Inhalt and Form der B.
5
und die Grundlage für die Abschlußbilanz innerhalb eines jeden
Systems kaufmännischer Buchführung, b) im System der ein
fachen Buchführung die wichtigste und einzige Ergebnisrech-
nung, eine Zusammenfassung der aktiven und passiven Be
stände, c) im System der doppelten Buchhaltung ein Kontroll-
mittel für die reinen Bestandskonten;
2. die Inventur {— die Aufnahme des Inventars, § 39 HGB.)
notwendig zur Kontrolle der Bestandsbücher, zum Abschluß
einiger Bestandskonten, zum Abschluß aller Bestandserfolgs
konten und einiger Erfolgskonten (transitorische und anti
zipierende Posten).
Jeder Kaufmann i ) ist verpflichtet, seine Vermögensteile
und Schulden genau aufzuzeichnen 2 ), dabei den Wert der ein
zelnen Vermögensgegenstiände, selbstverständlich auch der Schul
den, anzugeben (Inventar, § 39 HGB.), und einen das Verhältnis
zwischen Vermögen und Schulden darstellenden Abschluß zu
machen (Bilanz) 3 ).
Der allgemeine rechtliche Inhalt der Bilanz ist damit gegeben;
jede Bilanz hat Vermögen, Schulden und das Verhältnis zwischen
beiden darzustellen. Sie kann nicht aus einer bloßen Zusammen
stellung bestehen. Mindestens muß summarisch angegeben
werden, durch welche Vermögensgegenstände die Aktiva und
durch welche Ein^elposten die Passiva gebildet worden sind.
Die bloße Gegenüberstellung des Gesamtbetrages der Aktiva
und des Gesamtbetrages der Passiva mit Einstellung des Saldos
!) d.h. jeder private Vollkaufmann. Nicht jede Erwerbsunternehmung
*®t bilanzpflichtig; vgl. §§ 3, 4, 42 HGB.
») Die einfache Buchführung kennt kein anderes Kontrollmittel dar
Vollständigkeit in der Aufzählung der Vermögensteile wie die Durch
arbeitung der ganzen Buchführung. Die doppelte Buchführung bietet
größere Gewähr, ist aber auch nicht absolut zuverlässig; aus steuertechni
schen und anderen Gründen können Vermögensteile unterschlagen werden,
z - B. durch Verbuchung von AnschalTungskosten für Anlagevermögen auf
Betriebskosten.
*) Die auf Buchführung und Bilanzen sich beziehenden gesetzlichen
Vorschriften sind zusammengestellt bei Knappe, Bilanzen, 2. Aull. Berlin
*909, s. 1—22. Betzinger, Wie der Kaufmann Bücher führen muß. Leipzig
(O- j.), S. 1—23. Fischer, Buchführung u. Bilanzaufstellung nach Handels-
re °ht. Leipzig 1913.