Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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festgesetzt  werden  soll,  auch  die  mir  untergeordnete  Regierungen  hiernach
direkte  instruirt.  Wenn  Se.  Majestät  dies  zu  bestimmen  geruhet  haben,  so
muß  es,  wie  sich  von  selbst  versteht,  unbedingt  geschehen,  und  in  diesem  Falle
würde  ich  nur  um  den  Königlichen  Befehl  bitten,  welcher  die  Kabinets-Ordres
  vom  13.  und  28.  Novbr.  v.  I.  außer  Kraft  setzt:  Da  aber  bis  jetzt
nach  der  von  des  Herrn  Staats-Canzlers  Durchlaucht  mir  zur  Achtung
eommunioirten  Königlichen  Ordre  vom  13.  Novbr.  v.  I.  und  der  Kabinets-Ordre
  vom  28.  Novbr.  v.  I.  die  erste  eine  Abweichung  von  dem  ständischen
Vertheilungsplan  nur  bei  den  Cöllmern,  nicht  aber  bei  dem  Adel  und
dessen  Hintersaaßen  gestattet,  und  da  die  letztgedachte  Kabinets-Ordre  die
diesfällige  Bestimmung  der  ersten,  noch  suspenclirt,  auch  in  Ostpreußen,
welches  nach  der  Königlichen  Ordre  hier  die  Regel  geben  soll,  mit  Vorwißen
des  Herrn  Staats-Canzlers  Durchlaucht  auch  in  Absicht  der  Cöllmer  keine
Abweichung  vom  ständischen  Plane  statt  findet,  so  würde  ich  bei  diesen  bestimmten ­
  Befehlen  meine  Pflicht  verletzen,  wenn  ich  nicht,  bevor  ich  zur
Ausführung  der  von  Ewr.  p.  angeordneten  Maasregel  schreite,  von  Sr.
Durchlaucht  dem  Herrn  Staats-Canzler,  der  mir  den  Königlichen  Befehl
zur  Achtung  zufertigte,  mir  den  bestimmten  Befehl  erböte:  „daß  jene  Ordres
außer  Kraft  gesetzt  wären,  und  Ewr.  p.  jetzige  Anordnung  den  Königlichen
Willen  ausdrücke."  Dies  thue  ich  heute,  und  bin  um  so  inehr  dazu  verpflichtet, ­
  da  den  Ständen,  deren  Ocmmiltee  erst  seit  8  Tagen  auseinandergegangen ­
  ist,  jene  Königliche  Befehle,  so  weit  es  sie  betraf,  publioirt  sind,
sie  die  Unterschrift  des  Herrn  Staats-Canzlers  Durchlaucht  unter  dem
Zufertigungs-Rescript  gesehen  haben,  und  die  von  Sr.  Majestät  genehmigten
Nachweisungen  jetzt  allen  adelichen  Guts-Besitzern  bekannt  sind.  Da  keine
Thatsache  eine  einzige  Unregelmäßigkeit  des  Verfahrens  der  Stände  nachweiset, ­
  im  Gegentheil  ein  guter  Geist  dadurch  geweckt  ist,  so  würde  sich
Niemand  erklären  können,  woher  das  sehr  gründliche  Verfahren  der  Stände,
nachdem  es  von  des  Königs  Majestät  genehmigt  ist,  jetzt  oussirt  und  dadurch
den  kleinen  Guts-Besitzern  ihre  Rate  länger  als  den  größern  vorenthalten
werden  soll.  Ohne  Anführung  einer  Königlichen  Ordre,  welche  die  publioirton
  Kabinets-Ordres  voni  13.  und  28.  Novbr.  v.  I.  aufhebt,  würde  ich
den  Ständen  jene  Aufhebung  nicht  bekannt  machen  dürfen.  Diese  Aufhebung ­
  müße  nothwendig  einen  sehr  übelen  Eindruck  machen,  da  ich  als
Königlicher  Commißarius  Se.  Majestät  unmittelbar  und  des  Herrn  Staats-Canzlers
  Durchlaucht  pflichtmäßig  überzeugt  habe,  daß  die  Stände  mit
der  höchsten  Sorgfalt  und  Treue  zu  Werke  gegangen  sind,  und  heute  nach
meiner  Kentniß  der  Provinz,  der  Richtung  und  der  Bedürfniße  der  Einwohner ­
  und  der  Administrations-Behörden  auf  Pflicht  und  Gewißen  bezeuge, ­
  daß  meiner  Überzeugung  nach  keine  Administrations-Behörde,
            
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