105
festgesetzt werden soll, auch die mir untergeordnete Regierungen hiernach
direkte instruirt. Wenn Se. Majestät dies zu bestimmen geruhet haben, so
muß es, wie sich von selbst versteht, unbedingt geschehen, und in diesem Falle
würde ich nur um den Königlichen Befehl bitten, welcher die Kabinets-Ordres
vom 13. und 28. Novbr. v. I. außer Kraft setzt: Da aber bis jetzt
nach der von des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht mir zur Achtung
eommunioirten Königlichen Ordre vom 13. Novbr. v. I. und der Kabinets-Ordre
vom 28. Novbr. v. I. die erste eine Abweichung von dem ständischen
Vertheilungsplan nur bei den Cöllmern, nicht aber bei dem Adel und
dessen Hintersaaßen gestattet, und da die letztgedachte Kabinets-Ordre die
diesfällige Bestimmung der ersten, noch suspenclirt, auch in Ostpreußen,
welches nach der Königlichen Ordre hier die Regel geben soll, mit Vorwißen
des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht auch in Absicht der Cöllmer keine
Abweichung vom ständischen Plane statt findet, so würde ich bei diesen bestimmten
Befehlen meine Pflicht verletzen, wenn ich nicht, bevor ich zur
Ausführung der von Ewr. p. angeordneten Maasregel schreite, von Sr.
Durchlaucht dem Herrn Staats-Canzler, der mir den Königlichen Befehl
zur Achtung zufertigte, mir den bestimmten Befehl erböte: „daß jene Ordres
außer Kraft gesetzt wären, und Ewr. p. jetzige Anordnung den Königlichen
Willen ausdrücke." Dies thue ich heute, und bin um so inehr dazu verpflichtet,
da den Ständen, deren Ocmmiltee erst seit 8 Tagen auseinandergegangen
ist, jene Königliche Befehle, so weit es sie betraf, publioirt sind,
sie die Unterschrift des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht unter dem
Zufertigungs-Rescript gesehen haben, und die von Sr. Majestät genehmigten
Nachweisungen jetzt allen adelichen Guts-Besitzern bekannt sind. Da keine
Thatsache eine einzige Unregelmäßigkeit des Verfahrens der Stände nachweiset,
im Gegentheil ein guter Geist dadurch geweckt ist, so würde sich
Niemand erklären können, woher das sehr gründliche Verfahren der Stände,
nachdem es von des Königs Majestät genehmigt ist, jetzt oussirt und dadurch
den kleinen Guts-Besitzern ihre Rate länger als den größern vorenthalten
werden soll. Ohne Anführung einer Königlichen Ordre, welche die publioirton
Kabinets-Ordres voni 13. und 28. Novbr. v. I. aufhebt, würde ich
den Ständen jene Aufhebung nicht bekannt machen dürfen. Diese Aufhebung
müße nothwendig einen sehr übelen Eindruck machen, da ich als
Königlicher Commißarius Se. Majestät unmittelbar und des Herrn Staats-Canzlers
Durchlaucht pflichtmäßig überzeugt habe, daß die Stände mit
der höchsten Sorgfalt und Treue zu Werke gegangen sind, und heute nach
meiner Kentniß der Provinz, der Richtung und der Bedürfniße der Einwohner
und der Administrations-Behörden auf Pflicht und Gewißen bezeuge,
daß meiner Überzeugung nach keine Administrations-Behörde,