Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Freiwillige Reserven. 
zur Deckung eines Bilanzverlustes, selbst wenn die gesetzliche 
Reserve 10 % des Grundkapitals überschreitet. Jede andere 
Verwendung ist gesetzlich unzulässig. Im Zahlenbeispiel könnten 
höchstens 6 % der gesetzlichen Rücklage einem Spezial-Reserve 
fonds zugeführt werden. 
Die „Verwendung“ der Reserve zur Deckung einer Unter- 
bilanz x ) besteht in einer Aufrechnung bzw. Abbuchung des 
Bilanzverlustes gegen die Reserve; ist kein Reservefonds vor 
handen, muß der Bilanzverlust vorgetragen werden und ein 
späterer Reingewinn zunächst zur Tilgung der Unterbilanz Ver 
wendung finden. Die Aufrechnung gegen die gesetzliche Re 
serve ermöglicht die Verteilung eines späteren Reingewinns, da 
von diesem nur x / 20 zurückzu stellen ist. Wenn die gesetzliche 
oder satzungsgemäß bestimmte Grenze erreicht, der Reserve 
fonds aber durch Verluste unter diese Grenze herabgesunken ist, 
tritt die Verpflichtung des Gewinnabzuges (V 23 des jährlichen 
Reingewinnes) wieder ein. 
Bilanz 
Bilanz am 31. 12. 1919 nach Verwendung der Reserve 
Aktiva ... 
...36 
Schulden .... 15 Aktiva . .. 
.36 
Schulden .... l5 
Verlust 
.. . 1 
Grundkapital. 20 
Grundkapital. 20 
Reserve 2 
Reserve t 
Die Abschreibung von der Zwangsreserve bringt zum Aus 
druck, daß ein Teil der Kapitalvermehrung, also des Zusatz- 
kapitals, verbraucht ist. Aktiva und Schulden bleiben unberührt, 
der Bilanzwert einer Aktie unverändert (hier 105 %). Der Einzel- 
Unternehmer würde den Verlust vom Kapital- Konto abschreiben 
B. Freiwillige Gewinnrücklagen. 
Grundsätzlich ist der Reingewinn der B. verteilbar. Infolg 6 
gesetzlicher (§ 262) oder satzungsgemäßer (§ 213) Vorschriften 
kann der bilanzmäßige Reingewinn teilweise zurückgehalten 
werden, die Generalversammlung kann beschließen, den ganzen 
l ) Falls freiwillige Reservekonten vorhanden sind, können auch si e > 
allein oder mit dem Zwangs-Reservefonds, zur Deckung herangezogen 
werden.
	        
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