Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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würfe sind nicht unberechtigt. Bei der Gründung der ostpreußischen Land 
schaft im Jahre 1788 hatte man nicht daran gedacht, ein angemessenes 
Amortisationssystem einzuführen. Dieses Versäumnis erschwerte die Lage 
des Instituts in der Krisis nach 1806 ungemein, um so mehr, als es, weniger 
vorsichtig als andere Landschaften, Güter nicht bis zu y 2 , sondern bis zu 2 / 3 
ihres Werts beliehen hatte. Was die Taxierungen betrifft, so hatte man 
vor 1806 aus Mangel an Erfahrungen die damaligen guten Erträge zur 
Norm genommen 1 ). Als dann infolge des Krieges manche Grundbesitzer 
ihre Pfandbriefzinsen nicht mehr zahlen konnten und zum Zwangsverkauf 
geschritten werden mußte, stellte sich in vielen Fällen heraus, daß die Taxen 
für die neuen Verhältnisse viel zu hoch waren. Es wurden in der Sub- 
hastation oft nidjt einmal 2 / 3 der Taxe erreicht, also die Grenze, bis zu der 
bestimmungsgemäß Güter beliehen werden konnten. Trug das subhastierte 
Gut Pfandbriefe bis zu dieser Höhe, dann erlitt die Landschaft einen er 
heblichen Kapitalsausfall. 
Angesichts der großen Zahl von Gütern, die ihre Pfandbriefzinsen 
nicht aufbringen konnten — sie betrug im Jahre 1810 über % aller bepfand- 
brieften Güter —, sah sich die Generallandschastsdirektion frühzeitig zu 
besonderen Maßnahmen veranlaßt. Nach dem Reglement sollten rück 
ständige Zinsen durch Sequestration, d. h. Zwangsverwaltung, des be 
treffenden Gutes eingetrieben werden. War diese ein Jahr hindurch fort 
gesetzt worden, ohne die Schuld einzubringen, dann wurde zur Verpachtung 
und, falls diese nichtzustande kam, nach bestimmt vorgeschriebenenTerminen 
zur Subhastation geschritten. Dieses umständliche Verfahren wurde im 
Jahre 1810 abgekürzt. Als aber die Edikte von 1814 bis 1816 den Grund 
eigentümern einen Zahlungsaufschub zubilligten, sah sich die Landschaft in 
ihrem Vorgehen gehemmt. Der Generallandtag von 1815 beantragte 
deshalb, daß für jene 63 Güter, die er als rettungslos bezeichnete, wiederum 
das beschleunigte Subhastationsverfahren Platz greifen dürfe. Das wurde 
zugestanden, wenn auch mit der Einschränkung, daß die Wirkung der Reta- 
blissementsgelder abgewartet werden solle. Gleichzeitig bekam die Land 
schaft das Recht, in der Subhastation, wenn nicht ein Gebot erfolge, welches 
% der Taxe erfülle, Güter für diese 2 / 3 selbst zu erwerben, jedoch mit 
der Maßgabe, daß sie sienichtlänger alssechs Jahre behielte 2 ). BisEnde1823 
y In Schons schwülstiger Sprache stellt sichDieser ^Eenhang^ da 
den Calcul des Momentes (Pacht) zum Calcul des Jaw ' zurückkehren, denn 
erhebt, der sündigt gegen die Weltordnung, un« man Oldenburg-Beisleiden 
dem Himmel kann man nicht Gewalt antuen. ) 
23. Januar 1823. Königsberg St. A. O. % \ ^r. i • des General- 
0 C. O. an Auerswald v. 8. Aug. 1816 (Antwort au dw ,Besch N 
landtages von 1815). Geh. St. A. 74 I. IV- Ostpr. ->cr. .
	        
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