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Die Bewertung der Bilanzposten.
Die Wertansätze in den
Schlußbilanzen.
3. Abschnitt.
Die handelsgesetzliche Bewertung der Bilanzposten.
Den wesentlichsten Inhalt einer B. bilden die Werte, mit
denen Aktiva und Schulden eingesetzt werden l ). Eine richtige
Bewertung der Bilanzposten ist die fundamentale Forderung,
die an eine brauchbare B. gestellt werden muß. Von ihr sind
abhängig die Höhe des Reingewinns, die Tantiemen, das steuerbare
Einkommen ? die Bewertung der Aktien und Anteile der
betreffenden Gesellschaft, die Frage der Kreditgewährung an
die Unternehmung und vieles andere.
Die Werte dürfen nicht willkürliche, künstliche oder fingierte
sein. Ob der vergangene (z. B. der ursprüngliche Anschaffungswert),
der gegenwärtige (z. B. Veräußerungswert) oder ein zukünftiger
Wert (z. B. Zeitwert eines Wechsels oder einer Buchforderung,
Ersatzbeschaffungskosten der Anlagen) eingesetzt werden
soll, ist im einzelnen Fall zu untersuchen. Das HGB. gibt
an drei Stellen maßgebende Vorschriften über die Höhe des
Wertansatzes 2 ):
§ 40: Bei der Aufstellung des Inventars und der B. sind sämtliche
Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte anzusetzen, der
ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattiindet.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte
anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben.
§ 261 (Aktienrecht) 3 ): Für die Aufstellung der B. kommen die Vorschriften
des § 40 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1) Privatwirtschaftslehre, §§ 37—39.
2 ) Hinsichtlich der Technik der Wertermittelung sind zu unterscheiden:
ßirezefbewertung der Objekte oder summarische Wertermittlung
der Gruppen; Inventarisierung und Schätzung oder Abschreibungsbewertung;
Schätzung des Wertes oder Berechnung nach bestimmten Formeln
oder beides.
3 ) Die gesetzlichen Grundlagen des Bilanzrechts der Aktiengesellschaften
haben sich kurz wie folgt entwickelt: 1. Das preußische Landrecht