Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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festgesetzt werden soll, auch die mir untergeordnete Regierungen hiernach 
direkte instruirt. Wenn Se. Majestät dies zu bestimmen geruhet haben, so 
muß es, wie sich von selbst versteht, unbedingt geschehen, und in diesem Falle 
würde ich nur um den Königlichen Befehl bitten, welcher die Kabinets- 
Ordres vom 13. und 28. Novbr. v. I. außer Kraft setzt: Da aber bis jetzt 
nach der von des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht mir zur Achtung 
eommunioirten Königlichen Ordre vom 13. Novbr. v. I. und der Kabinets- 
Ordre vom 28. Novbr. v. I. die erste eine Abweichung von dem ständischen 
Vertheilungsplan nur bei den Cöllmern, nicht aber bei dem Adel und 
dessen Hintersaaßen gestattet, und da die letztgedachte Kabinets-Ordre die 
diesfällige Bestimmung der ersten, noch suspenclirt, auch in Ostpreußen, 
welches nach der Königlichen Ordre hier die Regel geben soll, mit Vorwißen 
des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht auch in Absicht der Cöllmer keine 
Abweichung vom ständischen Plane statt findet, so würde ich bei diesen be 
stimmten Befehlen meine Pflicht verletzen, wenn ich nicht, bevor ich zur 
Ausführung der von Ewr. p. angeordneten Maasregel schreite, von Sr. 
Durchlaucht dem Herrn Staats-Canzler, der mir den Königlichen Befehl 
zur Achtung zufertigte, mir den bestimmten Befehl erböte: „daß jene Ordres 
außer Kraft gesetzt wären, und Ewr. p. jetzige Anordnung den Königlichen 
Willen ausdrücke." Dies thue ich heute, und bin um so inehr dazu ver 
pflichtet, da den Ständen, deren Ocmmiltee erst seit 8 Tagen auseinander 
gegangen ist, jene Königliche Befehle, so weit es sie betraf, publioirt sind, 
sie die Unterschrift des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht unter dem 
Zufertigungs-Rescript gesehen haben, und die von Sr. Majestät genehmigten 
Nachweisungen jetzt allen adelichen Guts-Besitzern bekannt sind. Da keine 
Thatsache eine einzige Unregelmäßigkeit des Verfahrens der Stände nach 
weiset, im Gegentheil ein guter Geist dadurch geweckt ist, so würde sich 
Niemand erklären können, woher das sehr gründliche Verfahren der Stände, 
nachdem es von des Königs Majestät genehmigt ist, jetzt oussirt und dadurch 
den kleinen Guts-Besitzern ihre Rate länger als den größern vorenthalten 
werden soll. Ohne Anführung einer Königlichen Ordre, welche die publi- 
oirton Kabinets-Ordres voni 13. und 28. Novbr. v. I. aufhebt, würde ich 
den Ständen jene Aufhebung nicht bekannt machen dürfen. Diese Auf 
hebung müße nothwendig einen sehr übelen Eindruck machen, da ich als 
Königlicher Commißarius Se. Majestät unmittelbar und des Herrn Staats- 
Canzlers Durchlaucht pflichtmäßig überzeugt habe, daß die Stände mit 
der höchsten Sorgfalt und Treue zu Werke gegangen sind, und heute nach 
meiner Kentniß der Provinz, der Richtung und der Bedürfniße der Ein 
wohner und der Administrations-Behörden auf Pflicht und Gewißen be 
zeuge, daß meiner Überzeugung nach keine Administrations-Behörde,
	        
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