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würfe sind nicht unberechtigt. Bei der Gründung der ostpreußischen Land
schaft im Jahre 1788 hatte man nicht daran gedacht, ein angemessenes
Amortisationssystem einzuführen. Dieses Versäumnis erschwerte die Lage
des Instituts in der Krisis nach 1806 ungemein, um so mehr, als es, weniger
vorsichtig als andere Landschaften, Güter nicht bis zu y 2 , sondern bis zu 2 / 3
ihres Werts beliehen hatte. Was die Taxierungen betrifft, so hatte man
vor 1806 aus Mangel an Erfahrungen die damaligen guten Erträge zur
Norm genommen 1 ). Als dann infolge des Krieges manche Grundbesitzer
ihre Pfandbriefzinsen nicht mehr zahlen konnten und zum Zwangsverkauf
geschritten werden mußte, stellte sich in vielen Fällen heraus, daß die Taxen
für die neuen Verhältnisse viel zu hoch waren. Es wurden in der Sub-
hastation oft nidjt einmal 2 / 3 der Taxe erreicht, also die Grenze, bis zu der
bestimmungsgemäß Güter beliehen werden konnten. Trug das subhastierte
Gut Pfandbriefe bis zu dieser Höhe, dann erlitt die Landschaft einen er
heblichen Kapitalsausfall.
Angesichts der großen Zahl von Gütern, die ihre Pfandbriefzinsen
nicht aufbringen konnten — sie betrug im Jahre 1810 über % aller bepfand-
brieften Güter —, sah sich die Generallandschastsdirektion frühzeitig zu
besonderen Maßnahmen veranlaßt. Nach dem Reglement sollten rück
ständige Zinsen durch Sequestration, d. h. Zwangsverwaltung, des be
treffenden Gutes eingetrieben werden. War diese ein Jahr hindurch fort
gesetzt worden, ohne die Schuld einzubringen, dann wurde zur Verpachtung
und, falls diese nichtzustande kam, nach bestimmt vorgeschriebenenTerminen
zur Subhastation geschritten. Dieses umständliche Verfahren wurde im
Jahre 1810 abgekürzt. Als aber die Edikte von 1814 bis 1816 den Grund
eigentümern einen Zahlungsaufschub zubilligten, sah sich die Landschaft in
ihrem Vorgehen gehemmt. Der Generallandtag von 1815 beantragte
deshalb, daß für jene 63 Güter, die er als rettungslos bezeichnete, wiederum
das beschleunigte Subhastationsverfahren Platz greifen dürfe. Das wurde
zugestanden, wenn auch mit der Einschränkung, daß die Wirkung der Reta-
blissementsgelder abgewartet werden solle. Gleichzeitig bekam die Land
schaft das Recht, in der Subhastation, wenn nicht ein Gebot erfolge, welches
% der Taxe erfülle, Güter für diese 2 / 3 selbst zu erwerben, jedoch mit
der Maßgabe, daß sie sienichtlänger alssechs Jahre behielte 2 ). BisEnde1823
y In Schons schwülstiger Sprache stellt sichDieser ^Eenhang^ da
den Calcul des Momentes (Pacht) zum Calcul des Jaw ' zurückkehren, denn
erhebt, der sündigt gegen die Weltordnung, un« man Oldenburg-Beisleiden
dem Himmel kann man nicht Gewalt antuen. )
23. Januar 1823. Königsberg St. A. O. % \ ^r. i • des General-
0 C. O. an Auerswald v. 8. Aug. 1816 (Antwort au dw ,Besch N
landtages von 1815). Geh. St. A. 74 I. IV- Ostpr. ->cr. .