Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Die  Bewertung  der  Bilanzposten.

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zukünftigen  Vcräußemngswertes,  der  durch  Verkauf  erst  bestimmt ­
  wird,  sondern  des  am  Bilanztage  geltenden  Veräußerungswertes. ­
  Man  exemplifiziert  gewöhnlich  nur  auf  Waren  und
Wertpapiere  und  denkt  dabei  an  zur  Veräußerung  bestimmte  1 ).
Die  Sondervorschriften  des  §  261  wollen  die  Aufnahme
nichtrealisierten  Gewinns  in  die  Bilanzen  verhindern,  aber  noch
nicht  realisierte  voraussichtliche  Verluste  berücksichtigen.  Sie
finden  keine  Anwendung  auf  Liquidationsbilanzen  und  auf
Zwisten-  oder  Jahresbilanzen  im  Sinne  des  §  240  HGB.  Der
Entwurf  1896  enthielt  die  ausdrückliche  Bestimmung,  daß  für
die  Feststellung,  ob  der  Verlust  die  Hälfte  des  Grundkapitals  erreicht ­
  oder  ob  eine  Überschuldung  vorliegt,  die  für  die  Aufnahme
der  Jahresbilanz  geltenden  Vorschriften  nicht  maßgebend  sein
sollen  2 ).
Nach  §  40  wünscht  der  Gesetzgeber  im  Interesse  der  Gläubiger
eine  V  ermögensbilanz,  die  die  Lage  des  Vermögens  und  der  Schulden
wahr  und  vollständig  darstellt.  Die  Erfolgsermittlung  ist  Privatsache. ­
  Für  Gewinnverteilungsgesellschaften  ist  die  Gewinnermittlung, ­
  d.  h.  die  Berechnung  des  verteilungsfähigen  Höchstbetrages ­
  der  primäre  gesetzliche  Zweck  der  B.  Wer  eine  wahre
Vermögensbilanz  aufstellt,  hat  den  Jahresreingewinn  falsch  berechnet, ­
  wenn  dieser  auch  nichtrealisierten  rein  buchmäßigen
Bewertungsgewinn  enthält.  Der  Jahresverlust  wird  durch  solche
Gewinne  rechnungsmäßig  kleiner.  Soll  der  Jahreserfolg  nach
kaufmännischer  Anschauung  richtig  berechnet  sein,  nur  wirklich
verdiente  Gewinne  enthalten,  dann  muß  die  B.  als  Vermögenskilanz
  falsch  sein,  da  ein  Veräußerungsgegenstand  höchstens
«dt  dem  Anschaffungswert  eingesetzt  und  der  Wertzuwachs  des
Anlagevermögens  nicht  berücksichtigt  werden  kann.  Dieses
Bilemma  zwischen  Vermögens-  und  Erfolgsermittlungsbilanz  ließe
sich  beseitigen,  wenn  man  die  Vermögensteile  nach  §  40  bewertet, ­
  auf  der  Passivseite  hingegen  einen  Berichtigungsposten
i«  Höhe  des  nichtrealisierten  Gewinnes  auf  Veräußerungsgegenl ­
 )  Berggewerkschaften  können  ihre  BüanzaufsteUung  nach  §  40  wie
ändere  kaufmännische  Unternehmungen  machen,  auch  wenn  sie  nicht
10  das  Handelsregister  eingetragen  sind.
s )  Passow,  Bilanzen,  S.  259.
            
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