Die Bewertung der Bilanzposten.
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Unser Standpunkt in der Bewertungsfrage ist der folgende:
1. Die ordentliche Jahresschlußbilanz ist Mittel zum Zweck der
wirtschaftlich richtigen Erfolgsberechnung, ist eine Erfolgsermitt-
lungs-Bilanz. Jeder Kaufmann soll deshalb die aktienrechtlichen
Sonder Vorschriften für die Wertansätze in der Bilanz zur An
wendung bringen. 2. Eine Vermögensermittlungs-Bilanz im Sinne
des § 40 HGB. — Einsetzung der Tageswerte — ist nach § 240
HGB. notwendig, wenn der Fortbestand der Unternehmung ge
währleistet ist. 3. Eine Vermögensermittlungs-Bilanz mit Ein
setzung der erzielbaren Versilberungswerte ist im Falle des Kon
kurses und der Liquidation, d. h. Auflösung und Untergang
einer Unternehmung aufzustellen. 4. Auch in anderen Fällen
(z. B. Auseinandersetzungsbilanz mit Erben und ausscheidenden
Gesellschaftern, Fusion, Sanierung usw.) entscheidet der Zweck
der Bilanzaufstellung über die Bewertungsgrundsätze. 5. Im all
gemeinen bildet der Tageswert nach § 40 die Höchstgrenze der
Bewertung der Aktiva.
Zur Ermittlung des Wertes hat der Kaufmann alle ihm
z Ur Zeit der Bilanzziehung zur Verfügung stehenden Erkenntnis-
Quellen heranzuziehen. Weder höhere Vergangenheits- noch
höhere Zukunftswerte dürfen Berücksichtigung finden.
Ob der Bilanzwert mit dem Buchwert, d. h. in den kauf
männischen Büchern verzeichneten Wert identisch ist oder ob er
geschätzt, taxiert x ), werden muß, ist nicht einheitlich zu beant
worten, ebensowenig die Frage, ob der Wert der Aufwendungen
für den Erwerb eines Gutes (Erwerbs- und Anschaffungspreis),
°h der wirkliche selbstbezahlte oder der augenblickliche An
schaffungspreis, ob der Veräußerungs-, der Ma/rkt- oder der Her
stellungspreis (Produktionswert), ob ein Ertragswert, z. B. bei
Gebäuden, maßgebend sein soll. Die Buchführung selbst be-
*) Die Taxierung maschineller Anlagen ist notwendig als Unterlage
finanzieller Transaktionen, z. B. bei Fusionen, bei Umwandlungs- und
Jbernahmegründungen, Liquidationen, dann bei der Auseinandersetzung
zwischen persönlich haltenden Gesellschaftern im Falle des Konkurses,
är Versicherungszwecke (Schadensfestsetzung); vgl. darüber Moral, Die
nxation maschineller Anlagen. Berlin 1909/11, und Prange, Die Theorie
6s Versicherungswertes in der Feuerversicherung, insbesondere Teil II
® rs tes, zweites und drittes Buch. Jena 1902 und 1907. Aereboe, Die Taxa-
i°n von Landgütern und Grundstücken, Berlin 1912.