Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Anlegung der Reservekonten- 
Das HGB. enthält keinerlei Bestimmungen über die An 
legung, definiert den Begriff „Reservefonds“ nicht und formuliert 
nur den Zweck der Zwangsreserven im § 262 Abs. 1. Jeder 
Reservefonds J ) ist unter die Passiva aufzunehmen (§261 Ziff. 5), 
eine für Nicht-Kaufleute unverständliche Bestimmung; ein 
„Fonds“ muß naturgemäß mit seinem Bestand auf die Aktiv 
seite zu stehen kommen. 
Der Reservefonds ist ein Teil des Reinvermögens der Aktien 
gesellschaften und erscheint wie dieses auf der Passivseite. Er 
bringt die über den Betrag des Grundkapitals hinausgehende 
Vermögensansammlung oder Vermögensvermehrung zum Aus 
druck und ist ein Bilanzposten, der der Vorschrift über die 
Erhaltung des Grundkapitals in der B. seine Entstehung ver 
dankt. Die Einstellung des Reservefonds verhindert die Ver 
teilung eines gleich hohen Betrages an die Aktionäre. Grund 
kapital und Reserven haben Saldocharakter. Dies voraus 
gesetzt, ist jeder Reservefonds „gedeckt“. Ein Vermögens 
zuwachs ist in den Aktivbeständen vorhanden, dient zur Ver 
größerung und Vermehrung von Anlage- und Betriebskapital, 
die gesamte Vermögensmasse hat zugenommen bzw. die Schulden 
haben abgenommen. Die „Anlegung“ des aus der werbenden 
Tätigkeit der Unternehmung resultierenden, von der Verteilung 
an die Aktionäre aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossenen 
Vermögenszuwachses in besonderen Aktivwerten hat die Be 
deutung, daß die Aktivmasse eine ganz bestimmte Zusammen 
setzung zeigen soll. Unter den Aktiven sollen Wertpapiere 
oder Grundstücke in der Höhe vorhanden sein, die dem bisheri 
gen Vermögenszuwachs ungefähr entspricht. Dieser Vermögens 
teil ist der freien Verfügung des Vorstandes entzogen, von der 
Verwendung im Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, ist festgelegt 
und kann erst, ganz oder teilweise, liquidiert werden, wenn 
ein Bilanzverlust nachgewiesen ist. 
Eine Unternehmung wird in eine Aktiengesellschaft mit 
einem Grundkapital von 10 Millionen Mark umgewandelt; di<- 
Aktien werden mit 110% begeben. Die Aufzahlung soll zur 
*) Im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 217) als „Re 
servekapital“ bezeichnet. Staub spricht von einem „Reservekonto“, Simon 
von einem ,,Zusatzkapital“.
	        
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