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Ergänz nngsposten.
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3. Praktiker lassen häufig die Konten zunächst offen und
buchen die in den ersten Wochen des neuen Bilanzjahres ein
gehenden Beträge in den alten Büchern und au! den alten Konten;
sie vermeiden dadurch die Bildung von Vortragsposten. Jeden
falls hat die Bilanzkritik allen Grund, die Berechtigung tran
sitorischer Buchungen in einer B. genauer zu prüfen, um das
Hinüberschmuggeln von Verlusten, nicht aufklärbarer Bilanz-
nnd Buchungsdifferenzen oder die Einsetzung fingierter Posten
S'üfzudecken.
Die Bemerkung Passows 1 ), daß Rechte und Verpflichtungen
ans Miet- und Versicherungsverträgen usw. genau so gut Aktiva
°der Schulden, wie z. B. Geldforderungen und Geldschulden
Seien, keinerlei „antizipatorischen“ Charakter haben, ist soweit
Hchtig, in ihrer Allgemeinheit aber nicht erschöpfend. Zweifellos
sind unter den Erfolgsregulierungsposten rechtlich echte Schulden,
rückständige Leistungen, die nur deshalb in der B. eine Sonder
stellung einnehmen, weil man solche Leistungen erst am Fällig
keitstage bucht, nicht als Schuld, sondern als Gewinn oder
Verlust oder Kostenbestandteil (Bd. I S. 217), z. B. Anteils
sinsen, Miete. Vorleistungen, denen die Gegenleistung im nächsten
Bilanzjahre folgt, wie Überfahrtsgelder, Abonnements, sind eben
falls hierher zu rechnen. Dann gibt es aber auch Verrechnungs-
P°sten, bei denen auch der gewiegte Jurist keine echten Ver
bindlichkeiten konstruieren kann, z. B. beim Provisionsvortrag
der Hypothekenbanken, Disagiovortrag, Rückdiskcnt auf Wech-
8e lbestände, die nur die Erfolgsberichtigung zweier Bilanzjahre,
die Verteilung von Gewinneinnahmen und Verlustausgaben zum
Zwecke haben.
„Eine für 10 Jahre vorausbezahlte Miete bleibt Einnahme
für jedes dieser 10 Jahre. Für die Annahme eines Einkommens
ist entscheidend, für welchen Zeitraum dem Steuer
pflichtigen die Einnahmen zustehen“ 2 ). Die an den Unter
nehmer im voraus bezahlten als Passivum gebuchten Zinsen
(verfrühte Einnahmen) dürfen bei der Ermittlung des Ertrages
nicht berücksichtigt werden, da sie Einnahmen des folgenden
*) Bilanzen, S. 77.
•j Enlsch. des Oberverwaltnngsgerichts 30. April 1897, Bd. VI S. 14.
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