Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Veräußerungswert,  zum  Tageswert.  Kaufleute  setzen  gewöhnlich ­
  den  Anschaffungswert  unter  Berücksichtigung  etwaiger  Entwertung ­
  ein,  weil  sie  mit  Recht  glauben,  daß  nichtrealisierte
Gewinne  auch  nicht  steuerpflichtig  sein  können.  Auch  die  Ausführungsanweisung ­
  des  preußischen  Finanzministers  (25.  VI.
1906)  gab  ihnen  recht:  „Für  die  Bewertung  der  Vermögensstücke
und  Forderungen  bei  der  Inventur...  ist  die  Vorschrift  im  §  40
HGB.,  der  kaufmännische  Gebrauch  und  innerhalb  der  durch
denselben  gezogenen  Grenzen  das  Ermessen  des  Steuerpflichtigen
seihst  bestimmend.  Die  von  demselben  in  dieser  Hinsicht  bei
seiner  Buchführung  angenommenen  Grundsätze  bleiben  daher
auch  für  die  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Einkommens
maßgebend.  ..“  (vergl.  Absch.  38).
Nach  §  261  Ziff.  1  konkurrieren  bei  Wertpapieren  und  Waren
mit  einem  Börsen-  oder  Marktpreis  am  Bilanztage  diese  Werte
mit  dem  Anschaffungs-  bzw.  Herstellungspreis;  der  niedrigere
Wert  ist  einzusetzen.  Für  andere  Vermögensgegenstände  ohne
Börsen-  oder  Marktpreis  {§  261  Ziff.  2)  bildet  der  Anschaffungsoder
  Herstellungspreis  die  Höchstgrenze.  Dazu  führt  eine  Ent-®®heidung
  des  Reichsgerichts  (IV.  Strafsenat,  4.  XII.  1903)  aus:
„§  261  Ziffer  2  bezieht  sich  aut  alle  Vermögensgegenstände  mit  Ausnahme ­
  von  Wertpapieren  und  Waren,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis
haben,  nicht  bloß  auf  Gegenstände,  die  zur  Veräußerung  bestimmt  sind,
nßer  keinen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben.  Auch  für  die  Grundstücke
and  sonstigen  stabilen  Werte  gilt  also  der  Satz,  daß  sie  in  keinem  Falle
über  den  Betrag  des  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreises  hinaus  bewertet ­
  werden  dürfen.  Reparaturen  können  eine  Erhöhung  dieses  Preises
rechtfertigen,  sofern  es  sich  bei  ihnen  um  bauliche  Einrichtungen  handelt,
durch  welche  eine  wesentliche  Umgestaltung  und  damit  zugleich  eine  Wert-«rhöhung
  bewirkt  wird;  die  in  Ziffer  3  verlangte  Abschreiburg  ist  nur  dann
aotwendig,  wenn  die  Gebäude  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Wert
J u  den  Anschaffungs-  oder  Herstellungskosten  angesetzt  waren.  Wird  der
Wirkliche  Wert  eingesetzt,  so  ist  eine  Abschreibung  nicht  notwendig.“
Nur.  Wochenschrift  von  1904  Nr.  29—31,  S.  246.)
Der  Augenblickswert  des  Anlagevermögens  könnte  nur
durch  alljährliche  Schätzung  ermittelt  werden,  der  Gcbrauchs-°Ber
  Nutzungswert  für  das  Unternehmen  x )  läßt  sich  überhaupt
x )  Fischer,  I.  S.  48  ff.  Darnach  können  Aktienvereine  Grundstücke
»otweder  nach  §  261  Ziff.  2  (Veräußerungsgrundstücke)  oder  nach  §  261
3  (Anlagen)  bewerten;  Inventur-  oder  Abschreibungsbewertung.
k®ituer,  Buchhaltung  und  Bilanzkunde.  IL  6  n.  'i.  Aufi.  4
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.