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Liquidationsbilanzeil.
Eine rasche und billige Liquidation könnte solchen Aktionären,
falls nicht schwer realisierbare Werte vorhanden sind, den größten
Teil des Kapitals zuführen.
Der Auszahlungsanspruch auf den bilanzmäßigen Rein
gewinn entfällt während der Liquidation. Verteilt wird nur
der Überschußerlös der Aktiva über die Schulden. Terrain
gesellschaften, die als „Liquidationsvereine auf Aktien“ ge
gründet wurden, verteilen häufig den jährlichen Reingewinn
nicht, sondern stellen die Auskehrung der Gewinne zurück bis
zur Liquidation der Unternehmung. Die liquidierende Gesell
schaft verteilt keine Dividende, sondern nur „Liquidations
raten“, die teils Kapitalsrückzahlungsbeträge, teils Gewinn
anteile enthalten.
Die Liquidatoren haben 1. bei Beginn der Liquidation
(.Liquidations-Eröffnungsbilanz) und 2. späterhin für den Schluß
jedes Jahres— des bisherigen Geschäftsjahres oder des neuen
Liquidationsbilanzjahres — eine B. (Liquidations-Jahresbilanz)
und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Be
wertungsvorschriften des § 261 HGB. und die Bestimmungen
des §262 (Reservebildung) finden keine Anwendung (§ 299 HGB.),
da keine Dividenden, nur Vermögensanteile ausgezahlt werden.
Die Liquidationsbilanzen sind Vermögensverteilungsbilanzen, auf
welche die Bewertungsgrundsätze des § 40 Anwendung finden
müssen. Die Realisationswerte, die voraussichtlich als Erlös
beim Verkauf der Vermögensgegenstände sich ergeben, s i rR )
einzusetzen, wobei auch die Art der in Aussicht genomme eu
Veräußerung mit zu berücksichtigen ist (Einzelverkauf, Verkauf
als Ganzes). Wertberichtigungsposten entfallen. Eine Gewinn-
und Verlustrechnung ist auch während der Liquidationsdauer
aufzustefien, damit die Aktionäre wissen, wie die im Laufe der
Liquidation sich ergebenden Mehreinnahmen und Ausfälle ent
standen sind. Nach Beendigung der Liquidation ist die Schluß
rechnung zu legen (§ 302), also keine Schlußbilanz.
Auch die Liquidationsbilanzen sind in der Form einer Er
folgsermittlungsbilanz aufzustellen, d. h. der Jahresreingewinn
oder -Verlust ist als Sonderposten in der B. ersichtlich zu machen.
(Vgl. hingegen das Beispiel S. 363.) Aktienkapital und Re
serven können getrennt oder zusammengezogen werden. Auch