Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

ostpreußische und die westpreußische Generallandschaftsdirektion lehnten 
ihn damals am entschiedensten ab. Sie hofften immer noch, daß das Re 
gulierungsedikt ganz aufgehoben würde. Anderwärts zeigte sich mehr 
guter Wille. Die Sache verlief aber schließlich im Sande, da sie auch von 
den Berliner Ministerien nicht energisch betrieben wurde. Die Zulassung 
der bäuerlichen Grundstücke zu den Landschaften ist in den folgenden Jahr 
zehnten in Ostpreußen noch mehrfach angeregt, aber erst in den 40er Jahren 
durchgeführt worden. 
Die regulierten Bauern waren aber auch in der Aufnahme von pri 
vatem Kapital im Wege des Jndividualkredits eng beschränkt. Das 
Regulierungsedikt von 1811 bestimmte, daß sie ihre Stellen nicht über 
ein Viertel des Werts verschulden durften. Man wollte damit die Parzel 
lierung der Bauerngüter erreichen. Diese Verschuldungsbeschränkung wurde 
zwar 1826 gemildert, blieb aber bis 1843 bestehen, obwohl ihre Zweck 
mäßigkeit vielfach bestritten wurde. Eine Umfrage, die der Justizminister 
im Jahre 1838 an die Oberlandesgerichte ergehen ließ, ergab eine ein 
stimmige Ablehnung. In Ost- und Westpreußen wurde namentlich darauf 
hingewiesen, daß hier die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung keineswegs 
erwünscht sei. Bei Erbteilungen sei die Folge oft nur die, daß das Grund 
stück überhaupt aus dem Besitz der Familie käme, da das erwerbende 
Familienmitglied ohne Kredit keine Abfindungen zahlen könne. Die Ver 
schuldungsgrenze mindere überhaupt den Wert der bäuerlichen Grund 
stückeft. 
Trotzdem fand sie einen warmen Verteidiger in Schön, der ihr sogar 
einen weiteren Geltungsbereich geben wollte. Jeder Versuch, die Kredit- 
wirtschaft- in der Provinz Preußen auch im Bauerntum einzubürgern, 
scheiterte an seinen grundsätzlichen Bedenken, die er nach seiner Art in 
doktrinäre Formen kleidete. Als der Generallandtag von 1832 beantragte, 
den kleineren köllmischen Besitzern den Kredit zu erleichtern, hielt ihm Schön 
entgegen: „Gebildete Völker gingen darauf aus, den kleinen 
und unkultivierten Grundbesitzer von allem Realkredit aus 
zuschließen, weil er sonst bald mit zuviel Schulden belastet und ruiniert 
wäre; es sei daher eher besser, den Kredit für den kleineren Grundbesitzer 
noch mehr als bisher einzuschränken"^). 
Schön ist also seinem alten Ideal der Kreditfreiheit, dem 
0 Berichte der Oberlandesgerichte Königsberg und Marienwerder an den Justiz 
minister v. 11. u. 31. Mai 1839. Königsberg Acta gen. des OLG. Sit. B Nr. 10 vol. II; 
Danzig St. A. 91, 882. — H. Mauer, Die Berschuldungsgrenze für Bauerngüter 
in Preußen 1811—43. Archiv für Sozialwissenschaft u. Sozialpolitik, Bd. 24 (1607), 
S. 647 ff. 
0 H. Mauer, Kreditwesen S. 109.
	        
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