Veräußerungswert, zum Tageswert. Kaufleute setzen gewöhn
lich den Anschaffungswert unter Berücksichtigung etwaiger Ent
wertung ein, weil sie mit Recht glauben, daß nichtrealisierte
Gewinne auch nicht steuerpflichtig sein können. Auch die Aus
führungsanweisung des preußischen Finanzministers (25. VI.
1906) gab ihnen recht: „Für die Bewertung der Vermögensstücke
und Forderungen bei der Inventur... ist die Vorschrift im § 40
HGB., der kaufmännische Gebrauch und innerhalb der durch
denselben gezogenen Grenzen das Ermessen des Steuerpflichtigen
seihst bestimmend. Die von demselben in dieser Hinsicht bei
seiner Buchführung angenommenen Grundsätze bleiben daher
auch für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens
maßgebend. ..“ (vergl. Absch. 38).
Nach § 261 Ziff. 1 konkurrieren bei Wertpapieren und Waren
mit einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanztage diese Werte
mit dem Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis; der niedrigere
Wert ist einzusetzen. Für andere Vermögensgegenstände ohne
Börsen- oder Marktpreis {§ 261 Ziff. 2) bildet der Anschaffungs-
oder Herstellungspreis die Höchstgrenze. Dazu führt eine Ent-
®®heidung des Reichsgerichts (IV. Strafsenat, 4. XII. 1903) aus:
„§ 261 Ziffer 2 bezieht sich aut alle Vermögensgegenstände mit Aus
nahme von Wertpapieren und Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, nicht bloß auf Gegenstände, die zur Veräußerung bestimmt sind,
nßer keinen Börsen- oder Marktpreis haben. Auch für die Grundstücke
and sonstigen stabilen Werte gilt also der Satz, daß sie in keinem Falle
über den Betrag des Anschaffungs- oder Herstellungspreises hinaus be
wertet werden dürfen. Reparaturen können eine Erhöhung dieses Preises
rechtfertigen, sofern es sich bei ihnen um bauliche Einrichtungen handelt,
durch welche eine wesentliche Umgestaltung und damit zugleich eine Wert-
«rhöhung bewirkt wird; die in Ziffer 3 verlangte Abschreiburg ist nur dann
aotwendig, wenn die Gebäude ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert
J u den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt waren. Wird der
Wirkliche Wert eingesetzt, so ist eine Abschreibung nicht notwendig.“
Nur. Wochenschrift von 1904 Nr. 29—31, S. 246.)
Der Augenblickswert des Anlagevermögens könnte nur
durch alljährliche Schätzung ermittelt werden, der Gcbrauchs-
°Ber Nutzungswert für das Unternehmen x ) läßt sich überhaupt
x ) Fischer, I. S. 48 ff. Darnach können Aktienvereine Grundstücke
»otweder nach § 261 Ziff. 2 (Veräußerungsgrundstücke) oder nach § 261
3 (Anlagen) bewerten; Inventur- oder Abschreibungsbewertung.
k®ituer, Buchhaltung und Bilanzkunde. IL 6 n. 'i. Aufi. 4