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Freiwillige Reserven.
zur Deckung eines Bilanzverlustes, selbst wenn die gesetzliche
Reserve 10 % des Grundkapitals überschreitet. Jede andere
Verwendung ist gesetzlich unzulässig. Im Zahlenbeispiel könnten
höchstens 6 % der gesetzlichen Rücklage einem Spezial-Reserve
fonds zugeführt werden.
Die „Verwendung“ der Reserve zur Deckung einer Unter-
bilanz x ) besteht in einer Aufrechnung bzw. Abbuchung des
Bilanzverlustes gegen die Reserve; ist kein Reservefonds vor
handen, muß der Bilanzverlust vorgetragen werden und ein
späterer Reingewinn zunächst zur Tilgung der Unterbilanz Ver
wendung finden. Die Aufrechnung gegen die gesetzliche Re
serve ermöglicht die Verteilung eines späteren Reingewinns, da
von diesem nur x / 20 zurückzu stellen ist. Wenn die gesetzliche
oder satzungsgemäß bestimmte Grenze erreicht, der Reserve
fonds aber durch Verluste unter diese Grenze herabgesunken ist,
tritt die Verpflichtung des Gewinnabzuges (V 23 des jährlichen
Reingewinnes) wieder ein.
Bilanz
Bilanz am 31. 12. 1919 nach Verwendung der Reserve
Aktiva ...
...36
Schulden .... 15 Aktiva . ..
.36
Schulden .... l5
Verlust
.. . 1
Grundkapital. 20
Grundkapital. 20
Reserve 2
Reserve t
Die Abschreibung von der Zwangsreserve bringt zum Aus
druck, daß ein Teil der Kapitalvermehrung, also des Zusatz-
kapitals, verbraucht ist. Aktiva und Schulden bleiben unberührt,
der Bilanzwert einer Aktie unverändert (hier 105 %). Der Einzel-
Unternehmer würde den Verlust vom Kapital- Konto abschreiben
B. Freiwillige Gewinnrücklagen.
Grundsätzlich ist der Reingewinn der B. verteilbar. Infolg 6
gesetzlicher (§ 262) oder satzungsgemäßer (§ 213) Vorschriften
kann der bilanzmäßige Reingewinn teilweise zurückgehalten
werden, die Generalversammlung kann beschließen, den ganzen
l ) Falls freiwillige Reservekonten vorhanden sind, können auch si e >
allein oder mit dem Zwangs-Reservefonds, zur Deckung herangezogen
werden.