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weil ihr die dazu nothwendigen Kentniße nicht eigen seyn können, die Sache
so gut machen kann.
Den mir untergeordneten Regierungen habe ich meiner Pflicht nach
Ewr. p. directe an sie erlaßenen Verfügungen zwar gleich zugehen laßen,
ihnen aber dabei geschrieben, daß meine von des Herrn Staats-Canzlers
Durchlaucht erhaltene Instruction abweichend wäre, also ich hier ein Miß
verständniß vermuthete, worüber ich eine nähere Erklärung erbitten würde.
Zugleich habe ich bei des Herrn Staats-Canzlers Durchlaucht angefragt,
da mir keine Königliche Ordre bekannt ist, wodurch die ständische Angelegen
heiten, insofern sie auf Grundstücke unter 3000 rth. Werth Bezug haben,
der Leitung und Verantwortlichkeit des Ober-Präsidenten entnommen sind:
ob Se. Majestät darüber eine Bestimmung zu erlaßen geruhet haben, da
Ewr. p. die Bestinnnung in der Sache ganz den Regierungen übertragen.
Bevor ich diese Königliche Bestimmung habe, glaube ich eine Sache,
die Se. Majestät ständisch behandelt wißen wollen und meiner Leitung
als Königlicher Commißarius anvertraut haben, ohne mich verantwortlich
zu machen, nicht abgeben zu dürfen.
Sollte aber ein Königlicher Befehl meine Würksamkeit hierin be
schränken, so würde ich jede Leitung oder Einwürkung darin sogleich ver
meiden und der Provinz die neuere Bestimmung bekant machen, in jedem
Fall mir aber zuvor den Königlichen Befehl deshalb erbitten.
Danzig, den 30. Januar 1818.
gez. v. Schoen.
An
des Königlichen Staats- und
Ministers des Innern Herrn
v. Schuckmann Excellenz
Zu