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Anlegung der Reservekonten-
Das HGB. enthält keinerlei Bestimmungen über die An
legung, definiert den Begriff „Reservefonds“ nicht und formuliert
nur den Zweck der Zwangsreserven im § 262 Abs. 1. Jeder
Reservefonds J ) ist unter die Passiva aufzunehmen (§261 Ziff. 5),
eine für Nicht-Kaufleute unverständliche Bestimmung; ein
„Fonds“ muß naturgemäß mit seinem Bestand auf die Aktiv
seite zu stehen kommen.
Der Reservefonds ist ein Teil des Reinvermögens der Aktien
gesellschaften und erscheint wie dieses auf der Passivseite. Er
bringt die über den Betrag des Grundkapitals hinausgehende
Vermögensansammlung oder Vermögensvermehrung zum Aus
druck und ist ein Bilanzposten, der der Vorschrift über die
Erhaltung des Grundkapitals in der B. seine Entstehung ver
dankt. Die Einstellung des Reservefonds verhindert die Ver
teilung eines gleich hohen Betrages an die Aktionäre. Grund
kapital und Reserven haben Saldocharakter. Dies voraus
gesetzt, ist jeder Reservefonds „gedeckt“. Ein Vermögens
zuwachs ist in den Aktivbeständen vorhanden, dient zur Ver
größerung und Vermehrung von Anlage- und Betriebskapital,
die gesamte Vermögensmasse hat zugenommen bzw. die Schulden
haben abgenommen. Die „Anlegung“ des aus der werbenden
Tätigkeit der Unternehmung resultierenden, von der Verteilung
an die Aktionäre aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossenen
Vermögenszuwachses in besonderen Aktivwerten hat die Be
deutung, daß die Aktivmasse eine ganz bestimmte Zusammen
setzung zeigen soll. Unter den Aktiven sollen Wertpapiere
oder Grundstücke in der Höhe vorhanden sein, die dem bisheri
gen Vermögenszuwachs ungefähr entspricht. Dieser Vermögens
teil ist der freien Verfügung des Vorstandes entzogen, von der
Verwendung im Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, ist festgelegt
und kann erst, ganz oder teilweise, liquidiert werden, wenn
ein Bilanzverlust nachgewiesen ist.
Eine Unternehmung wird in eine Aktiengesellschaft mit
einem Grundkapital von 10 Millionen Mark umgewandelt; di<-
Aktien werden mit 110% begeben. Die Aufzahlung soll zur
*) Im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 217) als „Re
servekapital“ bezeichnet. Staub spricht von einem „Reservekonto“, Simon
von einem ,,Zusatzkapital“.