirkliche „Marktlage", die aus dem Auf
und Ab und der gegenseitigen Beweglichkeit von Nachfrage und Angebot
entsteht, für die wichtigsten Waren unmöglich gemacht, weil das
Angebot durch Aufzehren oder Beschlagnahme schwand, die dringlicher
werdende Nachfrage die Preise immer nur in eine Richtung nach oben
trieb. Das schuf die „Notmarktlage", wie sie das Reichsgericht so
oft geschildert hat, sie selbst ein Ergebnis erfolgreicher Preistreiberei,
Zurückhaltung und der im Kriege unstatthaften rücksichtslosen Ausnutzung
der Konjunktur, gegen die der einzelne Käufer wehrlos ist
und eben den Schutz der Preisprüfungsstelle genießen soll. Daher
schwindet für diese immer mehr die ursprünglich gegebene Möglichkeit,
einfach von den vorgefundenen Preisen des freien Verkehrs auszugehen.
e) Stellen, deren Preisermittelung nach der „Angemessenheit",
d. h. nach ethisch-sozialen Vorstellungen von einem gerechten
Preise, ausgerichtet ist. Die „den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Preise", die die Verordnung vorsah, wurden hier nicht als
die aus den Gestehungskosten abgeleiteten, vielmehr im Sinne einer
sozial-ethischen, neben den Gestehungskosten zu berücksichtigenden
Preisnorm verstanden. Ihre Preisauffassung läßt sich durch die
Formel kennzeichnen, „daß Erzeuger, Händler und Verbraucher
gleichermaßen ihr Auskommen finden müssen"; der Gedanke des
Nahrungsschutzes der Berufsstände steht im Hintergründe. „Leben
und leben lassen." Nun spielt dieser Gesichtspunkt zweifellos auch