Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Inhalt and Form der B. 
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und die Grundlage für die Abschlußbilanz innerhalb eines jeden 
Systems kaufmännischer Buchführung, b) im System der ein 
fachen Buchführung die wichtigste und einzige Ergebnisrech- 
nung, eine Zusammenfassung der aktiven und passiven Be 
stände, c) im System der doppelten Buchhaltung ein Kontroll- 
mittel für die reinen Bestandskonten; 
2. die Inventur {— die Aufnahme des Inventars, § 39 HGB.) 
notwendig zur Kontrolle der Bestandsbücher, zum Abschluß 
einiger Bestandskonten, zum Abschluß aller Bestandserfolgs 
konten und einiger Erfolgskonten (transitorische und anti 
zipierende Posten). 
Jeder Kaufmann i ) ist verpflichtet, seine Vermögensteile 
und Schulden genau aufzuzeichnen 2 ), dabei den Wert der ein 
zelnen Vermögensgegenstiände, selbstverständlich auch der Schul 
den, anzugeben (Inventar, § 39 HGB.), und einen das Verhältnis 
zwischen Vermögen und Schulden darstellenden Abschluß zu 
machen (Bilanz) 3 ). 
Der allgemeine rechtliche Inhalt der Bilanz ist damit gegeben; 
jede Bilanz hat Vermögen, Schulden und das Verhältnis zwischen 
beiden darzustellen. Sie kann nicht aus einer bloßen Zusammen 
stellung bestehen. Mindestens muß summarisch angegeben 
werden, durch welche Vermögensgegenstände die Aktiva und 
durch welche Ein^elposten die Passiva gebildet worden sind. 
Die bloße Gegenüberstellung des Gesamtbetrages der Aktiva 
und des Gesamtbetrages der Passiva mit Einstellung des Saldos 
!) d.h. jeder private Vollkaufmann. Nicht jede Erwerbsunternehmung 
*®t bilanzpflichtig; vgl. §§ 3, 4, 42 HGB. 
») Die einfache Buchführung kennt kein anderes Kontrollmittel dar 
Vollständigkeit in der Aufzählung der Vermögensteile wie die Durch 
arbeitung der ganzen Buchführung. Die doppelte Buchführung bietet 
größere Gewähr, ist aber auch nicht absolut zuverlässig; aus steuertechni 
schen und anderen Gründen können Vermögensteile unterschlagen werden, 
z - B. durch Verbuchung von AnschalTungskosten für Anlagevermögen auf 
Betriebskosten. 
*) Die auf Buchführung und Bilanzen sich beziehenden gesetzlichen 
Vorschriften sind zusammengestellt bei Knappe, Bilanzen, 2. Aull. Berlin 
*909, s. 1—22. Betzinger, Wie der Kaufmann Bücher führen muß. Leipzig 
(O- j.), S. 1—23. Fischer, Buchführung u. Bilanzaufstellung nach Handels- 
re °ht. Leipzig 1913.
	        
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