Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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genehmigt,  theils  nicht  gemißbilligt  und  sich  den  weiteren  Bescheid  vorbehalten ­
  hätten.
Nun  erhielt  ich  Ewr.  p.  Verfügung  vom  19.  v.  M.:  nach  welcher  eine
anderweitige  Vertheilung  der  allen  kleinen  Grundbesitzern  bewilligten
Summe  ohne  Rücksicht  auf  adeliche  oder  köllmische  Güter  und  zwar  durch
die  Regierungen  vorgenommen  werden  soll.  Hiebei  mußten  Mißverständniße
  statt  finden,  denn
1,  erlaubt  die  Königliche  Ordre  vom  13.  Novbr.  v.  I.  nur  eine  Veränderung ­
  in  Absicht  der  Köllmer.  Köllmer  giebt  es  aber  in  dieser  Provinz ­
  in  der  Regel  nur  im  Marienburgschen  Kreise,  wo  die  General-Versamlung
  auch  nur  ein  ^.versional-tzuantum  für  sie  angenommen
hat,  und  in  Marienwerderschen  Kreise.  Die  Köllmer  hören  in  der  Regel
mit  der  Weichsel  auf,  im  ganzen  Kreise;  im  eigentlichen  Westpreußen
giebt  es  keinen  Köllmer,  und  die  in  der  Nachweisung  bemerkten  kleinen
Güter  sind  in  der  Regel  adelige  Güter  oder  Hintersaaßen  in  adelichen
Gütern,  in  Absicht  derer  die  Königliche  Ordre  vom  13.  Novbr.  v.  I.
sub  6  bestimmt,  daß  die  für  sie  von  den  Ständen  angenommene
Rate  ihnen  zu  Theil  werde.
2,  Die  Königliche  Ordre  vom  28.  Novbr.  v.  I.  bestimmt,  daß  des  Herrn
Staats-Canzlers  Durchlaucht  noch  erwägen  sollen,  ob  der  Antrag:  in
Absicht  der  kleinen  ländlichen  Grundbesitzer  Veränderungen  vorzunehmen ­
  nicht  auf  sich  beruhen  könne.  Die  in  dieser  Provinz  für  Köllmer ­
  gegebene  Regel,  welche  nach  Ewr.  p.  Erlaß  vom  19.  v.  M.  hier
auch  auf  adeliche  Güter  angewendet  werden  soll,  laßen  Se.  Majestät
daher  Höchselbst  sogar  wegen  der  Köllmischen  Güter  noch  dahin  gestellt ­
  seyn.
3,  Ewr.  p.  Verfügung  vom  19.  v.  M.  setzt  voraus,  daß  die  specielle  Vertheilung ­
  der  Retablissements-Gelder  auf  die  kleinen  Grundbesitzer,  wie
in  Ostpreußen,  hier  auch  von  dem  Landtage  erfolgt,  und  daß  es  mit
Recht  rathsam  sey,  die  specielle  Vertheilung  durch  Ausschüße  in  jedem
Kreise  den  Kreis-Eingeseßenen  zu  überlaßen.  Das  erste  ist  hier  aber
nicht  derFall,  wieEwr.  p.  aus  den  eingereichten  Landtags-Verhandlungen
in  jedem  Fall  werden  zu  ersehen  geruhet  haben.  In  jedem  Kreise
wurden  zuerst  vor  dem  Zusammentritt  des  Landtages  unter  dem
Landrathe  Kreis-Ausschüße  gebildet,  diese  machten  die  Vertheilung;
die  Arbeiten  derselben  wurden  darauf  von  den  benachbarten  beiden
Kreis-Boten  mit  einem  Königlichen  Oommissario  sorgfältig  reviclirt,
und  nun  erst  trat  die  Prüfung  des  Landtages  ein.  Diese  Kreis-Commissionen
  bestehen  noch.  Das,  was  die  Verfügung  vom  19.  v.  M.  wollte,
ist  also  hier  gleich  Anfangs  noch  sorgfältiger  beobachtet,  als  die  Verfügung ­
  es  fordert.  Es  ist  bei  der  Vertheilung  und  bei  der  letzten  An-
            
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