Konknrsbilanzen
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der Absonderungsberechtigten und der Massegläubiger übrig
bleibt.
Beantragt der Gemeinschuldner selbst die Konkurseröffnung,
so hat er ein Verzeichnis der Gläubiger (Bank-, Buch-, Wechsel-,
Hypothekenschulden, rückständige Leistungen, wie Zinsen, Miete,
Gehälter, Löhne usw., § 61 KO.), sowie eine Übersicht der Ver
mögensmasse, einschließlich des Privatvermögens bei Einzel
kaufleuten, vorzulegen. Dieser Status hat die Zahlungsunfähigkeit,
zu beweisen und hat die Vermögensstücke nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten. Insbesondere hat
diese Übersicht alles im fremden Besitz sich befindliche Eigen
tum des Gemeinschuldners, z. B. Effektendepots, sowie die ver
pfändeten Vermögensgegenstände und die Forderungen zu ver
zeichnen, welche für die abgesonderte Befriedigung beansprucht
werden.
Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter die
einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter An
gabe ihres Wertes aufzuzeichnen. Der Wert ist erforderlichen
falls durch Sachverständige zu ermitteln. Bei der Aufzeichnung
ist eine obrigkeitliche oder eine Urkundenperson zuzuziehen.
Der Gemeinschuldner ist zuzuziehen, wenn er ohne Aufschub
zu erlangen ist (§ 123 Abs. 1 KO.).
Dem Verwalter liegt ferner die Anfertigung eines Inventars
und einer Bilanz ob. Er hat eine von ihm gezeichnete Abschrift
des Inventars und der B. und, wenn eine Siegelung und Ent-
siegelung stattgefunden hat, die Protokolle über dieselben auf
der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen
(§ 124 KO.). Inventar und Bilanz nach § 124, die ohne Bei
ziehung einer obrigkeitlichen oder Urkundenperson vom Ver
walter aufzustellen sind, geben auch die Schulden an, die „Auf
Zeichnung“ nach § 123 die zur Konkursmasse gehörigen Gegen
stände.
Die Konkursbilanz ist eine Liquidations- und Vermögens
verteilungsbilanz. Die Bewertungsvorschriften der §§ 39, 40,
261 HGB. genügen nicht immer für solche Zusammenstellungen.
Der Versilberungswert der Vermögensgegenstände steht im An
fang des Konkursverfahrens nicht mit Sicherheit fest. Deshalb