Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Die Bewertung der Bilanzposten. 
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Unser Standpunkt in der Bewertungsfrage ist der folgende: 
1. Die ordentliche Jahresschlußbilanz ist Mittel zum Zweck der 
wirtschaftlich richtigen Erfolgsberechnung, ist eine Erfolgsermitt- 
lungs-Bilanz. Jeder Kaufmann soll deshalb die aktienrechtlichen 
Sonder Vorschriften für die Wertansätze in der Bilanz zur An 
wendung bringen. 2. Eine Vermögensermittlungs-Bilanz im Sinne 
des § 40 HGB. — Einsetzung der Tageswerte — ist nach § 240 
HGB. notwendig, wenn der Fortbestand der Unternehmung ge 
währleistet ist. 3. Eine Vermögensermittlungs-Bilanz mit Ein 
setzung der erzielbaren Versilberungswerte ist im Falle des Kon 
kurses und der Liquidation, d. h. Auflösung und Untergang 
einer Unternehmung aufzustellen. 4. Auch in anderen Fällen 
(z. B. Auseinandersetzungsbilanz mit Erben und ausscheidenden 
Gesellschaftern, Fusion, Sanierung usw.) entscheidet der Zweck 
der Bilanzaufstellung über die Bewertungsgrundsätze. 5. Im all 
gemeinen bildet der Tageswert nach § 40 die Höchstgrenze der 
Bewertung der Aktiva. 
Zur Ermittlung des Wertes hat der Kaufmann alle ihm 
z Ur Zeit der Bilanzziehung zur Verfügung stehenden Erkenntnis- 
Quellen heranzuziehen. Weder höhere Vergangenheits- noch 
höhere Zukunftswerte dürfen Berücksichtigung finden. 
Ob der Bilanzwert mit dem Buchwert, d. h. in den kauf 
männischen Büchern verzeichneten Wert identisch ist oder ob er 
geschätzt, taxiert x ), werden muß, ist nicht einheitlich zu beant 
worten, ebensowenig die Frage, ob der Wert der Aufwendungen 
für den Erwerb eines Gutes (Erwerbs- und Anschaffungspreis), 
°h der wirkliche selbstbezahlte oder der augenblickliche An 
schaffungspreis, ob der Veräußerungs-, der Ma/rkt- oder der Her 
stellungspreis (Produktionswert), ob ein Ertragswert, z. B. bei 
Gebäuden, maßgebend sein soll. Die Buchführung selbst be- 
*) Die Taxierung maschineller Anlagen ist notwendig als Unterlage 
finanzieller Transaktionen, z. B. bei Fusionen, bei Umwandlungs- und 
Jbernahmegründungen, Liquidationen, dann bei der Auseinandersetzung 
zwischen persönlich haltenden Gesellschaftern im Falle des Konkurses, 
är Versicherungszwecke (Schadensfestsetzung); vgl. darüber Moral, Die 
nxation maschineller Anlagen. Berlin 1909/11, und Prange, Die Theorie 
6s Versicherungswertes in der Feuerversicherung, insbesondere Teil II 
® rs tes, zweites und drittes Buch. Jena 1902 und 1907. Aereboe, Die Taxa- 
i°n von Landgütern und Grundstücken, Berlin 1912.
	        
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