Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Die  Bewertung  der  Bilanzposten.

Die  Wertansätze  in  den
Schlußbilanzen.
3.  Abschnitt.
Die  handelsgesetzliche  Bewertung  der  Bilanzposten.
Den  wesentlichsten  Inhalt  einer  B.  bilden  die  Werte,  mit
denen  Aktiva  und  Schulden  eingesetzt  werden  l ).  Eine  richtige
Bewertung  der  Bilanzposten  ist  die  fundamentale  Forderung,
die  an  eine  brauchbare  B.  gestellt  werden  muß.  Von  ihr  sind
abhängig  die  Höhe  des  Reingewinns,  die  Tantiemen,  das  steuerbare ­
  Einkommen ?  die  Bewertung  der  Aktien  und  Anteile  der
betreffenden  Gesellschaft,  die  Frage  der  Kreditgewährung  an
die  Unternehmung  und  vieles  andere.
Die  Werte  dürfen  nicht  willkürliche,  künstliche  oder  fingierte
sein.  Ob  der  vergangene  (z.  B.  der  ursprüngliche  Anschaffungswert),
  der  gegenwärtige  (z.  B.  Veräußerungswert)  oder  ein  zukünftiger ­
  Wert  (z.  B.  Zeitwert  eines  Wechsels  oder  einer  Buchforderung, ­
  Ersatzbeschaffungskosten  der  Anlagen)  eingesetzt  werden ­
  soll,  ist  im  einzelnen  Fall  zu  untersuchen.  Das  HGB.  gibt
an  drei  Stellen  maßgebende  Vorschriften  über  die  Höhe  des
Wertansatzes  2 ):
§  40:  Bei  der  Aufstellung  des  Inventars  und  der  B.  sind  sämtliche
Vermögensgegenstände  und  Schulden  nach  dem  Werte  anzusetzen,  der
ihnen  in  dem  Zeitpunkte  beizulegen  ist,  für  welchen  die  Aufstellung  stattiindet.
  Zweifelhafte  Forderungen  sind  nach  ihrem  wahrscheinlichen  Werte
anzusetzen,  uneinbringliche  Forderungen  abzuschreiben.
§  261  (Aktienrecht)  3 ):  Für  die  Aufstellung  der  B.  kommen  die  Vorschriften ­
  des  §  40  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:
1)  Privatwirtschaftslehre,  §§  37—39.
2 )  Hinsichtlich  der  Technik  der  Wertermittelung  sind  zu  unterscheiden: ­
  ßirezefbewertung  der  Objekte  oder  summarische  Wertermittlung
der  Gruppen;  Inventarisierung  und  Schätzung  oder  Abschreibungsbewertung; ­
  Schätzung  des  Wertes  oder  Berechnung  nach  bestimmten  Formeln
oder  beides.
3 )  Die  gesetzlichen  Grundlagen  des  Bilanzrechts  der  Aktiengesellschaften ­
  haben  sich  kurz  wie  folgt  entwickelt:  1.  Das  preußische  Landrecht
            
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