Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Ergänz nngsposten. 
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3. Praktiker lassen häufig die Konten zunächst offen und 
buchen die in den ersten Wochen des neuen Bilanzjahres ein 
gehenden Beträge in den alten Büchern und au! den alten Konten; 
sie vermeiden dadurch die Bildung von Vortragsposten. Jeden 
falls hat die Bilanzkritik allen Grund, die Berechtigung tran 
sitorischer Buchungen in einer B. genauer zu prüfen, um das 
Hinüberschmuggeln von Verlusten, nicht aufklärbarer Bilanz- 
nnd Buchungsdifferenzen oder die Einsetzung fingierter Posten 
S'üfzudecken. 
Die Bemerkung Passows 1 ), daß Rechte und Verpflichtungen 
ans Miet- und Versicherungsverträgen usw. genau so gut Aktiva 
°der Schulden, wie z. B. Geldforderungen und Geldschulden 
Seien, keinerlei „antizipatorischen“ Charakter haben, ist soweit 
Hchtig, in ihrer Allgemeinheit aber nicht erschöpfend. Zweifellos 
sind unter den Erfolgsregulierungsposten rechtlich echte Schulden, 
rückständige Leistungen, die nur deshalb in der B. eine Sonder 
stellung einnehmen, weil man solche Leistungen erst am Fällig 
keitstage bucht, nicht als Schuld, sondern als Gewinn oder 
Verlust oder Kostenbestandteil (Bd. I S. 217), z. B. Anteils 
sinsen, Miete. Vorleistungen, denen die Gegenleistung im nächsten 
Bilanzjahre folgt, wie Überfahrtsgelder, Abonnements, sind eben 
falls hierher zu rechnen. Dann gibt es aber auch Verrechnungs- 
P°sten, bei denen auch der gewiegte Jurist keine echten Ver 
bindlichkeiten konstruieren kann, z. B. beim Provisionsvortrag 
der Hypothekenbanken, Disagiovortrag, Rückdiskcnt auf Wech- 
8e lbestände, die nur die Erfolgsberichtigung zweier Bilanzjahre, 
die Verteilung von Gewinneinnahmen und Verlustausgaben zum 
Zwecke haben. 
„Eine für 10 Jahre vorausbezahlte Miete bleibt Einnahme 
für jedes dieser 10 Jahre. Für die Annahme eines Einkommens 
ist entscheidend, für welchen Zeitraum dem Steuer 
pflichtigen die Einnahmen zustehen“ 2 ). Die an den Unter 
nehmer im voraus bezahlten als Passivum gebuchten Zinsen 
(verfrühte Einnahmen) dürfen bei der Ermittlung des Ertrages 
nicht berücksichtigt werden, da sie Einnahmen des folgenden 
*) Bilanzen, S. 77. 
•j Enlsch. des Oberverwaltnngsgerichts 30. April 1897, Bd. VI S. 14. 
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