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Die Bewertung der Bilanzposten.
nicht oder nur durch komplizierte Berechnungen ermitteln.
Deshalb erlaubt der Gesetzgeber Bewertung zum Anschaffungspreis
und Schätzung der Verluste durch Abnutzung usw. (s. Abschreibungskonten).
Nichtrealisierte Wertsteigerungen dürfen
nicht berücksichtigt werden, unserer Meinung nach auch nicht
von Unternehmern, deren Bilanzbewertung nicht durch § 261
beschränkt ist.
Die Buchführung hat es entweder mit Verkehrs werten oder
mit Schätzungswerten zu tun. Verkehrswerte, z. B. Ertragswert,
Anschaffungs- und Verkaufspreis, Wert der Forderungen, ergeben
sich aus dem Verkehr mit Dritten, sind die Folge äußerer
Wirtschaftsvorgänge, die das Subjektive im Werturteil ausschalten.
Bei den Schätzungswerten tritt das Subjektive in der
Beurteilung hervor; sie dienen der Bewertung innerer Wirtschaftsvorgänge,
beispielsweise bei Bemessungen der Abschreibungen,
der internen Wertverschiebungen als Folge der Güterproduktion.
Jedes gegen Entgelt erworbene Vermögensobjekt
wird zunächst mit einem Verkehrswert in die Wirtschaftsführung
übernommen.
Eine absichtlich zu hohe Bewertung von aktivem Vermögen
vermehrt, eine solche der Schulden vermindert den rechnungsmäßigen
Wert des gegenwärtigen Vermögens, bei Gewinnverteilungsgesellschaften
jenen Teil des gegenwärtigen Reinvermögens,
dessen Ermittlung Zweck der Bilanzaufstellung ist, den
verteilungsfähigen Reingewinn. Die zu hohe Bewertung eines
Veräußerungsgegenstandes im besonderen antizipiert den zukünftigen
Veräußerungsgewinn und darüber hinaus einen Betrag,
wenn der Bilanzwert über diesen Veräußerungswert hinausgeht.
Die Minderbewertung eines Veräußerungsobjekts verringert den
Reingewinn des laufenden Jahres, erhöht den Erfolg eines zukünftigen
Rechnungs-, d. h. des Veräußerungsjahres. Daraus
folgt, daß der wirkliche Erlös die frühere unrichtige Bewertung
in einem dem beabsichtigten Erfolge entgegengesetzten Sinne
beeinflussen kann. Jede Mehrbelastung der Aktivseite einer Bvermehrt
das Reinvermögen bzw. den Reingewinn, vermindert
den Bilanzverlust. Eine Minderbewertung vermindert den Reingewinn.
Die Werterhöhung der Schulden vermindert das eigene
Kapital bzw. den Reingewinn.