Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Konknrsbilanzen 
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der Absonderungsberechtigten und der Massegläubiger übrig 
bleibt. 
Beantragt der Gemeinschuldner selbst die Konkurseröffnung, 
so hat er ein Verzeichnis der Gläubiger (Bank-, Buch-, Wechsel-, 
Hypothekenschulden, rückständige Leistungen, wie Zinsen, Miete, 
Gehälter, Löhne usw., § 61 KO.), sowie eine Übersicht der Ver 
mögensmasse, einschließlich des Privatvermögens bei Einzel 
kaufleuten, vorzulegen. Dieser Status hat die Zahlungsunfähigkeit, 
zu beweisen und hat die Vermögensstücke nach den Grundsätzen 
ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten. Insbesondere hat 
diese Übersicht alles im fremden Besitz sich befindliche Eigen 
tum des Gemeinschuldners, z. B. Effektendepots, sowie die ver 
pfändeten Vermögensgegenstände und die Forderungen zu ver 
zeichnen, welche für die abgesonderte Befriedigung beansprucht 
werden. 
Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter die 
einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter An 
gabe ihres Wertes aufzuzeichnen. Der Wert ist erforderlichen 
falls durch Sachverständige zu ermitteln. Bei der Aufzeichnung 
ist eine obrigkeitliche oder eine Urkundenperson zuzuziehen. 
Der Gemeinschuldner ist zuzuziehen, wenn er ohne Aufschub 
zu erlangen ist (§ 123 Abs. 1 KO.). 
Dem Verwalter liegt ferner die Anfertigung eines Inventars 
und einer Bilanz ob. Er hat eine von ihm gezeichnete Abschrift 
des Inventars und der B. und, wenn eine Siegelung und Ent- 
siegelung stattgefunden hat, die Protokolle über dieselben auf 
der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen 
(§ 124 KO.). Inventar und Bilanz nach § 124, die ohne Bei 
ziehung einer obrigkeitlichen oder Urkundenperson vom Ver 
walter aufzustellen sind, geben auch die Schulden an, die „Auf 
Zeichnung“ nach § 123 die zur Konkursmasse gehörigen Gegen 
stände. 
Die Konkursbilanz ist eine Liquidations- und Vermögens 
verteilungsbilanz. Die Bewertungsvorschriften der §§ 39, 40, 
261 HGB. genügen nicht immer für solche Zusammenstellungen. 
Der Versilberungswert der Vermögensgegenstände steht im An 
fang des Konkursverfahrens nicht mit Sicherheit fest. Deshalb
	        
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