sorgen?" 1 ) So hatte er 1808 gedacht, und er scheint seine Meinung
später nicht geändert zu haben.
Der Staat spürte aber schließlich die Depossedierung der Bauern am
eigenen Leibe: die Leistungen der ländlichen Gemeinden für öffentliche
Zwecke begannen, sich auffallend zu vermindern. Die Regierung suchte
durch Enqueten über Umfang und Ursachen des Rückgangs der Bauern
Klarheit zu gewinnen. Das Vordringen des Rittergutsbesitzes erklärte
man sich damals teils aus dem Fortschritt der Techmk auf den größeren
Gütern, mit dem die kleinen Wirte nicht wetteifern könnten, teils aus der
ungünstigen Lage der Bauern: es habe ihnen an den nötigen Geldmitteln
zur Überwindung der schwierigen Zeit des Übergangs gefehlt 2 3 4 ).
Hier stoßen wir auf ein Versäumnis, an dem auch Schön nicht un
schuldig ist. Gerade die aus der Erbuntertänigkeit befreiten Klassen hätten
eines vorsichtig erteilten, aber billigen und leicht zugänglichen Kredits
besonders bedurft. Hinsichtlich der Kreditbeschaffung war aber der
bäuerliche Besitzer gegenüber dem adligen und dem größeren köllmischen in
verhängnisvollem Nachteil. In die Landschaft war er nicht ausgenommen,
indessen war seine Stelle seit 1823 sofort beleihbar, wenn sie von Ritter
gutsbesitzern erworben wurde. Das hieß, „eine Prämie auf die Auskaufung
setzen»)." In Westpreußen kam es vor, daß Rittergutsbesitzer ihre Dar
lehensgesuche an die Landschaft offen damit begründeten, sie wollten das
Geld dazu verwenden, um ihre ehenialigen Bauern auszukaufen 1 ). Mit
Hilfe des landschaftlichen Kredits konnte also auch, wer kein Kapital zur
Verfügung hatte, das Gutsland auf Kosten des Bauernlands erweitern.
Den kleinen Besitzern stand weder der landschaftliche noch sonst ein
organisierter Kredit zur Verfügung. Das war namentlich verhängnisvoll
für die regulierten Bauern, die eine Renteulast zu tragen hatten. Als
man im Jahre 1850 daran ging, die Unterlassungssünden der Agrarreform
von 1807-—16 wieder gutzumachen, hat man Rentenbanken geschaffen.
Es hat aber schon 1814—16 der Plan bestanden, den Bauern die kapital-
uiäßige Ablösung ihrer Renten durch Gründung besonderer Kreditinstitute
oder durch ihre Ausnahme in die Landschaften zu ermöglichen»), -vie
1 ) Knapp II 153. o„„switp 19 Rebr. 1844.
2 ) Verfügung der Regierung zu Königsberg an die Landr
Königsberger St. A. L. K. Mlenstein 29.
3 ) Skalweit, Forsch, z. brdbrg. u. Preuß. Gefch. 22, 3 .
4 ) H. Mauer S. 85.
») Über die dahingehenden Vorschläge des neumark sch _ gjjJuer ©- 107ff-
v- Knobelsdorfs und des schlesischen Landrats Gruttschrei e g -, J 1 _ Mg. u.
Die Gutachten der ostpr. und der westpr. Generalland,chaft-dirck
16. Dez. 1815: Berlin L.-M. L. S. Gen. 21. Danzig St. 2.