Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Reservekapitalien. 
Rücklage), oder 2. eine Schuld der Gesellschaft auf Grund ein 
gegangener Verpflichtungen zur Pensionszahlung. Die Pensions 
kasse kann ein selbständiges Rechtssubjekt sein; die Über 
weisungen der Gesellschaft sind steuerfrei, ob sie auf Grund 
einer Verpflichtung oder freiwillig erfolgen. Das Vermögen der 
Kasse gehört nicht in die Bilanz. Gehört das Vermögen der 
Pensionskasse der Gesellschaft, ist sie also kein selbständige 9 
Rechtssubjekt, besteht aber eine Verpflichtung gegenüber den 
Angestellten, dann sind Zuwendungen steuerfrei. Besteht aber 
keine Verpflichtung zur Pensionszahlung, sind die Überweisungen 
steuerpflichtig. Gezahlte Pensionen rechnen als Betriebsaus 
gaben, die, wenn sie einem Fonds entnommen wurden, bei der 
Besteuerung abgezogen werden können. 
Der Gewinnvortrag als Gewinnrest zur Vermeidung un 
bequemer Bruchteile der Dividenden ist ein Reservekonto, eine 
Gewinnrücklage, die den Überschuß des nächsten Jahres ver 
mehrt. Er ist eine Art Dispositionsfonds, über den die nächste 
Generalversammlung verfügt, kann aber auch eine dauernde 
Gewinnrücklage mit annähernd konstanter oder alljährlich zu 
nehmender Höhe des Betrages sein. In anderen Fällen stellt 
er einen Dividendenergänzungsfonds in alljährlich schwankender 
Höhe dar. 
C. Die Verminderung des Alüienkapitals kann, abgesehen 
von hier nicht interessierenden Fällen, erfolgen durch Herab 
setzung des Grundkapitals als Sanierungsmaßregel, um einen 
Bilanzverlust aus der Welt zu schaffen; durch Rückkauf von 
Aktien, insbesondere wenn sie unter Hundert notieren; durch 
Auszahlung im Falle der Liquidation einer Gesellschaft, durch 
Rückzahlung des Grundkapitals, wenn beispielsweise Teile des 
Kapitals überflüssig geworden sind. Auf diese Formen kommen 
die Bestimmungen der §§ 288—291 HGB. zur Anwendung. Ab 
gesehen von der Herabsetzung des Grundkapitals durch Zu 
sammenlegung oder Abstempelung bedingt jede andere Minde 
rung des Grundkapitals auch eine Veränderung der Vermögens- 
müsse. 
Die Einziehung oder Amortisation von Aktien durch Aus 
losung, Kündigung (im Geschäftsvertrage vorgesehen bei Heim- 
fallunternehmungen [Zwangsamortisation] oder durch Ankauf
	        
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