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Reservekapitalien.
Rücklage), oder 2. eine Schuld der Gesellschaft auf Grund ein
gegangener Verpflichtungen zur Pensionszahlung. Die Pensions
kasse kann ein selbständiges Rechtssubjekt sein; die Über
weisungen der Gesellschaft sind steuerfrei, ob sie auf Grund
einer Verpflichtung oder freiwillig erfolgen. Das Vermögen der
Kasse gehört nicht in die Bilanz. Gehört das Vermögen der
Pensionskasse der Gesellschaft, ist sie also kein selbständige 9
Rechtssubjekt, besteht aber eine Verpflichtung gegenüber den
Angestellten, dann sind Zuwendungen steuerfrei. Besteht aber
keine Verpflichtung zur Pensionszahlung, sind die Überweisungen
steuerpflichtig. Gezahlte Pensionen rechnen als Betriebsaus
gaben, die, wenn sie einem Fonds entnommen wurden, bei der
Besteuerung abgezogen werden können.
Der Gewinnvortrag als Gewinnrest zur Vermeidung un
bequemer Bruchteile der Dividenden ist ein Reservekonto, eine
Gewinnrücklage, die den Überschuß des nächsten Jahres ver
mehrt. Er ist eine Art Dispositionsfonds, über den die nächste
Generalversammlung verfügt, kann aber auch eine dauernde
Gewinnrücklage mit annähernd konstanter oder alljährlich zu
nehmender Höhe des Betrages sein. In anderen Fällen stellt
er einen Dividendenergänzungsfonds in alljährlich schwankender
Höhe dar.
C. Die Verminderung des Alüienkapitals kann, abgesehen
von hier nicht interessierenden Fällen, erfolgen durch Herab
setzung des Grundkapitals als Sanierungsmaßregel, um einen
Bilanzverlust aus der Welt zu schaffen; durch Rückkauf von
Aktien, insbesondere wenn sie unter Hundert notieren; durch
Auszahlung im Falle der Liquidation einer Gesellschaft, durch
Rückzahlung des Grundkapitals, wenn beispielsweise Teile des
Kapitals überflüssig geworden sind. Auf diese Formen kommen
die Bestimmungen der §§ 288—291 HGB. zur Anwendung. Ab
gesehen von der Herabsetzung des Grundkapitals durch Zu
sammenlegung oder Abstempelung bedingt jede andere Minde
rung des Grundkapitals auch eine Veränderung der Vermögens-
müsse.
Die Einziehung oder Amortisation von Aktien durch Aus
losung, Kündigung (im Geschäftsvertrage vorgesehen bei Heim-
fallunternehmungen [Zwangsamortisation] oder durch Ankauf