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Die Bewertung der Bilanzposten.
wertet nicht. Sie schafft keine Werte, weil sie solche, insbeson
dere Selbstkosten- oder Anschaffungswerte, als gegebene Tat
sachen übernimmt und zahlenmäßig zum Ausdruck bringt. Der
Wert der Vermögensgegenstände und Schulden wächst nicht
aus der Buchführung selbsttätig heraus, sondern wird vom
Bücherführenden hineingetragen. Die Bücher und Konten geben
Aufschluß über den Aufwand und den Erlös, über Ausgaben und
Einnahmen. Der Bilanz- oder Inventurwert wird in vielen Fällen
mit diesem Aufwande, d. h. mit dem Erwerbspreis oder den
Selbstkosten identisch sein, ln anderen Fällen ist er höher
oder niedriger.
Wenn Fischer (I. S. 25) unter Hinweis auf den Unterschied
zwischen Unkosten und Aktiva meint, „daß bei der in der Buch
führung üblichen Bewertung einer Ware nach dem Selbstkosten
preis“ nicht allein der Kaufpreis selbst, sondern auch die Aus
gaben für Fracht und Zoll angesehen werden, so verkennt er
den Wert dieser Verrechnungsweise. Nicht um den zukünftigen
Bilanzwert der vorhandenen Waren auf Grund der Bücher fest
stellen zu können, sondern um den Verkaufserfolg richtig darzu
stellen, wird so gebucht wie er angibt. Der Bruttogewinn wäre
zu groß, wenn Bezugskosten als Unkosten und nicht als Bestand
teil des Aufwandes verrechnet werden würden. Die Selbstkosten
der Waren werden auf die Verkaufseinheit nebenbei berechnet,
enthalten überdies außer dem von Fischer angeführten Kosten
teil auch einen auf dem Warenkonto selbst nicht verrechneten
Anteil an allgemeinen Handlungsunkosten, die nicht dem Waren
konto belastet werden 1 ).
Für jeden Vermögensteil sind für die Aufnahme in die Ge
schäftsbücher zunächst die Ausgaben für den Erwerb, die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend, ohne Rücksicht
auf den wirklichen Wert. Erst nachdem der Gegenstand in das
Eigentum des Unternehmers übergegangen ist, ist für die weitere
Bilanzaufstellung die Unterscheidung zwischen Anlage- und
Betriebsvermögen, zwischen Erfolgsermittlungs- und Vermögens
bilanz bedeutungsvoll. Gegenstände des Betriebsvermögens
können einen Markt- oder Börsenpreis haben oder nur einen
Veräußerungswert. Der Gesetzgeber verlangt Bewertung zum
i) Vgl. Band I S, 248 t.