Die Bewertung der Bilanzposten
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1. Wertpapiere und Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben,
dürfen höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise des Zeitpunktes, für
welchen die B. aufgestellt wird, sofern dieser Preis jedoch den Anschaflungsöder
Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzteren angesetzt
Werden;
2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaßungseder
Herstellungspreis anzusetzen;
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräußerung,
vielmehr dauernd zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmt
sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert*) zu dem Anschaflungs-
oder Herstellungspreis angesetzt werden, wenn ein der Abnutzung
Sleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender
Erneuerüngsfonds in Ansatz gebracht wird.
Nach § 299 (bei Liquidationsbilanzen) bleiben die Vorschriften der
§§ 261, 262 äußer Anwendung 2 ).
Der § 40 gilt für alle Kautleute, auch für Kapitalgesell-8
chaften, sofern § 261 diese Bestimmungen für Aktiengesellw
Wähnt Aktien in § 192 Titel 2. 2. Dann erließ man 1838 ein Gesetz über
die Eisenbahngesellschaften und regelte das Recht der Aktiengesellschaften
durch ein Gesetz vom 9. November 1843. Dieses erste preußische Aktiengesetz
enthält eine Reihe fundamentaler Bestimmungen, die in die deutsche
Aktiengesetzgebung übergegangen sind. 3. Dem Gesetz von 1843 folgte
der „Entwurf eines Handelsgesetzbuches für die preußischen Staaten“ von
'857, der den Nürnberger Beratungen für das spätere allgemeine deutsche
Handelsgesetz als Grundlage diente. 4. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch
von 1861; dieses verändert 5. durch die verfehlte Aktiennovelle
v °m 11. Juni 1870. 6. Die Novelle von 1884. [Vgl. dazu die Begründung
'•um 1. Entwurf, S. 50/60, zum 2. Entwurf S. 53/55.] Endlich 7. das Aktienr
echt im Handelsgesetzbuch von 1897.
Vor 1884 war keine Verößentlichung eines Gewinn- und Verlustkontos
Sssetzlich vorgeschrieben; es bestanden keine gesetzlichen Vorschriften
über die Bewertung in Aktienbilanzen, welche, wie § 261, das „Frisieren“
d«r Bilanzen (window dressing) verhindern sollen.
Als Beispiel der Bilanzierungsgrundsätze dieser Zeit vgl. Jahresbericht
der Diskontogesellschaft von 1857. Die Darmstädter Bank kongruierte
für 1859 unter anderem folgenden Gewinn: Gewinn aus dem Rückkauf
eigener Aktien (Unterschied zwischen Nennwert und Kurswert)
'.36 Milk (1860 sogar M. 4,3 Mill. Gewinn).
1 ) Der einzige Fall, wo gesetzlich innerhalb bestimmter Grenzen eine
Hfterbewertung erlaubt ist; vgl. auch § 42 Ziß. 1 G. m. b. H.
2 ) Für die Frage, ob die Hälfte des Grundkapitals verloren (§ 240
Abs. i) 0( ier eine Überschuldung vorhanden ist (§ 240 Abs. 2), kommt es
®’*f den wirklichen Wert der betr. Vermögensgegenstände zur Zeit der
Hilanzautstellung an (Denkschrift, 1897, S. 151,152), vgl. Zwischenbilanzen