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Anlegung der Reservekonten-
Das HGB. enthält keinerlei Bestimmungen über die Anlegung,
definiert den Begriff „Reservefonds“ nicht und formuliert
nur den Zweck der Zwangsreserven im § 262 Abs. 1. Jeder
Reservefonds J ) ist unter die Passiva aufzunehmen (§261 Ziff. 5),
eine für Nicht-Kaufleute unverständliche Bestimmung; ein
„Fonds“ muß naturgemäß mit seinem Bestand auf die Aktivseite
zu stehen kommen.
Der Reservefonds ist ein Teil des Reinvermögens der Aktiengesellschaften
und erscheint wie dieses auf der Passivseite. Er
bringt die über den Betrag des Grundkapitals hinausgehende
Vermögensansammlung oder Vermögensvermehrung zum Ausdruck
und ist ein Bilanzposten, der der Vorschrift über die
Erhaltung des Grundkapitals in der B. seine Entstehung verdankt.
Die Einstellung des Reservefonds verhindert die Verteilung
eines gleich hohen Betrages an die Aktionäre. Grundkapital
und Reserven haben Saldocharakter. Dies vorausgesetzt,
ist jeder Reservefonds „gedeckt“. Ein Vermögenszuwachs
ist in den Aktivbeständen vorhanden, dient zur Vergrößerung
und Vermehrung von Anlage- und Betriebskapital,
die gesamte Vermögensmasse hat zugenommen bzw. die Schulden
haben abgenommen. Die „Anlegung“ des aus der werbenden
Tätigkeit der Unternehmung resultierenden, von der Verteilung
an die Aktionäre aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossenen
Vermögenszuwachses in besonderen Aktivwerten hat die Bedeutung,
daß die Aktivmasse eine ganz bestimmte Zusammensetzung
zeigen soll. Unter den Aktiven sollen Wertpapiere
oder Grundstücke in der Höhe vorhanden sein, die dem bisherigen
Vermögenszuwachs ungefähr entspricht. Dieser Vermögensteil
ist der freien Verfügung des Vorstandes entzogen, von der
Verwendung im Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, ist festgelegt
und kann erst, ganz oder teilweise, liquidiert werden, wenn
ein Bilanzverlust nachgewiesen ist.
Eine Unternehmung wird in eine Aktiengesellschaft mit
einem Grundkapital von 10 Millionen Mark umgewandelt; di<-Aktien
werden mit 110% begeben. Die Aufzahlung soll zur
*) Im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 217) als „Reservekapital“
bezeichnet. Staub spricht von einem „Reservekonto“, Simon
von einem ,,Zusatzkapital“.