Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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würfe  sind  nicht  unberechtigt.  Bei  der  Gründung  der  ostpreußischen  Landschaft ­
  im  Jahre  1788  hatte  man  nicht  daran  gedacht,  ein  angemessenes
Amortisationssystem  einzuführen.  Dieses  Versäumnis  erschwerte  die  Lage
des  Instituts  in  der  Krisis  nach  1806  ungemein,  um  so  mehr,  als  es,  weniger
vorsichtig  als  andere  Landschaften,  Güter  nicht  bis  zu  y 2 ,  sondern  bis  zu  2 / 3
ihres  Werts  beliehen  hatte.  Was  die  Taxierungen  betrifft,  so  hatte  man
vor  1806  aus  Mangel  an  Erfahrungen  die  damaligen  guten  Erträge  zur
Norm  genommen 1 ).  Als  dann  infolge  des  Krieges  manche  Grundbesitzer
ihre  Pfandbriefzinsen  nicht  mehr  zahlen  konnten  und  zum  Zwangsverkauf
geschritten  werden  mußte,  stellte  sich  in  vielen  Fällen  heraus,  daß  die  Taxen
für  die  neuen  Verhältnisse  viel  zu  hoch  waren.  Es  wurden  in  der  Subhastation
  oft  nidjt  einmal  2 / 3  der  Taxe  erreicht,  also  die  Grenze,  bis  zu  der
bestimmungsgemäß  Güter  beliehen  werden  konnten.  Trug  das  subhastierte
Gut  Pfandbriefe  bis  zu  dieser  Höhe,  dann  erlitt  die  Landschaft  einen  erheblichen ­
  Kapitalsausfall.
Angesichts  der  großen  Zahl  von  Gütern,  die  ihre  Pfandbriefzinsen
nicht  aufbringen  konnten  —  sie  betrug  im  Jahre  1810  über  %  aller  bepfandbrieften
  Güter  —,  sah  sich  die  Generallandschastsdirektion  frühzeitig  zu
besonderen  Maßnahmen  veranlaßt.  Nach  dem  Reglement  sollten  rückständige ­
  Zinsen  durch  Sequestration,  d.  h.  Zwangsverwaltung,  des  betreffenden ­
  Gutes  eingetrieben  werden.  War  diese  ein  Jahr  hindurch  fortgesetzt ­
  worden,  ohne  die  Schuld  einzubringen,  dann  wurde  zur  Verpachtung
und,  falls  diese  nichtzustande  kam,  nach  bestimmt  vorgeschriebenenTerminen
zur  Subhastation  geschritten.  Dieses  umständliche  Verfahren  wurde  im
Jahre  1810  abgekürzt.  Als  aber  die  Edikte  von  1814  bis  1816  den  Grundeigentümern ­
  einen  Zahlungsaufschub  zubilligten,  sah  sich  die  Landschaft  in
ihrem  Vorgehen  gehemmt.  Der  Generallandtag  von  1815  beantragte
deshalb,  daß  für  jene  63  Güter,  die  er  als  rettungslos  bezeichnete,  wiederum
das  beschleunigte  Subhastationsverfahren  Platz  greifen  dürfe.  Das  wurde
zugestanden,  wenn  auch  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Wirkung  der  Retablissementsgelder
  abgewartet  werden  solle.  Gleichzeitig  bekam  die  Landschaft ­
  das  Recht,  in  der  Subhastation,  wenn  nicht  ein  Gebot  erfolge,  welches
%  der  Taxe  erfülle,  Güter  für  diese  2 / 3  selbst  zu  erwerben,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  sie  sienichtlänger  alssechs  Jahre  behielte 2 ).  BisEnde1823

y  In  Schons  schwülstiger  Sprache  stellt  sichDieser  ^Eenhang^  da
den  Calcul  des  Momentes  (Pacht)  zum  Calcul  des  Jaw  '  zurückkehren,  denn
erhebt,  der  sündigt  gegen  die  Weltordnung,  un«  man  Oldenburg-Beisleiden
dem  Himmel  kann  man  nicht  Gewalt  antuen.  )
23.  Januar  1823.  Königsberg  St.  A.  O.  %  \  ^r.  i  •  des  General-0
  C.  O.  an  Auerswald  v.  8.  Aug.  1816  (Antwort  au  dw  ,Besch  N
landtages  von  1815).  Geh.  St.  A.  74  I.  IV-  Ostpr.  ->cr.  .
            
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