Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Die  Bewertung  der  Bilanzposten.

nicht  oder  nur  durch  komplizierte  Berechnungen  ermitteln.
Deshalb  erlaubt  der  Gesetzgeber  Bewertung  zum  Anschaffungspreis ­
  und  Schätzung  der  Verluste  durch  Abnutzung  usw.  (s.  Abschreibungskonten). ­
  Nichtrealisierte  Wertsteigerungen  dürfen
nicht  berücksichtigt  werden,  unserer  Meinung  nach  auch  nicht
von  Unternehmern,  deren  Bilanzbewertung  nicht  durch  §  261
beschränkt  ist.
Die  Buchführung  hat  es  entweder  mit  Verkehrs  werten  oder
mit  Schätzungswerten  zu  tun.  Verkehrswerte,  z.  B.  Ertragswert,
Anschaffungs-  und  Verkaufspreis,  Wert  der  Forderungen,  ergeben ­
  sich  aus  dem  Verkehr  mit  Dritten,  sind  die  Folge  äußerer
Wirtschaftsvorgänge,  die  das  Subjektive  im  Werturteil  ausschalten. ­
  Bei  den  Schätzungswerten  tritt  das  Subjektive  in  der
Beurteilung  hervor;  sie  dienen  der  Bewertung  innerer  Wirtschaftsvorgänge, ­
  beispielsweise  bei  Bemessungen  der  Abschreibungen, ­
  der  internen  Wertverschiebungen  als  Folge  der  Güterproduktion. ­
  Jedes  gegen  Entgelt  erworbene  Vermögensobjekt
wird  zunächst  mit  einem  Verkehrswert  in  die  Wirtschaftsführung
übernommen.
Eine  absichtlich  zu  hohe  Bewertung  von  aktivem  Vermögen
vermehrt,  eine  solche  der  Schulden  vermindert  den  rechnungsmäßigen ­
  Wert  des  gegenwärtigen  Vermögens,  bei  Gewinnverteilungsgesellschaften ­
  jenen  Teil  des  gegenwärtigen  Reinvermögens, ­
  dessen  Ermittlung  Zweck  der  Bilanzaufstellung  ist,  den
verteilungsfähigen  Reingewinn.  Die  zu  hohe  Bewertung  eines
Veräußerungsgegenstandes  im  besonderen  antizipiert  den  zukünftigen ­
  Veräußerungsgewinn  und  darüber  hinaus  einen  Betrag,
wenn  der  Bilanzwert  über  diesen  Veräußerungswert  hinausgeht.
Die  Minderbewertung  eines  Veräußerungsobjekts  verringert  den
Reingewinn  des  laufenden  Jahres,  erhöht  den  Erfolg  eines  zukünftigen ­
  Rechnungs-,  d.  h.  des  Veräußerungsjahres.  Daraus
folgt,  daß  der  wirkliche  Erlös  die  frühere  unrichtige  Bewertung
in  einem  dem  beabsichtigten  Erfolge  entgegengesetzten  Sinne
beeinflussen  kann.  Jede  Mehrbelastung  der  Aktivseite  einer  Bvermehrt
  das  Reinvermögen  bzw.  den  Reingewinn,  vermindert
den  Bilanzverlust.  Eine  Minderbewertung  vermindert  den  Reingewinn. ­
  Die  Werterhöhung  der  Schulden  vermindert  das  eigene
Kapital  bzw.  den  Reingewinn.
            
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