ostpreußische und die westpreußische Generallandschaftsdirektion lehnten
ihn damals am entschiedensten ab. Sie hofften immer noch, daß das Re
gulierungsedikt ganz aufgehoben würde. Anderwärts zeigte sich mehr
guter Wille. Die Sache verlief aber schließlich im Sande, da sie auch von
den Berliner Ministerien nicht energisch betrieben wurde. Die Zulassung
der bäuerlichen Grundstücke zu den Landschaften ist in den folgenden Jahr
zehnten in Ostpreußen noch mehrfach angeregt, aber erst in den 40er Jahren
durchgeführt worden.
Die regulierten Bauern waren aber auch in der Aufnahme von pri
vatem Kapital im Wege des Jndividualkredits eng beschränkt. Das
Regulierungsedikt von 1811 bestimmte, daß sie ihre Stellen nicht über
ein Viertel des Werts verschulden durften. Man wollte damit die Parzel
lierung der Bauerngüter erreichen. Diese Verschuldungsbeschränkung wurde
zwar 1826 gemildert, blieb aber bis 1843 bestehen, obwohl ihre Zweck
mäßigkeit vielfach bestritten wurde. Eine Umfrage, die der Justizminister
im Jahre 1838 an die Oberlandesgerichte ergehen ließ, ergab eine ein
stimmige Ablehnung. In Ost- und Westpreußen wurde namentlich darauf
hingewiesen, daß hier die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung keineswegs
erwünscht sei. Bei Erbteilungen sei die Folge oft nur die, daß das Grund
stück überhaupt aus dem Besitz der Familie käme, da das erwerbende
Familienmitglied ohne Kredit keine Abfindungen zahlen könne. Die Ver
schuldungsgrenze mindere überhaupt den Wert der bäuerlichen Grund
stückeft.
Trotzdem fand sie einen warmen Verteidiger in Schön, der ihr sogar
einen weiteren Geltungsbereich geben wollte. Jeder Versuch, die Kredit-
wirtschaft- in der Provinz Preußen auch im Bauerntum einzubürgern,
scheiterte an seinen grundsätzlichen Bedenken, die er nach seiner Art in
doktrinäre Formen kleidete. Als der Generallandtag von 1832 beantragte,
den kleineren köllmischen Besitzern den Kredit zu erleichtern, hielt ihm Schön
entgegen: „Gebildete Völker gingen darauf aus, den kleinen
und unkultivierten Grundbesitzer von allem Realkredit aus
zuschließen, weil er sonst bald mit zuviel Schulden belastet und ruiniert
wäre; es sei daher eher besser, den Kredit für den kleineren Grundbesitzer
noch mehr als bisher einzuschränken"^).
Schön ist also seinem alten Ideal der Kreditfreiheit, dem
0 Berichte der Oberlandesgerichte Königsberg und Marienwerder an den Justiz
minister v. 11. u. 31. Mai 1839. Königsberg Acta gen. des OLG. Sit. B Nr. 10 vol. II;
Danzig St. A. 91, 882. — H. Mauer, Die Berschuldungsgrenze für Bauerngüter
in Preußen 1811—43. Archiv für Sozialwissenschaft u. Sozialpolitik, Bd. 24 (1607),
S. 647 ff.
0 H. Mauer, Kreditwesen S. 109.