Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Anlegung  der  Reservekonten-

Das  HGB.  enthält  keinerlei  Bestimmungen  über  die  Anlegung, ­
  definiert  den  Begriff  „Reservefonds“  nicht  und  formuliert
nur  den  Zweck  der  Zwangsreserven  im  §  262  Abs.  1.  Jeder
Reservefonds  J )  ist  unter  die  Passiva  aufzunehmen  (§261  Ziff.  5),
eine  für  Nicht-Kaufleute  unverständliche  Bestimmung;  ein
„Fonds“  muß  naturgemäß  mit  seinem  Bestand  auf  die  Aktivseite ­
  zu  stehen  kommen.
Der  Reservefonds  ist  ein  Teil  des  Reinvermögens  der  Aktiengesellschaften ­
  und  erscheint  wie  dieses  auf  der  Passivseite.  Er
bringt  die  über  den  Betrag  des  Grundkapitals  hinausgehende
Vermögensansammlung  oder  Vermögensvermehrung  zum  Ausdruck ­
  und  ist  ein  Bilanzposten,  der  der  Vorschrift  über  die
Erhaltung  des  Grundkapitals  in  der  B.  seine  Entstehung  verdankt. ­
  Die  Einstellung  des  Reservefonds  verhindert  die  Verteilung ­
  eines  gleich  hohen  Betrages  an  die  Aktionäre.  Grundkapital ­
  und  Reserven  haben  Saldocharakter.  Dies  vorausgesetzt, ­
  ist  jeder  Reservefonds  „gedeckt“.  Ein  Vermögenszuwachs ­
  ist  in  den  Aktivbeständen  vorhanden,  dient  zur  Vergrößerung ­
  und  Vermehrung  von  Anlage-  und  Betriebskapital,
die  gesamte  Vermögensmasse  hat  zugenommen  bzw.  die  Schulden
haben  abgenommen.  Die  „Anlegung“  des  aus  der  werbenden
Tätigkeit  der  Unternehmung  resultierenden,  von  der  Verteilung
an  die  Aktionäre  aus  wirtschaftlichen  Gründen  ausgeschlossenen
Vermögenszuwachses  in  besonderen  Aktivwerten  hat  die  Bedeutung, ­
  daß  die  Aktivmasse  eine  ganz  bestimmte  Zusammensetzung ­
  zeigen  soll.  Unter  den  Aktiven  sollen  Wertpapiere
oder  Grundstücke  in  der  Höhe  vorhanden  sein,  die  dem  bisherigen ­
  Vermögenszuwachs  ungefähr  entspricht.  Dieser  Vermögensteil ­
  ist  der  freien  Verfügung  des  Vorstandes  entzogen,  von  der
Verwendung  im  Geschäftsbetriebe  ausgeschlossen,  ist  festgelegt
und  kann  erst,  ganz  oder  teilweise,  liquidiert  werden,  wenn
ein  Bilanzverlust  nachgewiesen  ist.
Eine  Unternehmung  wird  in  eine  Aktiengesellschaft  mit
einem  Grundkapital  von  10  Millionen  Mark  umgewandelt;  di<-Aktien
  werden  mit  110%  begeben.  Die  Aufzahlung  soll  zur
*)  Im  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuch  (Art.  217)  als  „Reservekapital“ ­
  bezeichnet.  Staub  spricht  von  einem  „Reservekonto“,  Simon
von  einem  ,,Zusatzkapital“.
            
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