Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Die Bewertung der Bilanzposten. 
wertet nicht. Sie schafft keine Werte, weil sie solche, insbeson 
dere Selbstkosten- oder Anschaffungswerte, als gegebene Tat 
sachen übernimmt und zahlenmäßig zum Ausdruck bringt. Der 
Wert der Vermögensgegenstände und Schulden wächst nicht 
aus der Buchführung selbsttätig heraus, sondern wird vom 
Bücherführenden hineingetragen. Die Bücher und Konten geben 
Aufschluß über den Aufwand und den Erlös, über Ausgaben und 
Einnahmen. Der Bilanz- oder Inventurwert wird in vielen Fällen 
mit diesem Aufwande, d. h. mit dem Erwerbspreis oder den 
Selbstkosten identisch sein, ln anderen Fällen ist er höher 
oder niedriger. 
Wenn Fischer (I. S. 25) unter Hinweis auf den Unterschied 
zwischen Unkosten und Aktiva meint, „daß bei der in der Buch 
führung üblichen Bewertung einer Ware nach dem Selbstkosten 
preis“ nicht allein der Kaufpreis selbst, sondern auch die Aus 
gaben für Fracht und Zoll angesehen werden, so verkennt er 
den Wert dieser Verrechnungsweise. Nicht um den zukünftigen 
Bilanzwert der vorhandenen Waren auf Grund der Bücher fest 
stellen zu können, sondern um den Verkaufserfolg richtig darzu 
stellen, wird so gebucht wie er angibt. Der Bruttogewinn wäre 
zu groß, wenn Bezugskosten als Unkosten und nicht als Bestand 
teil des Aufwandes verrechnet werden würden. Die Selbstkosten 
der Waren werden auf die Verkaufseinheit nebenbei berechnet, 
enthalten überdies außer dem von Fischer angeführten Kosten 
teil auch einen auf dem Warenkonto selbst nicht verrechneten 
Anteil an allgemeinen Handlungsunkosten, die nicht dem Waren 
konto belastet werden 1 ). 
Für jeden Vermögensteil sind für die Aufnahme in die Ge 
schäftsbücher zunächst die Ausgaben für den Erwerb, die An- 
schaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend, ohne Rücksicht 
auf den wirklichen Wert. Erst nachdem der Gegenstand in das 
Eigentum des Unternehmers übergegangen ist, ist für die weitere 
Bilanzaufstellung die Unterscheidung zwischen Anlage- und 
Betriebsvermögen, zwischen Erfolgsermittlungs- und Vermögens 
bilanz bedeutungsvoll. Gegenstände des Betriebsvermögens 
können einen Markt- oder Börsenpreis haben oder nur einen 
Veräußerungswert. Der Gesetzgeber verlangt Bewertung zum 
i) Vgl. Band I S, 248 t.
	        
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