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Ortseinwohner zu sorgen schuldig ist" 1 ), und hat auch in der Praxis diesen
Anspruch geltend gemacht. Wer hatte einst in den großen Tagen der Reform
die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit eindringlicher verlangt als
Schön? Nun, da sie beibehalten worden war, erschien es ihm berechtigt,
daß der Gutsherr wie die alten Ehrenrechte auch die alten Pflichten wahr
nehme.
Ein ähnlich konservativer Zug charakterisiert Schöns Stellung zur Klasse
der Jnstleute in Preußen. Sie wurde in der ersten Hälfte des 19. Jahr
hunderts von der Gesetzgebung und Verwaltung wenig beachtet. In den
dreißiger Jahren wurden aber im Staatsministerium eingehende Verhand
lungen über ihre rechtliche Lage gepflogen. Es hatte sich nämlich in den
einzelnen Gerichtsbezirken bei Streitigkeiten über den Abzug von Jnstleuten
eine verschiedene Praxis ausgebildet, insofern diese Fälle zum Teil von den
Gerichten, zum Teil aber ans Grund der Gesindeordnung von den Polizei
behörden entschieden wurden, wobei es vorkommen konnte, daß der Guts
herr Richter in eigener Sache war. Es erhob sich nun die allgemeinere Frage,
ob die Jnstleute als Gesinde zu betrachten seien oder nicht. Die Meinungen
im Staatsministerium waren geteilt. Schön trat auch in dieser Frage auf
Seiten der Gutsherren: „Die Jnstleute hiesiger Provinz sind den Guts
besitzern bei Bestellung ihrer Wirtschaft unentbehrlich. Betrachtet inan das
Verhältnis der Jnstleute zu den Gutsherren als ein rein kontraktliches, so
gerät der Gutsbesitzer offenbar, wenn der Jnstmann seinen Kontrakt fort
zusetzen sich weigert, in die größte Gefahr. Denn er ist dann genötigt, erst
im Wege Rechtens den Jnstmann zur Kontraktserfüllung anzuhalten."
Es wurde schließlich entschieden, daß die Jnstleute zwar nicht allgemein,
aber doch in den Fragen des An- und Abzugs nach den Grundsätzen der Ge
sindeordnung zu behandeln seien; wenn aber der Gutsherr die Patrimonial-
polizei ausübe, solle der Landrat des Kreises in diesen Fällen an seine Stelle
treten?).
Diese Stichproben lassen ein allgemeineres Urteil zu: Schön hat viel
öfter die Gutsherren vor Ansprüchen geschützt, die zugunsten
der Bauern erhoben wurden, als umgekehrtund hat nur eine gewisse
*) An den Landrat zu Sensburg 12. Mai 1818 a. a. O. — Schöns Auffassung
entsprach durchaus den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, die erst 1842
aufgehoben wurden. Vgl. Keil, Die Landgemeinde in den östlichen Provinzen
Preußens 1890, S. 151. — Die Entbindung der Gutsherren von der bisherigen Unter
haltspflicht wurde in den Regulierungsrezessen zuweilen ausdrücklich stipuliert. Vgl.
Königsberg St. A., Depositum v. Batocki. Rezeß der Regulierung von Wargienen
26. Mai 1822.
2 ) Schön an Brenn 21. Dez. 1833. — CO. v. 8. Aug. 1837. Akten des Kgl.
Staatsministeriums Abt. 8 Titel III 3 Nr. 1.